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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_215/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Reto Bucher, 
Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, vom 16. März 2022 
(2P 22 3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Übertretungsstrafrichter der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erliess am 1. Dezember 2021 einen Strafbefehl gegen A.________. Dagegen erhob A.________ am 22. Dezember 2021 Einsprache. Mit Eingabe vom 7. März 2022 an die Staatsanwaltschaft verlangte er unter anderem den Ausstand des Übertretungsstrafrichters. Dieser überwies das Ausstandsbegehren mit einem ablehnenden Antrag am 9. März 2022 an das Kantonsgericht Luzern, welches mit Verfügung vom 16. März 2022 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 16. März 2022. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe sich zu den Ausführungen des Übertretungsstrafrichters an das Kantonsgericht nicht äussern können. 
Der Übertretungsstrafrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieses Recht ist formeller Natur. Eine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen s. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien enthalten auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Es ist Sache der Partei zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Hingegen zählt es zu den Aufgaben des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass diese auch in zeitlicher Hinsicht die Gelegenheit wahrnehmen können.  
 
3.3.  
Im vorliegenden Fall fällte das Kantonsgericht seine Verfügung, ohne dass es den begründeten Antrag des Übertretungsstrafrichters dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellte. Etwas anderes machen die kantonalen Behörden vorliegend nicht geltend. Damit verletzte das Kantonsgericht das Replikrecht des Beschwerdeführers. Daran ändert auch die Aussage des Kantonsgerichts in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht nichts, wonach es den Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen nicht zur Stellungnahme aufgefordert habe. Die kantonalen Behörden machen nicht geltend und solches ergibt sich auch nicht aus den dem Bundesgericht zur Verfügung gestellten kantonalen Akten, dass sie dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den begründeten Antrag des Übertretungsstrafrichters vom 9. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt hätten. Damit fällt eine Heilung des Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren bereits aus diesem Grund ausser Betracht. 
 
3.4. Das Kantonsgericht wird dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik einzuräumen und danach über die allfällige Fortsetzung des Schriftenwechsels zu befinden haben, bevor es gestützt darauf erneut in der Sache entscheiden muss.  
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 16. März 2022 wird aufgehoben. 
Die Sache wird an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier