Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2G_3/2020  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber A. Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch BDO AG Martin Häuselmann und Adrian Schurter. 
 
Gegenstand 
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Oktober 2019 
(2C_683/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Einspracheentscheiden vom 13. Juli 2015 auferlegte die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: die Steuerverwaltung) A.________ wegen vollendeter, eventualvorsätzlich beziehungsweise teilweise grobfahrlässig begangener Steuerhinterziehungen folgende Steuerbussen: 
 
Steuerjahr  
2004  
2005  
2006  
2007  
Kantons- und Gemeindesteuer  
Fr. 5'989.85  
Fr. 16'727.50  
Fr. 6'941.90  
Fr. 59'230.60  
Direkte Bundessteuer  
Fr. 2'219.50  
Fr. 7'299.60  
Fr. 3'132.35  
 
Fr. 25'650.25  
 
 
B.  
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: die Steuerrekurskommission) wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheiden vom 2. August 2016 im Wesentlichen ab und erhöhte das Strafmass für die Steuerbussen betreffend das Steuerjahr 2007 von Faktor 0,8 auf das Einfache der hinterzogenen Steuer. 
 
C.  
Auf Beschwerde von A.________ hin stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 12. Juli 2018 fest, dass das Recht zur Erhebung von Steuerbussen für die Steuerperiode 2004 verjährt sei. Insoweit hob es die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 2. August 2016 auf; im Übrigen wies es die Beschwerde A.________s ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Urteil 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer (Dispositivziffer 1), als auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern (Dispositivziffer 2) teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 insoweit auf, als darin "für das Steuerjahr 2006 eine Steuerbusse bestätigt w[urde], die auf der Aufrechnung von Flugkosten nach Kanada in Höhe von Fr. 7'205.-- beruht[e]". Zur Neuberechnung der Bussen für das Steuerjahr 2006 wies es die Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
E.  
Am 15. Juli 2020 gelangte die Steuerverwaltung mit einem Berichtigungsgesuch ans Bundesgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 seien insofern zu berichtigen, als sich die teilweise Gutheissung auf das Steuerjahr 2005 und nicht auf das Steuerjahr 2006 zu beziehen habe. Zur Begründung brachte sie vor, die Rechnung für die Flugkosten von Fr. 7'205.-- sei - wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 hervorgehe - am 22. April 2005 (und nicht am 22. April 2006) ausgestellt worden. 
A.________ und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht lässt sich zwar vernehmen, stellt in der Sache jedoch keinen Antrag. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_683/2018 bildete (mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung) unter anderem die Frage, ob A.________ zu Unrecht davon abgesehen habe, in seiner Buchhaltung geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand aufzurechnen. Betroffen waren unter anderem Flugkosten im Umfang von Fr. 7'205.--, die von den kantonalen Instanzen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt worden waren. Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, die entsprechenden Flugkosten seien gestützt auf eine Rechnung vom 22. April 2006vom Geschäftsergebnis des Steuerjahres 2006zum Abzug gebracht worden; anders als zuvor das Verwaltungsgericht kam es in Anwendung der Unschuldsvermutung zu Ergebnis, dass von der geschäftsmässigen Begründetheit dieser Ausgaben auszugehen sei (Urteil 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 5.4.1). Entsprechend hiess es die Beschwerde von A.________ insoweit gut. 
Wie die Steuerverwaltung zutreffend vorbringt, ist dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang ein Kanzleifehler unterlaufen: Nicht nur aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018, sondern auch aus den Akten (vgl. act. 3E pag. 874) ergibt sich, dass die betreffende Rechnung am 22. April 2005 (und nicht am 22. April 2006) ausgestellt worden ist. Der entsprechende Kanzleifehler, der sich auch auf das Dispositiv des Urteils 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 ausgewirkt hat, ist zu berichtigen (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Berichtigungsentscheid ergeht kostenfrei. Eine Parteientschädigung ist der Steuerverwaltung nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 werden wie folgt neu gefasst: 
 
"1. Die Beschwerde wird bezüglich der direkten Bundessteuer teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als darin für das Steuerjahr 2005 eine Steuerbusse bestätigt wird, die auf der Aufrechnung von Flugkosten nach Kanada in Höhe von Fr. 7'205.-- beruht. Zur Neuberechnung der Busse für das Steuerjahr 2005 wird die Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. Die Beschwerde wird bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als darin für das Steuerjahr 2005 eine Steuerbusse bestätigt wird, die auf der Aufrechnung von Flugkosten nach Kanada in Höhe von Fr. 7'205.-- beruht. Zur Neuberechnung der Busse für das Steuerjahr 2005 wird die Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner