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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_55/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2023 (VWBES.2022.443). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein führte vom 1. Juli bis 31. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin auf deren eigenes Begehren hin. Mit ihrem Einverständnis wurde die Beistandschaft wieder aufgehoben. Am 2. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB erneut um Errichtung einer Beistandschaft. Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies die KESB diesen Antrag ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und es setzte der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 31. Januar 2023 an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung. 
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei selber im Stande, Beschwerden an das Gericht und Anträge an die Behörde zu verfassen. Sie stehe mit mehreren Sozialinstitutionen wie der Pro Senectute in Kontakt. Es sei ihr ohne Weiteres möglich, einen Rechtsanwalt oder Treuhänder zu ihrer Unterstützung zu beauftragen. Eine Beistandschaft würde nicht dazu führen, dass sie mehr Geld zur Verfügung hätte. Sie sei nicht bereit, auf einen Teil ihres Einkommens zu verzichten oder ihr Haus in Frankreich zu verkaufen, um Schulden zurückzubezahlen. Stattdessen reise sie lieber mit geringen finanziellen Mitteln in Frankreich und Deutschland umher. Für die Unterstützung eines solchen Lebensstils sei der Staat offensichtlich nicht zuständig. 
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung entspreche nicht ihrer sozialen und finanziellen Situation. Sie erhebt Vorwürfe gegen Vertreter der Gemeinde Dornach, die sie für die Falschangaben in der angefochtenen Verfügung verantwortlich macht. Den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu ihrem Lebensstil und ihren Fähigkeiten stellt sie jedoch bloss ihre eigene Sicht auf den Sachverhalt gegenüber, ohne eine genügende Willkürrüge zu erheben (Art. 97 Abs. 1 BGG). So genügt es den Rügeanforderungen nicht zu behaupten, sie sei traumatisiert, sie sei keine reiche Frau, die durch die Welt reise, und das Haus besitze sie im Rahmen eines Vereins mit öffentlichem, sozialem Ziel und es sei im Zusammenhang mit einem mörderischen Angriff auf ihren Ruf und ihre Unversehrtheit durch einen anthroposophischen Arzt, bei dem sie gearbeitet habe, in Brand gesteckt worden. Aus ihrer Beschwerde geht im Übrigen hervor, dass sie selber in der Lage ist, sich Hilfe zu organisieren, wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat. Sie bringt nämlich vor, sie werde in den nächsten Tagen einen Darlehensvertrag mit Herrn B.________ aus Karlsruhe unterschreiben, der bereit sei, ihre Schulden zurückzuzahlen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen möchte, würde ein entsprechendes Gesuch damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg