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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_878/2018  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. August 2018 (VB.2018.00297). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.B.________ (bis 15. September 2019: A.A.________), geboren 1978, türkische Staatsangehörige, heiratete am 30. April 2016 in der Türkei den Schweizer Bürger C.________, geboren 1974. Am 15. Juli 2016 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 14. Juli 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 teilte C.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit, die Ehe sei gescheitert und ein Zusammenkommen mit seiner Ehegattin nicht mehr möglich. Letztere teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 22. März 2017 mit, sie wohne seit dem 17. Dezember 2016 nicht mehr mit C.________ zusammen, ihr Ehewille sei jedoch nicht erloschen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 25. April 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ bzw. neu B.________ und wies sie per 30. Juni 2017 aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs vom 29. Mai 2017 wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 11. April 2018 abgewiesen. Die daraufhin erhobene Beschwerde vom 14. Mai 2018 blieb gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2018 erfolglos. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. September 2018 an das Bundesgericht beantragt A.A.________ - bzw. im Nachgang zur Scheidung der Ehe mit C.________ vom 19. August 2019 (Art. 105 Abs. 2 BGG) infolge Namensänderung ab 16. September 2019 A.B.________ (Beschwerdeführerin) - die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern respektive das Migrationsamt dazu anzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteile 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 1.1; 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 I 152).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei das rechtliche Gehör respektierender und willkürfreier Sachverhaltsfeststellung ergebe sich, dass sie während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden sei, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Mit derselben Überlegung wird geltend gemacht, die soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei stark gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund ein nachehelicher Härtefall bzw. ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG bestehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ein Aufenthaltsrecht aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geltend macht, ist darauf, da es sich  nicht um eine Anspruchsbewilligung handelt, nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Ebenso nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, insoweit subeventualiter beantragt wird, das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu verlangen. Diesbezüglich ist die Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) mit substanziierten Rügen hat die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht erhoben (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Diejenigen Gründe, auf welche die Beschwerdeführerin bezüglich vorläufiger Aufnahme verweist und welche sie unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland) ausführt, werden abgesehen davon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Anspruchsbewilligung berücksichtigt, und zwar abschliessend (BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.4).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
2.3. Mit Eingabe vom 26. November 2018 legt die Beschwerdeführerin zwei von ihr verfasste Schreiben vom 25. November 2018 sowie ein Schreiben ihrer Tante D.________ vom 28. Oktober 2018 vor. In diesen Schreiben wird im Wesentlichen die (behauptete) Unterdrückung der Beschwerdeführerin durch C.________ und dessen Eltern sowie das Verhältnis zu den Töchtern von C.________ beschrieben. Dabei handelt es sich jedoch um (behauptete) Tatsachen, welche die eheliche Gewalt und damit einen Umstand betreffen, welcher bereits im vorinstanzlichen Verfahren Thema war und demnach nicht erst durch das vorinstanzliche Urteil rechtserheblich geworden ist. Demzufolge hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die entsprechenden Tatsachen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Die genannten Schreiben fallen deshalb unter das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) und können somit vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.2-2.3.4). Zudem legt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2019 vor. Dabei handelt es sich jedoch um eine Tatsache bzw. ein Beweismittel, welches erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden ist und deshalb als sog. "echtes Novum" im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es trotz zahlreicher Arztberichte und Berichten von Fachstellen als unglaubhaft erachtet, dass es zu ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG gekommen sei. Ausserdem sei die schriftliche Aussage von D.________, einer Tante der Beschwerdeführerin, vom 9. Mai 2018, nicht berücksichtigt worden. Auch verunmögliche die Vorinstanz mit ihren vagen Andeutungen, konkrekte Vorbehalte gegenüber den Beweismitteln zu entkräften.  
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst zunächst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1). Als weiteren Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht. Letztere verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).  
 
3.3. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz sich mit mehreren Berichten von Ärzten, Psychologen und Fachstellen explizit auseinandergesetzt hat. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG sei nicht erstellt, ist dies eine Frage der korrekten Beweiswürdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung desselben liegt demnach nicht vor. Auch bestehen keine Anzeichen, dass die Vorinstanz die schriftlichen Aussagen von D.________ vom 9. Mai 2018 überhaupt nicht berücksichtigt hat, denn die Kontrolle, welche C.________ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll, ist Gegenstand der Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils. Dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen Elementen und Details dieser schriftlichen Aussage auseinandersetzt, verlangt die Garantie des rechtlichen Gehörs bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht jedoch nicht. Ausserdem erlaubt die vorinstanzliche Urteilsbegründung der Beschwerdeführerin, das entsprechende Urteil sachgerecht anzufechten, wird doch bezüglich der diversen Berichte unter anderem bemängelt, dass eine konkrete Schilderung der ehelichen Gewalt, insbesondere der psychischen Gewalt, fehlt.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit vorliegend nicht verletzt. 
 
4.  
 
4.1. Bezüglich der ehelichen Gewalt rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Verletzung von Art. 9 BV. Aus dem Bericht der E.________ AG vom 6. März 2017 gehe entgegen der Vorinstanz explizit hervor, dass ihr am 9. Dezember 2017 (recte: 2016) durch den Ehemann mehrere Hämatome zugefügt worden seien. Auch sei es nicht unglaubhaft, wenn sie erstmals gegenüber der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) als weiteren Vorfall einen Würgevorfall erwähnt habe, denn dieser habe in der intimen Sphäre des Ehebetts stattgefunden und sei deshalb mit Scham behaftet gewesen. Wie ein E-Mail der Fachstelle FIZ vom 16. Mai 2018 zeige, habe sie (Beschwerdeführerin) gemäss dem ersten Entwurf für ein Antwortschreiben an das Migrationsamt die eheliche Gewalt erwähnt, allerdings nicht mehr im verschickten Antwortschreiben. Zwischen dem Ehemann und ihr habe ein strukturelles Machtgefälle bestanden und sie sei von ihm abhängig gewesen. Auch das Haus F.________ habe in seiner Stellungnahme erklärt, ihre Aussagen bezüglich ihres Martyriums seien glaubhaft. Sie sei von ihrem Ehemann sozial isoliert worden. Bereits während zwei Monaten, während denen sie in der Türkei habe ausharren müssen, sei ihr verboten worden, einen Deutschkurs zu besuchen, was vom Ehemann in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 nicht bestritten worden sei. Letzterer habe ihr gegenüber angegeben, drei Kameras installiert zu haben, um sie zu überwachen. Besuch habe sie während der Abwesenheit des Ehemannes nicht empfangen dürfen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei gemäss schriftlicher Aussage ihrer Tante vom 9. Mai 2018 von ihrem Ehemann innert fünf Monaten sechs Mal aus der gemeinsamen Wohnung geworfen worden. Auch sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz den vorgelegten Berichten unter anderem deshalb die "Glaubwürdigkeit" abspreche, weil diese erst nach der Trennung vom Ehemann und erst nach der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellt worden seien sowie weil diese bloss auf Aussagen der Beschwerdeführerin beruhten. Häusliche Gewalt sei ein Vier-Augen-Delikt und basiere häufig auf Aussagen der Betroffenen. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, ihre psychischen Probleme seien entgegen der Vorinstanz durch die von C.________ ausgeübte eheliche Gewalt verursacht worden, was auch aus den verschiedenen ins Recht gelegten Fachberichten hervorgehe. Eine willkürfreie Beweiswürdigung führe zur Feststellung, dass eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG (gemeint ist offensichtlich Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) stattgefunden habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, bis auf die Feststellung der Hämatome beruhe der Bericht der E.________ AG vom 6. März 2017 einzig auf Aussagen der Beschwerdeführerin und enthalte keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten, in der Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Auch gehe aus dem Bericht nicht hervor, woher die Hämatome stammten. Die undatierte Stellungnahme des Hauses F.________ enthalte bis auf den Vorfall vom 8. Dezember 2016 keine  konkreten Ausführungen bezüglich häuslicher Gewalt und beruhe ebenfalls ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin. Auch der Bericht des Zentrums G.________ vom 25. April 2017, welcher die Merkmale einer schweren, depressiven Episode als erfüllt erachte, enthalte keine konkreten Ausführungen bezüglich ehelicher Gewalt. Dem Schreiben von Dr. H.________ vom 29. Mai 2017 (Zentrum I.________) sei zu entnehmen, dass am 26. Mai 2017 eine psychiatrische Erstuntersuchung stattgefunden habe. Der behandelnde Arzt sehe zwar einen direkten Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und den erlebten Ereignissen sowie der jetzigen sozialen Situation, konkrete Ausführungen zu diesen Ereignissen enthalte der Bericht jedoch nicht. Laut Kurzbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 14. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei, als sie bei den Schwiegereltern wohnte, von der Schwiegermutter isoliert und kontrolliert worden. Weiter sei gemäss diesem Bericht ihr Ehemann in der Schweiz strikte dagegen gewesen, dass sie Deutsch lerne und in irgendeiner Weise gewisse Selbständigkeit erlangen könne. Es sei keine schwere Körperverletzung begangen worden, die Gewalt sei eher diffus und schwer beweisbar gewesen. Einmal sei sie von ihrem Ehemann gewürgt und mehrmals aus der Wohnung geschmissen worden. Am 8. Dezember 2016 sei sie nach einem heftigen Streit vom Ehemann gewaltsam vor die Tür gestellt worden. Auch dieser Bericht (der FIZ) beruht gemäss Vorinstanz einzig auf Schilderungen der Beschwerdeführerin, wobei ihre Tante (D.________) jeweils übersetzt habe. Von einem Würgevorfall sei erstmals in diesem Bericht die Rede. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Einreise vom 31. August bis 11. November 2016 einen Deutsch-Semi-Intensiv-Kurs besucht, weshalb die behauptete Isolation durch den Ehemann als fraglich erscheine.  
Dem Arztbericht der Klinik J.________ vom 30. Mai 2017 ist gemäss Vorinstanz zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem berichtet habe, sie leide unter starken Ängsten und sei emotional niedergestimmt. Laut Bericht habe die zunehmende Überforderung in der Ehe vor allem durch das Gefühl, durch ihren Ehemann und die Familie kontrolliert zu werden, den psychischen Stress vermutlich ausgelöst und sich wahrscheinlich am 8. Dezember 2016 kulminiert. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der angegebenen häuslichen Gewalt und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, wobei eventuell auch andere Risikofaktoren zur Dekompensation beigetragen haben könnten. Auch dieser Bericht beruht gemäss Vorinstanz einzig auf Schilderungen der Beschwerdeführerin und enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen zur angeblich erlebten ehelichen Gewalt. Auch der Bericht des Zentrums G.________ vom 20. Mai 2017 bejahe einen direkten Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geschilderten häuslichen Gewalt und ihrer psychischen Verfassung. Allerdings schliesse der Bericht nicht aus, dass auch andere Faktoren wie die Erlebnisse während der ersten Ehe und unsichere Zukunftsperspektiven ausschlaggebend sein könnten. Auch dieser Bericht beruhe einzig auf Schilderungen der Beschwerdeführerin und enthalte keine konkreten Ausführungen zur angeblichen häuslichen Gewalt. Laut dem Schreiben der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Mai 2018 seien die aktuellen Beschwerden wie Angstzustände und Stimmungsschwankungen durch die häusliche Gewalt der jetzigen Ehe verursacht worden, wobei die aktuelle Ungewissheit betreffend Zukunft für die Beschwerdeführerin unerträglich sei. Gemäss Vorinstanz steht eher der Umgang mit der unsicheren Zukunftsperspektive im Fokus dieses Berichts. Ausserdem sei auffällig, dass der behandelnde Arzt (recte: Psychologe) auf einmal eine solche Stellungnahme abgebe, nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2017 bei ihm in Behandlung sei. 
Insgesamt geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Die ins Recht gelegten Berichte zeigten jedoch nicht schlüssig und unter Nennung konkreter Gründe auf, inwiefern diese Probleme ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der Ehe in der Schweiz zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer ersten Ehe (in der Türkei) offenbar Gewalt erfahren, weshalb es auch zur Scheidung gekommen sei, und diese Erlebnisse könnten durchaus kausal für ihre psychische Problematik sein. Auch die drohende Rückkehr in ihre Heimat könne zu letzterer beigetragen haben. Es sei auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin vom Februar bis Juni 2017 und dann erst wieder im Dezember 2017 in ärztliche Behandlung begeben habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitraum von fünf Monaten vier verschiedene ärztliche Zentren aufgesucht habe. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht hinreichend substanziiert darzulegen, dass C.________ psychische Gewalt in systematischer Form ausgeübt habe. Grundsätzlich erscheine es zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 eheliche Gewalt erlitten habe. Dieser singuläre Vorfall reiche bezüglich Intensität allerdings nicht, um eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen. 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung der Ehegattin eines Schweizers (Art. 42 Abs. 1 AIG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere bei ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG).  
Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an den Beweis ehelicher Gewalt in Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 229; Urteil 2C_822/2018 vom 23. August 2019 mit Hinweisen) wird nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt; der Nachweis ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische Person die eheliche Gewalt losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren in geeigneter Weise - insbesondere durch Arztberichte oder Auskünfte von spezialisierten Fachstellen - glaubhaft macht (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). 
Eheliche Gewalt im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen kann physischer oder psychischer Natur sein, wobei jede Form ehelicher Gewalt ernst zu nehmen ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Eheliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall eheliche Gewalt im erwähnten Rechtssinn begründen. Das trifft insbesondere zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2). 
 
5.2. Unbestritten ist, dass es am 8. Dezember 2016 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu einem heftigen Streit gekommen ist, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin mindestens einen Gegenstand zertrümmert hat. Der Polizeirapport vom 8. Dezember 2016, 21:51 Uhr, hält diesbezüglich fest (Art. 105 Abs. 2 BGG) : "Streit - C.________ [...] A.B.________ [...] sind seit einigen Monaten verheiratet. Es kommt zu einem Streit bei welchem B.________ Sachen in der Wohnung herumwirft, weshalb C.________ sie nicht mehr in seiner Wohnung möchte (Mietvertrag läuft nur auf ihn). B.________ übernachtet bei ihrer Tante." Der Bericht der E.________ AG vom 6. März 2017 hält fest, dass an diesem Datum ("Am heutigen Untersuchungszeitpunkt") Hämatome nicht mehr nachweisbar sind, verweist jedoch auf die Krankenakte der Beschwerdeführerin. Laut dieser seien der Beschwerdeführerin gemäss Sprechstundenbefund vom 9. Dezember 2016 infolge Handgreiflichkeiten mit dem Ehemann Hämatome zugefügt worden. Letztere werden auf der zweiten Seite des Berichts mit Verweis auf den Befund vom 9. Dezember 2016 bezüglich Grösse und Aussehen beschrieben. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Hämatome durch den genannten Streit verursacht wurden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich in diesem Punkt als aktenwidrig und damit willkürlich. Allerdings reicht dieses Ereignis für sich alleine praxisgemäss bezüglich Intensität nicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG qualifiziert werden zu können. Es kommt demnach darauf an, ob eheliche Gewalt im Sinne psychischer Gewalt stattgefunden hat. C.________ und die Beschwerdeführerin haben am 30. April 2016 in der Türkei geheiratet. Am 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens der schweizerischen Behörden die Einreiseerlaubnis erteilt, worauf erstere zwei Wochen später einreiste. Entgegen der Beschwerdeführerin hat C.________ in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 an das Migrationsamt bestritten, dass es seiner Ehefrau verboten gewesen sei, vor der Einreise in die Schweiz die deutsche Sprache zu lernen, führte er doch im Gegenteil aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Wartezeit in der Türkei nicht genutzt habe, um Deutsch zu lernen. Auch stellte er in Abrede, dass seine Eltern die Beschwerdeführerin in der Türkei unterdrückt hätten. Die Beschwerdeführerin hätte laut C.________ ausserdem bei sich zuhause statt bei seinen Eltern auf die Einreisebewilligung warten können. Die Wartezeit in der Türkei war ausschliesslich durch die Bearbeitung des Aufenthaltsbewilligungs- und Einreisegesuchs bedingt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin relativ rasch nach der Einreise einen über zweimonatigen, halbintensiven Deutschkurs besuchte, wobei sie nur an zwei von 42 Lektionen fehlte. Aus den Akten ergibt sich zudem (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sie ab dem 18. Juli 2016, also nur drei Tage nach ihrer Einreise, über einen ZVV-9-Uhr-Pass (Abonnement des Zürcher Verkehrsverbundes bzw. für den öffentlichen Verkehr) und ab dem 23. Juli 2016 über ein Mobile-Abonnement verfügte. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der (zweiten) Heirat fast 38-jährig und zumindest am 12. April 2016 noch in der Türkei berufstätig. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach eine Isolation der Beschwerdeführerin durch den Ehemann als fraglich erscheine, nicht zu beanstanden, sondern eine Isolation durch den Ehemann oder die Schwiegereltern ist  nicht glaubhaft.  
 
5.3. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei bereits einmal verheiratet war, wobei diese Ehe, in welcher die Beschwerdeführerin geschlagen und gequält wurde (act. 12/10/25), am 1. Juni 2004 geschieden wurde. Eine  konkrete Beschreibung der psychischen Gewalt, welche C.________ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll, fehlt in sämtlichen ins Recht gelegten Berichten. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. März 2017 an das Migrationsamt, rund dreieinhalb Monate nach dem Vorfall vom 8. Dezember 2016 und der räumlichen Trennung von ihrem Ehemann, psychische Gewalt seitens des Ehemannes mit keinem Wort erwähnt, sondern von Ehekrise gesprochen, welche primär darauf zurückzuführen sei, dass die Schwiegermutter und die beiden Töchter des Ehemannes sich in ihre Beziehung einmischten. Ausserdem hielt sie fest, der Ehewille sei nicht erloschen, sie wolle die Ehe retten, sie (die Ehegatten) würden sich ab und zu treffen und regelmässig telefonieren und eine Scheidung sei kein Thema. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zum geltend gemachten "Martyrium", welches die Beschwerdeführerin während der Ehe in der Schweiz erlitten haben soll, und den Ausführungen von D.________ vom 9. Mai 2018, wonach die Beschwerdeführerin sechs Mal aus der Wohnung geworfen worden sei, sie (die Tante) nicht habe zu Besuch kommen dürfen und zuhause Überwachungskameras installiert gewesen seien. Selbst im gemäss E-Mail der FIZ vom 16. Mai 2018 angeblichen, ersten Entwurf des genannten Schreibens an das Migrationsamt wird keine psychische Gewalt seitens des Ehemannes geltend gemacht, abgesehen davon, dass es bemerkenswert erscheint, dass mehr als ein Jahr nach Versand des Schreibens an das Migrationsamt noch ein Entwurf desselben im EDV-System der FIZ vorhanden sein soll (vgl. Beschwerde S. 7). Demzufolge ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach psychische Gewalt im Rahmen der Ehe mit C.________ nicht nachgewiesen ist, nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich, sondern vertretbar und bundesrechtskonform.  
 
5.4. Da in der Schweiz erlittene, eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht wurde, besteht kein entsprechendes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.  
 
6.  
 
6.1. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland geltend, welches sich ebenfalls auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG abstützt.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, eine angebliche Bedrohung in der Türkei werde nur pauschal behauptet. Weder lege die Beschwerdeführerin substanziiert dar, was sie genau befürchte, noch belege sie, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter erscheine es, nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre als geschiedene Frau in der Türkei gelebt und gearbeitet habe, als nicht glaubhaft, dass ihre Wiedereingliederung in der Türkei nun gefährdet sei. Sie sei in der Türkei aufgewachsen, habe dort die Schulen besucht und gearbeitet und sei erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist. Ausserdem gehe aus den ärztlichen Berichten nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Behandlung ihrer psychischen Probleme in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland seien deshalb nicht erfüllt.  
 
6.3. Entscheidend für die Annahme dieses Härtefallgrundes ist praxisgemäss, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als "stark gefährdet" zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand miteinzubeziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 349 f.; Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.2; 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.7).  
 
6.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen pauschal auf die Gefahr, dass geschiedene Frauen in der Türkei Opfer eines Ehrenmordes werden könnten. Auch wird nicht substanziiert dargelegt, dass in der Türkei keine Behandlungsmöglichkeit für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestehe. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Schweiz gut integriert, verfüge hier über ein soziales Netz, habe bereits mehrere Arbeitsstellen gefunden und beziehe keine Sozialhilfe.  
 
6.5. Dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Arbeit gefunden hat und keine Sozialhilfe bezieht, wird nicht in Abrede gestellt, ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass sie nach einer Rückkehr in die Türkei dort rasch wieder wird Fuss fassen können. Ihre psychischen Probleme stehen jedenfalls auch der aktuellen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht im Wege und aufgrund des Umstandes, dass sie rund 38 Jahre und damit den weitaus grössten Teil ihres bisherigen Lebens in der Türkei verbracht hat, ist sie in der Türkei weit mehr verwurzelt als in der Schweiz. Der hiesige Aufenthalt hat bis zum vorinstanzlichen Urteil nur rund zwei Jahre angedauert. Eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin in der Türkei ist nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hat Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Bezug auf den Härtefallgrund der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland korrekt angewendet. Dieser ist vorliegend nicht gegeben.  
 
7.  
In Bezug auf den Eventualantrag, es sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die prozessuale Bedürftigkeit. Entgegen der Vorinstanz habe C.________ der Beschwerdeführerin bisher nicht die durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2018 zugesprochenen Unterhaltsleistungen von Fr. 2'100.-- monatlich bezahlt. Angesichts des Umstandes, dass das genannte, obergerichtliche Urteil erst am 5. Juni 2018, mithin lediglich etwa zweieinhalb Monate vor dem vorinstanzlichen Urteil ergangen ist, war nicht zu erwarten, dass dieser Punkt, falls er tatsächlich zutreffen sollte, noch rechtzeitig in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht werden konnte. Demzufolge handelt es sich aber gerade diesbezüglich um eine Tatsache, welche erst durch das vorinstanzliche Urteil rechtserheblich geworden ist und demzufolge um ein zulässiges Novum (vgl. E. 2.3 oben). Deshalb wäre es in diesem Fall angezeigt gewesen, vor Bundesgericht mittels Beweismitteln Inkassobemühungen ab dem 7. Juni 2018 zu belegen, dass die Unterhaltsleistungen nicht erbracht wurden. Mangels Nachweis ist die entsprechende Sachverhaltsrüge deshalb ungenügend substanziiert, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
8.2. Die Beschwerde erschien von Vornherein als aussichtslos, weshalb der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend hat sie die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto