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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_563/2021  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. März 2021 (OG.2019.00068). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus sprach A.________ mit Urteil vom 31. Juli 2019 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Strafverfahren betreffend den Tatvorwurf der Pornografie (Art. 197 Abs. 3bis aStGB) wurde infolge Verjährung eingestellt. Es wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 4'000.--. Zudem befand es über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen C.C.________ und B.________. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 22. März 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten (bei einer Probezeit von 2 Jahren), einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 3'500.--. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von B.________ erhöhte das Obergericht die erstinstanzliche Genugtuung von Fr. 7'000.-- auf Fr. 10'000.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. März 2021 nichtig sei, und die Sache sei zur Prüfung der Anklage vom 16. Juni 2015 an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. Die Anträge von B.________ betreffend Genugtuung und Parteientschädigung für das Berufungsverfahren seien abzuweisen. Es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Glarus. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe am 16. Juni 2015 gegen ihn Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 habe der Kantonsgerichtspräsident die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und die Rechtshängigkeit zurück an diese übertragen. Am 30. Oktober 2018 habe die Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen ihn erhoben. Die Rückweisung der Anklage vom 16. Juni 2015 aufgrund der Verfügung durch den Kantonsgerichtspräsidenten stelle zweifellos eine Verletzung von Art. 329 Abs. 2 StPO und damit eine Verfahrenshandlung einer funktionell unzuständigen Behörde dar. Mit Blick auf die Bedeutung der Rückweisungsverfügung liege ein schwerer Mangel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 329 Abs. 2 StPO sei der Mangel auch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Die Rechtssicherheit werde durch die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 19. Juni 2015 nicht gefährdet. Nichtige Entscheide würden keinerlei Rechtswirkungen entfalten und seien ex tunc sowie ohne Aufhebung rechtlich unverbindlich. Mangels gültiger Rückweisung der Anklage vom 16. Juni 2015 sei die Staatsanwaltschaft daher nicht befugt gewesen, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Damit seien auch die Anklage vom 30. Oktober bzw. 7. November 2018 und die daraufhin ergangenen Urteile der ersten Instanz sowie der Vorinstanz nichtig.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien fehlerhafte Verfügungen nur dann nichtig, wenn ihnen ein besonders schwerer Mangel anhafte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei anzunehmen, dass aufgrund der damaligen Aktenlage auch das (eigentlich) sachlich zuständige Kollegialgericht eine Rückweisung verfügt hätte, zumal die Verfahrensleitung das Kollegialgericht nach der von ihr durchgeführten Prüfung der Anklageschrift über die ihrer Meinung nach vorliegenden Rückweisungsgründe informiert hätte. Zudem sei die Rückweisung insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ergangen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aus der Rückweisung und der damit zusammenhängenden Beweiserhebung unter Wahrung seiner Teilnahmerechte kein Nachteil erwachsen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Abs. 2). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Abs. 3).  
 
1.3.2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO). Der vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Entscheid betreffend die Sistierung und die Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung ist ein verfahrensleitender Entscheid. Damit ist die Beschwerde nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 IV 155 E. 2.3).  
 
1.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; Urteile 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_497/2020, 1C_507/2020 vom 27. Juni 2022 E. 6.4.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2.; Urteile 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_120/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.2; 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.1 f.; 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.3).  
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Entscheid ist nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig. Vielmehr müssen auch diesfalls die drei genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Entscheid ist auch in einem solchen Fall nur nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil 1C_497/2020, 1C_507/2020 vom 27. Juni 2022 E. 6.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 489 E. 3.3; Urteile 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 2.4; 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; 6B_120/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.5; 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus wies mit Verfügung vom 19. Juni 2015 die Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 16. Juni 2015 insbesondere zur Wahrung der Teilnahme- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers erfolgte Beweiserhebung könne nicht Grundlage für eine Verurteilung bilden, weshalb die Beweise zu ergänzen seien. Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück übertragen. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass der Entscheid gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht anfechtbar sei.  
 
1.4.2. Zwar erging die strittige Rückweisungsverfügung von der sachlich unzuständigen Behörde, da gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Rückweisung der Anklage zuständig ist. Dieser Mangel ist aber nicht derart schwerwiegend, als dass es angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit gerechtfertigt wäre, dem fraglichen Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2015 nach mehr als sieben Jahren jegliche Rechtswirkung abzusprechen. Angesichts der umfangreichen Kompetenzen der Verfahrensleitung gemäss Art. 62 und 329 ff. StPO, ist zudem nicht von einem offensichtlichen Mangel auszugehen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Fehler offenbar auch der Staatsanwaltschaft und den übrigen Parteien entgangen ist. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer verhält sich sodann widersprüchlich, wenn er einerseits in der fehlenden Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten einen offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler erblickt und er andererseits im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen seine Teilnahmerechte wahrnahm, ohne die Rechtmässigkeit der Rückweisungsverfügung in Frage zu stellen; erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2020 vor dem Kantonsgericht machte er die Nichtigkeit der Rückweisungsverfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit geltend.  
War der Mangel somit nicht offensichtlich, und steht auch die Rechtssicherheit der Annahme der Nichtigkeit der Rückweisungsverfügung vom 19. Juni 2015 entgegen, so verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie weder die nach der Rückweisung erfolgte Beweiserhebung noch die zweite Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober resp. 7. November 2018 (Rektifikat) oder das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2019 als nichtig erachtet. 
 
1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Rechtmässigkeit der Anklagerückweisung (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO) als "fraglich" bezeichnet, genügt dies den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe am Morgen des 10. Februar 2012 aufgrund des dringenden Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen ihn erlassen. Am Nachmittag des 10. Februar 2012 sei er ohne Voranmeldung beim Polizeikommando Glarus erschienen, um eine Selbstanzeige zu erstatten. Daraufhin sei er am selben Tag polizeilich zur Sache befragt worden, wobei er in dieser Befragung ein Geständnis abgelegt habe. Obschon er auf die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO hingewiesen worden sei, habe er keinen Anwalt gewollt. Er sei am 10. Februar 2012 als beschuldigte Person in einem gegen ihn bereits eröffneten Strafverfahren befragt worden. Aufgrund des Tatvorwurfs habe ein Fall von Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO vorgelegen, was dem Befragenden bekannt gewesen sei. Der von ihm ausgesprochene Verzicht auf eine Verteidigung sei in einem Fall notwendiger Verteidigung irrelvant. Er habe nicht auf eine Wiederholung dieser Einvernahme verzichtet. Die Einvernahme vom 10. Februar 2012 sei daher gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar. Abgesehen von dieser Einvernahme lägen keine verwertbaren Aussagen, geschweige denn ein Geständnis vor. Die Verurteilung stütze sich wesentlich auf seine nicht verwertbaren Aussagen vom 10. Februar 2012, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe am Morgen des 10. Februar 2012 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, da dieser dringend verdächtig gewesen sei, sich sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben. Somit sei zu diesem Zeitpunkt die Strafuntersuchung gegen denselben faktisch bereits eröffnet gewesen. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin 2 am 9. Februar 2012 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe habe die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorgelegen habe. Entsprechend hätte dem Beschwerdeführer grundsätzlich bereits an seiner ersten Einvernahme vom 10. Februar 2012 ein notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Befragung vorgeladen worden sei, sondern sich freiwillig zur Polizei begeben habe, um ein Geständnis abzulegen. Die Befragung des Beschwerdeführers sei somit nicht vom Staat initiiert worden. Er habe von sich aus entschieden, sich in eine solche Befragungssituation zu begeben und dabei explizit auf einen Strafverteidiger verzichtet. Die Hausdurchsuchung habe erst nach der Selbstanzeige des Beschwerdeführers stattgefunden. Somit seien im Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Zwangsmassnahmen gegen denselben ergangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am selben Tag eine Selbstanzeige gemacht habe, an welchem die Staatsanwaltschaft einen Dursuchungsbefehl erlassen und dadurch die Untersuchung eröffnet habe, sei eine zeitliche Koinzidenz. Es könne nicht der Zweck von Art. 131 Abs. 3 StPO sein, ein unter diesen Umständen erfolgtes Geständnis unverwertbar zu machen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die notwendige Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) muss spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Die Frage der Erkennbarkeit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 438). Schreitet die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Untersuchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet werden kann (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 131 StPO).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Am 9. Februar 2012 wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft eine polizeiliche Videobefragung der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt, um Erkenntnisse über den Tathergang und den Beschwerdeführer zu gewinnen. Dabei sagte diese aus, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Nach der Befragung der Beschwerdegegnerin 2 waren die tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers konkret und erheblich. Sie gingen über bloss vage Vermutungen offensichtlich hinaus. Zu diesem Zeitpunkt lag daher ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor. Gestützt auf den Sachverhalt, der sich aus der Videobefragung der Beschwerdegegnerin 2 ergab, erliess die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2012, um 08.15 Uhr, einen Durchsungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund polizeilicher Ermittlungen werde der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, sich sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB schuldig gemacht zu haben.  
 
2.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde in diesem Fall die Untersuchung spätestens mit der Anordnung der Zwangsmassnahmen vom 10. Februar 2012 gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO faktisch eröffnet, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Verfügung der Staatsanwaltschaft vorlag (Art. 309 Abs. 3 StPO). Ob und gegebenenfalls wann eine formelle Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO erfolgte, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen. Dieser Umstand ist ohne Bedeutung und darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Verfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung ohne eine materiell-prozessrechtliche Funktion (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteile 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.1; ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl., 2014, N. 39 zu Art. 309 StPO). Die erwähnten Umstände hätten spätestens unmittelbar nach Erlass des Dursuchungs- und Beschlagnahmebefehls eine (formelle) Eröffnung der Untersuchung bedingt.  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer erschien am Nachmittag des 10. Februar 2012 ohne Voranmeldung beim Polizeikommando Glarus, um eine Selbstanzeige zu erstatten. In der Folge wurde er von der Polizei zur Sache befragt und legte ein Geständnis betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen ab. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung hatte die Polizei bei dieser Einvernahme des Beschwerdeführers Kenntnis vom Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, da sie darauf verwies. Die Hausdurchsuchung fand in der Folge gleichentags um 16.50 Uhr im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, musste die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2012 gestützt haben. Diese Einvernahme hatte in Absprache mit der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Vorliegend ging es um sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin 2 am 9. Februar 2012 erhobenen Vorwürfe musste die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft erkennen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag. In der Anklageschrift vom 7. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft denn auch eine bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die Vorinstanz gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. Februar 2012 ein notwendiger Verteidiger hätte bestellt werden müssen. Entgegen ihrer Auffassung ist dabei irrelevant, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Polizei begeben hatte, um ein Geständnis abzulegen. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Umstand, dass die am Morgen des gleichen Tages angeordneten Zwangsmassnahmen erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme stattfanden.  
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer hat in der Folge nicht auf eine Wiederholung seiner Einvernahme verzichtet, und sich in den in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten Befragungen nicht mehr zur Sache geäussert, sodass seine Aussagen vom 10. Februar 2012 der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO unterliegt (vgl. Urteil 6B_990/2017 vom 18. April 2018 mit Verweis auf das Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach dem Hinweis auf die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete. Denn entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer verteidigt werden musste. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterziehen (Urteile 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7).  
Ob das Geständnis des Beschwerdeführers damit absolut unverwertbar ist (vgl. Art. 141 Abs. 1 2. Satz StPO), wie dies der französische Gesetzestext von Art. 131 Abs. 3 StPO nahelegt ("ne sont pas exploitables"), oder ob lediglich von einer relativen Unverwertbarkeit auszugehen ist (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. auch E. 3.3.3 hiernach), da der deutsche und der italienische Wortlaut die Ungültigkeitsfolge vorsehen ("nur gültig", "valido soltanto"), braucht vorliegend nicht geklärt zu werden (Frage ebenfalls offengelassen in: BGE 141 IV 289 E. 2.3 sowie in den Urteilen 1B_210/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3, 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4 und 1B_124/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1.2; vgl. demgegenüber Urteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3, wo gestützt auf den französischen Wortlaut im Ergebnis von einem Fall der Unverwertbarkeit ausgegangen wurde, ohne aber die divergierenden Gesetzestexte zu thematisieren). Denn selbst unter der Annahme der (absoluten) Unverwertbarkeit des Geständnisses ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht willkürlich, wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. insbesondere E. 4.4.3 hiernach). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin 2 sei anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2012 nicht auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen worden. Indem die Vorinstanz ihre Aussagen dennoch für verwertbar erklärt habe, habe sie Art. 181 Abs. 2 StPO verletzt. Selbst wenn aufgrund der Tatvorwürfe eine Verwertung nach Art. 141 Abs. 2 StPO zugelassen würde, dürfte der Belehrungsfehler nicht unberücksichtigt bleiben. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wäre jedenfalls zu berücksichtigen, dass diese nicht auf die Strafdrohung einer falschen Anschuldigung hingewiesen worden sei. Die Aussagen wären daher besonders sorgfältig und zurückhaltend zu würdigen, was die Vorinstanz nicht getan habe.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, eine Rechtsfolge für das Unterbleiben der Belehrung nach Art. 181 Abs. 2 StPO finde sich im Gesetzestext nicht. Die Lehre sei in diesem Punkt nicht einheitlich und das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Art. 181 Abs. 2 StPO erkläre die Einvernahme einer Auskunftsperson anders als die analoge Bestimmung im Rahmen der Zeugenbelehrung (Art. 177 StPO) nicht als ungültig, wenn der Hinweis auf die Strafdrohungen der Art. 303-305 StGB unterbleibe. Entsprechend sei der Hinweis auf die genannten Strafbestimmungen kein Gültigkeitserfordernis der Einvernahme. Es handle sich somit um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Verwertbarkeit der Aussage nicht berühre (Art. 141 Abs. 3 StPO). Entsprechend sei die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Februar 2012 verwertbar.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung impliziert eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4 S. 395; 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279; je mit Hinweisen; Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.3.1; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1, in: Pra 2021 Nr. 32 S. 315; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1).  
Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 S. 310; 139 IV 128 E. 1.6; Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Nach Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung weisen sie Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). Der in Art. 181 Abs. 2 StPO vorgesehene Hinweis auf die möglichen strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen soll den Wahrheitsgehalt der Aussagen stützen helfen (Urteil 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.2; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 181 StPO; ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 181 StPO).  
 
3.3.3. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass kein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vorliegt, wenn eine Auskunftsperson nicht auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen wird (Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.4; 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 2.3; 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Ein Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. In Art. 181 Abs. 2 StPO fehlt ein entsprechender Hinweis auf eine Unverwertbarkeit, womit die absolute Unverwertbarkeit zu verneinen ist (Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.4; 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Das Bundesgericht hat sich im Übrigen eingehend mit der Frage befasst, ob es sich bei dem Hinweis gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO um ein Gültigkeitserfordernis oder um eine Ordnungsvorschrift handelt, und sie ausdrücklich offengelassen (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3 f. mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur; Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.4; 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 2.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 2.2). Eine Antwort darauf erübrigt sich auch im vorliegenden Fall. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten handelt es sich ohne Weiteres um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO für deren Aufklärung die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unerlässlich waren (vgl. BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Verwertungsverbotes ist demnach zu verneinen. Im Übrigen wurde die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 21. Februar 2018 korrekt gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO belehrt. Die Aussagen, die sie anlässlich dieser Befragung machte, entsprechen gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung weitestgehend jenen ihrer polizeilichen Befragung vom 9. Februar 2012. Demnach würde es am vorinstanzlichen Beweisergebnis auch nichts ändern, wenn auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Februar 2012 nicht abgestellt werden könnte.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Weder aus der Tatsache, dass er eine deliktpräventive Therapie besucht habe, noch aus dem Umstand, dass ihm von seinem Arzt eine pädosexuelle bzw. hebephile (auf Pubertierende) Ansprechbarkeit attestiert worden sei, lasse sich ableiten, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gegenüber den Privatklägerinnen gekommen sei. Schon gar nicht würden diese Tatsachen den Beweis dafür erbringen, dass es zu sexuellen Handlungen in der von den beiden Mädchen beschriebenen Form gekommen sei. Dasselbe gelte für die Aussagen von D.C.________, wonach er das Ganze nie abgestritten habe. Diese habe sich dabei lediglich auf das Berühren des Genitalbereichs und nicht auf die gesamten von der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwürfe bezogen. Mit Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestünden gravierende Hinweise auf suggestive Einflüsse bei einem Kind. Die Vorinstanz sei mit ihrem Vorgehen, das nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft bei Aussagen entspreche in Willkür verfallen. Bei einer willkürfreien Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte ihrer Aussagen zu rekonstruieren und analysieren gewesen wäre.  
 
4.2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1146/2021 vom 7. Juli 2022 E. 2.1.1.; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.4.1; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.1; 6B_1417/2021 vom 7. März 2022 E. 1.3.1). 
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe sehr sorgfältig und mit - trotz beachtlicher zeitlicher Distanz zwischen den Einvernahmen - grosser Konstanz dargelegt, was für sexuelle Handlungen sie vom Beschwerdeführer habe erdulden müssen. Sie habe sich klar und direkt ausgedrückt und differenziert von den von ihr angezeigten Vorfällen gesprochen. Ihre Aussagen erwiesen sich als detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar. Trotz grossem Abstand zum Tatzeitpunkt liessen sich aus ihren Schilderungen durchlaufene Steigerungen in den Übergriffen ebenso gut nachvollziehen wie ihre eigenen Entwicklungsschritte, Erkenntnisse, Gefühle und Reaktionen. Ihre Aussagen enthielten Realkennzeichen. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien auch deshalb glaubhaft, weil diese nuanciert und frei von Übertreibungen seien. Sie habe zurückhaltend ausgesagt, manche Fragen verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerungen stets offengelegt. Hätte sie den Beschwerdeführer zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen, hätte sie wohl viel häufigere oder gravierendere sexuelle Handlungen und darüber hinaus auch ein gewaltsames Vorgehen des Beschwerdeführers geltend gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 um Scheinerinnerungen handeln könnte.  
Weiter erschienen die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Übergriffe selbsterlebt. So liessen sich ihren Aussagen keinerlei Hinweise für falsche oder übermässige Belastungen des Beschwerdeführers finden. Auch das besonnene Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, die das Geschehene ebenso freimütig wie zurückhaltend sowie konstant und einsichtig darlegte, sowie die von ihr geschilderten inneren Vorgänge, Gefühle und Überlegungen, würden gegen das Vorliegen von bewussten oder unbewussten Beeinflussungen bzw. falsch interpretierten Erlebnissen, fehlerhaften Wiedergaben oder Scheinerinnerungen sprechen. So seien insbesondere ihre sehr plastischen, nachvollziehbaren und detaillierten Aussagen über ihre eigenen psychischen Vorgänge und ihre Angst vor dem Zerbrechen der Familie und der Freundschaft zwischen den Familien ein starkes Realitätskriterium. Es bleibe kein Raum für die Annahme, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 um Scheinerinnerungen handeln könnte. 
Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers oft vage, schwammig und gespickt mit Beschönigungen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe nicht besonders überzeugend. Ferner sei auch aufgrund der mehr als einjährigen und vom Beschwerdeführer freiwillig absolvierten deliktpräventiven Therapie sowie des Berichts des damaligen behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, davon auszugehen, dass es zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen sei. Im Übrigen habe die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesagt, dass dieser die sexuellen Übergriffe im Jahr 2006 eingestanden habe, nachdem alles ausgekommen sei. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz zeigt eingehend und schlüssig auf, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet. Sie beschreibt deren Aussagen als sehr detailliert, authentisch, nachvollziehbar und lebensnah. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, dass sich den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Hinweise für falsche oder übermässige Belastungen des Beschuldigen fänden. Auch legt sie dar, dass deren Aussagen verschiedene Realkennzeichen enthalten, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Die Vorinstanz begründet zudem ausführlich, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf von ihr tatsächlich Erlebtes und nicht auf Suggestion ihrer Mutter basierten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der eingehenden und gründlichen vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in keiner Art und Weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und insbesondere die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als Ergebnis einer Suggestion ihrer Mutter darzustellen, ohne sich mit den diesbzüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.4.2. Im Übrigen nennt die Vorinstanz weitere Umstände und Beweismittel, die für die Glaubwürdigkeit der beiden Privatklägerinnen bzw. die Glaubhaftigkeit derer Aussagen sprechen. Gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung wurde, obwohl sich die Frage einer Anzeigeerstattung bereits nach Bekanntwerden der Übergriffe im Gespräch der Eltern der beiden Privatklägerinnen im Jahr 2006 stellte, damals von einer Anzeige abgesehen, da sich der Beschwerdeführer in eine Therapie begab. Dr. med. E.________ gab in seinem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Bericht vom 26. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer habe sich vom 11. September 2006 bis 6. Dezember 2007 bei ihm in einer einzeltherapeutischen, deliktpräventiven Behandlung befunden. Als Grund für die Behandlung gab der Arzt an, dass nach Übergriffen an zwei 11- bzw. ca. 13-jährigen Mädchen im Jahr 2005 bzw. 2006 zwischen den Eltern der Mädchen und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, von einer Anzeige abzusehen, soweit Letzterer sich in eine deliktpräventive Behandlung begebe. Die Behandlung sei am 6. Dezember 2007 erfolgreich abgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz fest, gestützt darauf dränge sich der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer in eine deliktpräventive Therapie begeben hatte, weil er an den beiden Opfern sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Inwiefern diese Würdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommen die Aussagen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018, wonach sie anfangs August 2006 von den Eltern der beiden Opfer erfahren habe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach und C.C.________ einmal mit den Händen im Genitalbereich berührt habe. Sie habe nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer dies getan habe, da dieser das Ganze nie abgestritten und sich in Therapie begeben habe.  
 
4.4.3. Aufgrund der willkürfreien Würdigung der Aussagen der Privatklägerinnen sowie der genannten Umstände (Arztbericht von Dr. med. E.________, Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers) verletzt die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen. Daran würde auch die Annahme der Unverwertbarkeit des Geständnisses des Beschwerdeführers nichts ändern (vgl. dazu E. 2.4.4 hiervor). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stützt nämlich die Vorinstanz seine Verurteilung nicht im Wesentlichen auf seine Aussagen vom 10. Februar 2012, sondern vielmehr auf jene der beiden Privatklägerinnen. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe als nicht besonders überzeugend, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hingegen als detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar beurteilte (vgl. E. 5.5.2 des angefochtenen Urteils).  
 
5.  
Gegen die auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt beruhende rechtliche Würdigung gemäss angefochtenem Urteil wie auch gegen die Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Seine Anträge betreffend Genugtuung und Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 begründet der Beschwerdeführer allein mit dem verlangten Freispruch. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, hat es bei der vorinstanzlichen Regelung der Zivilansprüche sowie der Kosten und Entschädigung sein Bewenden. Unbegründet ist ferner die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprechung einer Genugtuung. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der festgestellten Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO (vgl. E. 2.4.4 hiervor) ist mittels Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest