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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_2/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zug, 
vertreten durch das Amt für Berufsberatung, Stipendienstelle, Baarerstrasse 21, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorläufige Einstellung der Betreibung (Klage nach Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2022 (BZ 2022 115). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Zug erteilte mit Entscheid vom 3. Januar 2022 dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'075.-- nebst Zins. Am 14. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Klage nach Art. 85a SchKG und verlangte in prozessualer Hinsicht, die genannte Betreibung vorläufig einzustellen. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 wies das Kantonsgericht den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2022 (Datum der Postaufgabe in Grossbritannien: 14. November 2022) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung und mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Dagegen - sowie gegen eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5D_3/2023) - hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 Verfassungsbeschwerde/Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer richtet die Beschwerde gegen die "Präsidialverfügung BZ 2022 116 und BZ 2022 116". Die Präsidialverfügung im Verfahren BZ 2022 116 ist Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_3/2022. Wie sich aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt will er offensichtlich auch die Präsidialverfügung BZ 2022 115 anfechten, die er der Beschwerde beigelegt hat. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Die Präsidialverfügung des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Im Hinblick auf die Verspätung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Sendung am 11. November 2022 aufgegeben, und zwar mit einer Zustellgarantie innerhalb eines Tages. Das vom Obergericht genannte Aufgabedatum (14. November 2022) sei falsch. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass es auf die Übergabe an die Schweizerische (und nicht eine ausländische) Post ankommt und die Übergabe an die Schweizerische Post erst am 18. November 2022 und damit verspätet erfolgt ist. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung, ohne darauf einzugehen, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte. Die Beschwerde enthält auch keine Darlegung, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg