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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_592/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Mutuel Assurance Maladie SA, 
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2022 (KV.2022.00019). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16 Dezember 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Dispositiv Ziffer 1 seines Urteils feststellte, der Beschwerdeführer sei infolge am 31. Dezember 2017 bestehender Zahlungsausstände weiterhin bei der Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel) obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen und es habe kein Versicherungswechsel stattfinden können; die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 erhobene Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, 
dass es in Dispositiv Ziffer 2 erkannte, der angefochtene Einspracheentscheid sei betreffend das per 30. Juni 2018 von der Mutuel festgesetzte Ende der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Mutuel zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 30. Juni 2018 verfüge, 
dass sich die letztinstanzliche Beschwerde einzig gegen die vorinstanzliche Feststellung der Weiterversicherung über den 31. Dezember 2017 hinaus und die damit verbundene Abweisung des Rechtsmittels in Dispositiv Ziffer 1 richtet, 
 
dass sich die Vorinstanz diesbezüglich auf die Bestimmung des Art. 64a Abs. 6 KVG stützte, wonach eine säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (unter Vorbehalt der hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Versichererwechsel gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG), 
dass sie den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Betreibung Nr. xxx auf Aberkennungsklage hin aufgehoben worden sei, als unerheblich erachtete mit der Begründung, es existierten weitere drei, einer Kündigung im Wege stehende Verlustscheine aus älteren Betreibungen (Nr. xxx, xxx und xxx), 
dass sich der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren auf Ausführungen zur - wie dargelegt nicht entscheidwesentlichen - Betreibung Nr. xxx beschränkt und er damit das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte wiederholt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.a) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 f. BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann