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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_631/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 B.________ SE, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juli 2017 (UV.2016.61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war als Ballett-Tänzer des Theaters C.________ bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. November 2005 auf das linke Knie fiel und sich verletzte. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; der Versicherte konnte seine bisherige Tätigkeit im April 2006 wieder voll aufnehmen. 
 
Als Ballett-Tänzer des Theaters C.________ war A.________ nunmehr bei der D.________ AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. August 2007 bei einer Probe erneut auf das linke Knie fiel. Die D.________ AG anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 14. März 2013 und Einspracheentscheid vom 11. März 2014 rückwirkend per 29. November 2007 ein, da ab diesen Zeitpunkt bezüglich des Ereignisses vom 29. August 2007 der "Status quo sine" erreicht worden sei. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. November 2014 in dem Sinne gut, als es unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides eine Vorleistungspflicht der D.________ AG feststellte. Mit Urteil 8C_81/2105 vom 3. Juli 2015 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der D.________ AG gegen diesen kantonalen Entscheid nicht ein. 
 
Die D.________ AG verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1. März 2016 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Juli 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Juli 2009 ein Rente der Invalidenversicherung und ab 1. Juli 2011 Verzugszinse von 5 % auf den ausstehenden Rentenbetrag auszurichten. 
Während die D.________ AG auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
In ihren weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den rentenablehnenden Einspracheentscheid der D.________ AG bestätigt hat. 
 
3.  
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung unter anderem Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die Frage, ob ein solcher Abzug vorzunehmen ist, stellt rechtsprechungsgemäss eine Rechtsfrage dar, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
4.   
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unfallbedingten Knieleidens nicht länger in der Lage ist, seiner angestammten Tätigkeit als Ballett-Tänzer nachzugehen. Ebenfalls ausser Streit liegt, dass er in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das kantonale Gericht ermittelte durch Vergleich des aufgrund der Tätigkeit als Ballett-Tänzer auf Fr. 64'571.- festgesetzten Valideneinkommens mit einem ausgehend von LSE-Tabellen bemessenen Invalideneinkommen von Fr. 61'164.- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 %. Der Versicherte bringt letztinstanzlich gegen diese Vorgehensweise einzig vor, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 vorgenommen.  
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Frage, ob und in welchem Ausmass ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Dies bedeutet indessen entgegen den Ausführungen des Versicherten nicht, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz, zu jedem der in Frage kommenden Merkmale kurz Stellung zu nehmen, gegen die höchstrichterlichen Vorgaben verstossen würde. Die Rechtsprechung, wonach eine gesamthafte Würdigung der Umstände im Einzellfall durchzuführen ist, bedeutet lediglich, dass nicht für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind (vgl. auch Urteil 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.1).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, war zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns 32 Jahre alt und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, kann demnach ein Abzug aufgrund der Merkmale "Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad" ohne weiteres verneint werden. Dem Umstand, dass er zudem nur über eine geringe erwerblich verwertbare Bildung verfügt, hat die Vorinstanz durch die Wahl des Tabellenlohnes im tiefsten Anforderungsniveau hinreichend Rechnung getragen.  
 
4.4. Was einen Abzug aufgrund des Merkmals "leidensbedingte Einschränkung" betrifft, ist Folgendes festzuhalten:  
 
4.4.1. Zunächst ist anzumerken, dass alleine die Tatsache, dass gewisse leidensbedingten Einschränkungen zurückbleiben, für sich alleine noch nicht zwingend einen Abzug rechtfertigt. Die Vermutung des Versicherten, als nicht 100 % gesunde Person auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt zu sein, anerkennt die Rechtsprechung nicht als einkommensminderndes Element (vgl. auch BGE 139 V 592 E. 7.4 S. 597f.). Dasselbe hat von der Angst eines potenziellen Arbeitgebers vor krankheitsbedingten Absenzen zu gelten; soweit diese Befürchtung medizinischen fundiert wäre, wäre ihr bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3).  
 
4.4.2. Der Versicherte bringt weiter vor, aus medizinischer Sicht seien nicht nur grössere Belastungen des linken Kniegelenkes zu vermeiden, vielmehr seien auch vorwiegend sitzende oder statische oder ausschliesslich gehende/stehende Tätigkeiten zu vermeiden. Ob daraus tatsächlich mit dem Beschwerdeführer der Schluss gezogen werden kann, auch alle Bürotätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, erscheint aufgrund des Umstandes, dass viele Bürotätigkeiten die Möglichkeit bieten, bei Bedarf aufzustehen und so einseitig belastende Körperteile zu entlasten, als zweifelhaft, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. So oder anders ist in dem von der Vorinstanz beigezogenen Tabellenlohn eine solche Vielzahl von Tätigkeiten eingeschlossen, dass sich die Einschränkungen, welche sich aus dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil für den Versicherten ergeben, erwerblich kaum ins Gewicht fallen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass Arbeitsstellen, welche einen regelmässigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erlauben, schlechter entlöhnt werden, als andere Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 der LSE.  
 
4.5. Ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, so besteht bei einem Valideneinkommen gemäss vorinstanzlicher Bemessung (Fr. 64'571.-) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Damit kann die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage offenbleiben, ob das Valideneinkommen nicht aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte seine Tätigkeit als Ballett-Tänzer auch ohne die Unfälle bereits lange vor dem Pensionsalter aufgegeben hätte, als zu hoch erscheint. Die Beschwerde des Versicherten ist so oder anders abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold