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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_873/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, 
Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. Oktober 2022 (ABS 22 282). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. Oktober 2022 kündigte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, A.________ in der Betreibung Nr. xxx für den 28. Oktober 2022 die Pfändung an. 
 
B.  
Am 20. Oktober 2022 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen und beantragte, der "Zahlungsbefehl" vom 13. Oktober 2022 sei für nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass das Betreibungsamt aufgrund von Organisationsmängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. November 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und erneuert seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat zur vom Beschwerdeführer monierten fehlenden Originalunterschrift auf der Pfändungsankündigung erwogen, es gehe aus der eingereichten Kopie nicht hervor, ob die Pfändungsankündigung eine eigenhändige Unterschrift trage oder nicht. Die fehlende eigenhändige Unterschrift führe indes nicht zur Unwirksamkeit der Pfändungsankündigung. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) sei der eigenhändigen Signatur gleichgestellt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet diese Erwägungen der Vorinstanz als "sinnfrei". Eine qualifizierte elektronische Unterschrift sei etwas völlig anderes als die Nachbildung einer Unterschrift. Die beanstandete Pfändungsankündigung enthalte in Abweichung von Art. 6 der Verordnung des Bundesgerichts über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 (VFRR; SR 281.31) lediglich eine mitgedruckte Faksimileunterschrift und sei somit als unverbindliches Dokument zu betrachten. Der Verordnungsartikel akzeptiere ausschliesslich eigenhändige oder gestempelte Unterschriften, jedoch keine mitgedruckten Versionen. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz die Unsicherheit über die tatsächliche Qualität des Schriftzugs selbst zuzuschreiben, weil sie auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet habe.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat bezüglich der Art und Weise, wie die Unterschrift auf der Pfändungsankündigung angebracht wurde, keine konkreten Feststellungen getroffen (vgl E. 2.1 hievor). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass die Unterschrift auf der Pfändungsankündigung durch Aufdruck der eingescannten Unterschrift reproduziert wurde, müsste die Pfändungsankündigung indes als gültig erachtet werden. Gemäss Art. 6 VFRR sind die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Soweit der Beschwerdeführer darunter nur einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird, ist ihm nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).  
 
3.  
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Seine Sichtweise, dass es sich beim Amtsvorsteher gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG um einen eigentlichen Beamten handeln müsse, hat die Vorinstanz zu Recht verworfen. Zumal der Beamtenstatus in der Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft wurde (vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 65 SchKG), ist eine Wahl für eine bestimmte Amtsdauer weder üblich noch erforderlich. Das eigene Staatsverständnis des Beschwerdeführers, wonach die Schweizerische Eidgenossenschaft kein Staat im Sinne der juristischen Definitionen sei, vermag eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der beanstandeten Pfändungsankündigung ebenfalls nicht zu begründen. Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die Beanstandungen des Beschwerdeführers zur Darstellung seines Namens, werden doch sowohl der Familienname als auch der Vorname des Beschwerdeführers auf der Pfändungsankündigung korrekt aufgeführt; ein Komma oder gar die Schreibweise über zwei Zeilen, sind - wie bereits die Vorinstanz erörtert hat - nicht Teil des amtlichen Namens. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Aufgabe des Bundesgerichts, welches als Rechtsmittelinstanz einzig letztinstanzliche Entscheide überprüfen kann, indes gegenüber den kantonalen Behörden und Betreibungsämtern keine Aufsichtsfunktionen wahrnimmt (vgl. Art. 15 SchKG). 
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss