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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 3/01 
 
Urteil vom 23. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Familie C.________, 
 
gegen 
 
1. Stadt Zürich, handelnd durch das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Selnaustrasse 17, 8004 Zürich, 
2. D.________, Rechtsanwältin, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Oktober 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene S.________ war bis am 30. Juni 1996 als Kellner im Restaurant X.________ angestellt und damit im Obligatoriumsbereich bei der Vorsorgeeinrichtung Y.________ (nachstehend: Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert. Nach Beendigung. des Arbeitsverhältnisses ergab sich gemäss Austrittsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung vom 17. Juni 1996 ein Guthaben des Versicherten von Fr. 34'074.05. Per Ende Juni 1996 gab S.________ seinen Wohnsitz in der Schweiz auf, um sich in Spanien niederzulassen. 
 
Mit Verfügung des Konkursrichters am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 1996 wurde über S.________ zufolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet, wobei das summarische Verfahren zur Anwendung gelangte und das Konkursamt A.________ mit dessen Vollzug beauftragt war. Nachdem das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich dem Konkursamt am 2. Juli 1996 telefonisch mitgeteilt hatte, S.________ habe einen Antrag auf Auszahlung der Pensionskassengelder gestellt, ersuchte das Konkursamt die Vorsorgeeinrichtung um Überweisung des Pensionskassenguthabens auf sein Amtskonto. Mit Schreiben vom 6. September 1996 eröffnete die Vorsorgeeinrichtung dem Konkursamt indessen, dass sich S.________ zwar mündlich nach den Möglichkeiten einer Barauszahlung der Austrittsleistung erkundigt, jedoch kein Barauszahlungsgesuch gestellt habe; die Austrittsleistung könne deshalb nicht dem Konkursamt ausbezahlt werden. In der Folge wurden die Stadt Zürich, Amt für Jugend- und Sozialhilfe, und Frau D.________ für ihre im Konkurs zugelassenen Forderungen über Fr. 6'476.-- resp. Fr. 3'793.05 mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 vom Konkursamt ermächtigt, den Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf Barauszahlung der Austrittsleistung in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen (Art. 260 SchKG). 
B. 
Klageweise gelangten die Stadt Zürich am 30. September 1997 und D.________ am 2. Oktober 1997 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, das Vorsorgeguthaben von S.________ der Klägerschaft auszuzahlen. Das kantonale Gericht lud S.________ zum Verfahren bei und befragte Frau T.________, ehemalige Mitarbeiterin im Konkursamt A.________, sowie Frau Z.________ und Frau H.________, welche seinerzeit in der Vorsorgeeinrichtung Y.________ mit dem Personalwesen betraut waren, als Zeuginnen. Den Parteien wie auch S.________ wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Zeugenaussagen zu äussern. Dass sich S.________ nicht mehr vernehmen liess, wertete das kantonale Gericht als Verzicht auf eine Stellungnahme. In der Folge gelangte es zum Schluss, es könne als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass S.________ gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich ein Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung gestellt hatte. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2000 hiess es deshalb die Klagen der Stadt Zürich und von D.________ gut und verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung, den Klägerinnen insgesamt Fr. 34'074.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1996 zu bezahlen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet S.________, je eine Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangt zu haben, und stellt sinngemäss den Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die von der Stadt Zürich und von D.________ beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhobenen Klagen abzuweisen. Die als Mitinteressierte beigeladene Vorsorgeeinrichtung ihrerseits beteuert nochmals, nie ein Barauszahlungsgesuch des Versicherten und nunmehrigen Beschwerdeführers erhalten zu haben. 
 
Die Stadt Zürich schliesst unter Hinweis auf die Begründung im kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. D.________ verzichtet auf Antragstellung und Vernehmlassung. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äusserst sich zur Frage nach dem Zustandekommen eines rechtsgenüglichen Barauszahlungsgesuchs, ohne indessen einen konkreten Antrag zu stellen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Möglichkeit einer Barauszahlung von Austrittsleistungen bei endgültigem Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG, Ziff. 13.3 Abs. 3 lit. a des Reglements der Vorsorgeeinrichtung, Ausgabe vom 1. Januar 1989) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist auch, dass die Barauszahlung nach der Rechtsprechung ein entsprechendes Gesuch des Versicherten voraussetzt (BGE 121 III 34 Erw. 2c). Wie das BSV in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2001 ausführt, verlangt das Gesetz für ein solches Barauszahlungsgesuch keine besondere Form. Auch wenn angesichts der Tragweite solcher Begehren für den künftigen Vorsorgeschutz zwecks Vermeidung von Missverständnissen Schriftlichkeit wünschbar wäre und in den Reglementen zahlreicher Vorsorgeeinrichtungen denn auch vorgesehen ist, steht es einer Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich frei, bloss mündliche Barauszahlungsgesuche als hinreichend entgegenzunehmen. Auch auf der Stufe der Rechtsprechung gibt es keine zwingenden Gründe, Schriftlichkeit als formelle Voraussetzung für ein rechtsgenügliches Barauszahlungsgesuch zu fordern. 
2. 
2.1 Wie erwähnt, sieht das Reglement der vorliegend von der Stadt Zürich und von D.________ ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtung bezüglich der Barauszahlungsgesuche keine besondere Form vor, weshalb grundsätzlich auch ein lediglich mündlich gestelltes Begehren als genügend anerkannt werden muss. Streitig und zu prüfen ist, ob der heutige Beschwerdeführer tatsächlich ein solches Gesuch gestellt hat. 
2.2 Im Hinblick darauf sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht insofern zu ergänzen, als der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2.3 In der konkret zur Beurteilung anstehenden Streitigkeit wollen die Stadt Zürich und D.________ aus dem behaupteten Barauszahlungsbegehren des heutigen Beschwerdeführers einen Anspruch auf Überweisung der Austrittsleistung ableiten. Lässt sich das vom Beschwerdeführer bestrittene Barauszahlungsgesuch nicht hinlänglich nachweisen, würde sich dies zum Nachteil der Stadt Zürich und von D.________ auswirken, welche aus diesem Tatbestandselement Rechte ableiten wollen. Als erbracht könnte der zur Diskussion stehende Beweis gelten, wenn der umstrittene Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren wäre. Für weitergehende Beweisanforderungen besteht, entgegen der Argumentation des BSV, kein Anlass. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht weist auf die erhöhte Beweiskraft des Konkursprotokolls als öffentliche Urkunde hin und stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen der Zeuginnen Z.________ und C.________, welche sich nicht mehr genau an die telefonischen Unterredungen mit dem städtischen Amt für Jugend- und Sozialhilfe und dem Konkursamt erinnern und auch nicht mit Sicherheit bestätigen konnten, dass der Beschwerdeführer ein Barauszahlungsbegehren gestellt hatte, vermöchten die Beweiskraft dieses Protokolls nicht zu erschüttern. 
Als Tatsachen, die der erhöhten Beweiskraft teilhaftig werden, nennt das Konkursprotokoll verschiedene Mitteilungen des städtischen Jugend- und Sozialhilfeamtes, des Konkursamtes und der Vorsorgeeinrichtung. Die erhöhte Beweiskraft beschränkt sich indessen darauf, dass solche Mitteilungen tatsächlich erfolgt sind. Auf deren inhaltliche Übereinstimmung mit den wirklichen Geschehnissen kann auf Grund des Konkursprotokolls jedoch nicht geschlossen werden. Es ist durchaus denkbar, dass die Wahrnehmungen der darin erwähnten Personen letztlich auf einem Missverständnis beruhen, weshalb die von der Vorinstanz aus den protokollierten Tatsachen gezogene Schlussfolgerung, wonach der Versicherte gegenüber der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung der Austrittsleistung ausdrücklich beantragt hatte, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Vielmehr könnte es sich durchaus auch so verhalten haben, dass die Vorsorgeeinrichtung anfänglich zwar davon ausging, die Austrittsleistung werde angesichts des Umstandes, dass der Versicherte die Schweiz endgültig verlassen will, bar auszuzahlen sein, später aber, nach Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt, darauf aufmerksam wurde, dass dazu ein entsprechendes ausdrückliches Begehren des Versicherten erforderlich ist, und deshalb ihre Haltung gegenüber dem Konkursamt änderte. 
3.2 Allein die Einträge im Konkursprotokoll vermögen demnach die von der Vorinstanz getroffene Annahme nicht hinreichend zu stützen. Zu beachten ist indessen die vom kantonalen Gericht ebenfalls angeführte Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 1997 anlässlich einer Befragung durch die Bezirksanwaltschaft Zürich selbst bestätigte, mehrfach versucht zu haben, sich die ihm zustehenden Pensionskassengelder auszahlen zu lassen. Dies kann als wesentliches Indiz dafür gesehen werden, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung der Austrittsleistung tatsächlich verlangt hatte. Zu bedenken ist allerdings, dass er auch ein erhebliches persönliches Interesse daran hatte, gegenüber der Bezirksanwaltschaft, die gegen ihn wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht ermittelte, den Eindruck zu erwecken, sich um die Beschaffung finanzieller Mittel bemüht zu haben. Die Aussage gegenüber der Bezirksanwaltschaft zusammen mit der Tatsache, dass bei der Vorsorgeeinrichtung anfänglich doch klar die Bereitschaft bestand, die Austrittsleistung an das Konkursamt zu überweisen, mag deshalb zwar ein gewichtiges Glied in der Beweiskette bilden, reicht jedoch für den Nachweis des vom Beschwerdeführer wie auch von der Vorsorgeeinrichtung in Abrede gestellten Barauszahlungsbegehrens nicht aus. 
3.3 Die von der Vorinstanz aus der Überlegung heraus, dass die Vorsorgeeinrichtung dem Konkursamt und dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe die Auszahlung der Austrittsleistung telefonisch vorbehaltlos zugesichert habe, gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer vor dieser Zusicherung die Barauszahlung der Austrittsleistung auch ausdrücklich beantragt haben müsse, vermag demnach angesichts der bei der aktuellen Beweislage bestehen bleibenden Unsicherheiten nicht zu überzeugen. 
 
Das kantonale Gericht hat seine Abklärungen im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Angestellte des Konkursamtes sowie zwei Mitarbeiterinnen der Vorsorgeeinrichtung als Zeuginnen zu befragen. Wie es im angefochtenen Entscheid selbst einräumt, konnten sich diese Auskunftspersonen aus verständlichen Gründen nur noch bruchstückhaft an die bereits mehr als drei Jahre zurückliegenden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Austrittsleistung des Beschwerdeführers erinnern. Deren Aussagen können deshalb nur mit grosser Zurückhaltung als beweistauglich verwertet werden, zumal die drei Zeuginnen wiederholt über Tatsachen berichteten, die sie gar nicht selbst wahrgenommen, sondern lediglich von andern Mitarbeitern vernommen hatten. Dass sich die Vorinstanz bei der gegebenen beweisrechtlichen Lage nicht weiter bemüht hat, genauere Auskünfte vom direkt betroffenen Versicherten - dem heutigen Beschwerdeführer - erhältlich zu machen, sondern es statt dessen dabei bewenden liess, diesen zu einer Stellungnahme zu den erfolgten Zeugeneinvernahmen einzuladen und, als diese ausblieb, von einem Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung ausging, erweckt Bedenken. Eine gezielte Befragung des Beschwerdeführers zu den einzelnen Kontakten mit der Vorsorgeeinrichtung in der Zeit bis 7. August 1996, als ihm diese schriftlich mitteilte, sie dürfe die Austrittsleistung nicht nach Spanien überweisen, sondern müsse sie dem Konkursamt auszahlen, hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Klärung der noch offenen Fragen führen können. Angesichts der - vom BSV in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2001 zu Recht unterstrichenen - einschneidenden Bedeutung einer Barauszahlung der Austrittsleistung für die Entwicklung des künftigen Vorsorgeschutzes erscheint es angezeigt, die unterbliebene Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge durch die Vorinstanz nachholen zu lassen, kann doch erwartet werden, dass sich dieser - im Gegensatz zu den vom kantonalen Gericht angehörten Zeuginnen - auch im heutigen Zeitpunkt noch recht genau an die damaligen Ereignisse erinnern kann. Dabei wird er auch mit seiner eigenen am 21. Mai 1997 gegenüber der Bezirksanwaltschaft abgegebenen Bestätigung des Barauszahlungsbegehrens zu konfrontieren sein. Auf Grund der bei der noch vorzunehmenden Zeugeneinvernahme gewonnenen Erkenntnisse wird die Vorinstanz über die ihr eingereichten Klagen der Stadt Zürich und von D.________ erneut zu befinden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 26. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung Y.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
i.V.