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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1045/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022 
(VWBES.2022.450). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch von A.________ (staatenlos) um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.  
Diese Verfügung wurde am Folgetag per Einschreiben verschickt und A.________ gemäss Sendungsverfolgung der Post am 14. November 2022 zur Abholung gemeldet. Da die Sendung bei der Post nicht abgeholt wurde, wurde sie am 22. November 2022 an das Migrationsamt retourniert. Dieses stellte A._______ am 29. November 2022 eine Kopie der Verfügung per A-Post zu. 
 
1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Einzelrichter, mit Urteil vom 5. Dezember 2022 zufolge Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um "Rechtsschutz".  
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 9. Januar 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die für die Berechnung von Beschwerdefristen massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen (§ 67 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11]) sowie die Praxis zur Zustellfiktion dargelegt. In Bezug auf den konkreten Fall hat es festgehalten, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 10. November 2022 dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 zur Abholung gemeldet worden sei. Die siebentägige Abholfrist habe somit am Folgetag zu laufen begonnen und am 21. November 2022 geendet. Folglich habe die zehntägige Beschwerdefrist am 22. November 2022 zu laufen begonnen und am 1. Dezember 2022 geendet. Daher sei die am 2. Dezember 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde verspätet.  
Schliesslich hat die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, dass die Beschwerde ohnehin nicht den formellen Anforderungen genügt hätte. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 noch in jener vom 9. Januar 2022 mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, auseinander. Vielmehr macht er über weite Strecken geltend, dass er als Staatenloser, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, diskriminiert werde und legt dar, weshalb er die Art und Weise, wie er von den Behörden behandelt werde als eine Form von "Nationalsozialismus" bzw. "Faschismus" oder von "Psychoterror" betrachte. Damit tut er nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundesrecht verletzt hat, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov