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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.80/2003 /kra 
 
Urteil vom 23. Januar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (aufschiebende Wirkung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV vom 24. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X.________ am 5. September 2003 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von zwölf Monaten, weil er alkoholabhängig sei. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
Am 15. September 2003 rekurrierte X.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes sei aufzuheben und es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 24. Oktober 2003 ab. Der Entscheid wurde am 28. Oktober 2003 versandt. 
B. 
X.________ führt mit fristgerechter Eingabe von Montag, den 10. November 2003, beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und dem Rekurs vom 15. September 2003 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission beantragt mit Eingabe vom 12. November 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht grundsätzlich anfechtbar (Urteil 6A.85/2002 vom 22. November 2002 E. 1.2). Gegen einen Zwischenentscheid ist nach Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein, sondern es genügt auch ein bloss wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids (BGE 120 Ib 97 E. 1c). Der Beschwerdeführer macht nur geltend, sein "Beschwer" liege darin, dass er zurzeit nicht fahren könne (Beschwerde S. 9 unten). Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. 
2. 
Nach Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (SGS 951.1) hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen, die endgültig ist (Abs. 2). Eine nähere Regelung der Kriterien, die beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung massgebend sind, enthält das kantonale Recht nicht. Bei dieser Sachlage ist bei der Prüfung der Gründe, die für den Aufschub sprechen, und jenen, die eine sofortige Vollstreckung nahe legen, von dem vom Bundesrecht vorgegebenen Zweck des Sicherungsentzugs auszugehen. 
 
Nach Art. 30 VZV dienen Sicherungsentzüge dem Schutz des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern (Abs. 1). Sie werden unter anderem verfügt, wenn der Führer wegen Trunksucht zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (Abs. 2). Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich, dass diese Form des Entzugs im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt. Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu verweigern, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (BGE 122 II 359 E. 3a; 107 Ib 395 E. 2a; 106 Ib 115 E. 2). Der kantonalen Instanz steht beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Verfahrensstadium lediglich, ob die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und insbesondere ob sie wesentliche Interessen nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet hat (BGE 106 Ib 115 E. 2a). 
 
In der Beschwerde wird ausdrücklich anerkannt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ein Alkoholproblem hat, welches sich in der Art und Weise manifestiere, dass er jeweils während einer oder mehrerer Wochen Alkohol im Übermass konsumiere, und welches seit 1985 zu wiederholten Entzugstherapien geführt habe. Im Rahmen einer solchen Therapie erlitt der Beschwerdeführer im Juni 2003 einen generalisierten epileptischen Anfall. In der Folge befand das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer Alkoholabhängigkeitsproblematik nicht befürwortet werden könne. Es empfahl die Durchführung einer einjährigen, ärztlich kontrollierten und fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenz, regelmässige Therapien sowie einen Beleg für eine mindestens einjährige Anfallsfreiheit (Beschwerde S. 3 - 5). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Alkoholproblem sei nicht verkehrsrelevant, weil er die alkoholbedingten "Abstürze" immer zu Hause gehabt und in diesem Zustand kein Motorfahrzeug gelenkt habe. Er konsumiere den Alkohol nicht gewohnheitsmässig im Übermass, sondern immer nur vorübergehend. Aus den Phasen des übermässigen Alkoholkonsums könne er sich immer wieder aus eigenem Willen und gegebenenfalls mit professioneller Hilfe befreien. Nun habe er sich dazu entschlossen, Antabus einzunehmen und den Suchtberater des zuständigen Sozialamtes mit einer fachtherapeutischen Begleitung zu beauftragen. Bei dieser Sachlage sei nicht einzusehen, weshalb er den Verkehr alkoholbedingt gefährden sollte, wenn ihm das Führen eines Motorfahrzeugs während der Dauer des kantonalen Verfahrens erlaubt werde (Beschwerde S. 8/9; angefochtener Entscheid S. 3). 
 
Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers steht es ausser Zweifel, dass ein schwer wiegendes Alkoholproblem und deshalb ein öffentliches Interesse daran besteht, dass er bis zur Abklärung aller relevanten Umstände vorläufig nicht mehr Auto fahren darf. Seine Behauptung, er sei nie alkoholisiert gefahren, ist nicht zu hören, denn einen Beweis dafür gibt es nicht. Besondere Umstände, die gegen den vorsorglichen Entzug sprechen würden, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, sein "Beschwer" liege darin, dass er zurzeit nicht fahren könne (Beschwerde S. 9 unten). Er behauptet aber selber nicht, dass er aus irgendwelchen - z.B. beruflichen - Gründen auf den Führerausweis angewiesen wäre. Folglich ist die angefochtene Verweigerung der aufschiebende Wirkung offensichtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Januar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: