Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_123/2008 /hum 
 
Urteil vom 23. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Rassendiskriminierung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Januar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen für den Nationalrat vom 21. Oktober 2007 liess A.________ als einer der Kandidaten der Schweizerischen Volkspartei (SVP) Plakate aufhängen. Eines zeigte eine verschleierte Frau mit der Aufschrift "Aarau oder Ankara?" sowie dem Zusatz "Damit wir uns auch in Zukunft wohl fühlen [...]", das andere gab ein Minarett wieder mit der Aufschrift "Baden oder Bagdad?" sowie dem Zusatz "Damit wir uns in Zukunft heimisch fühlen [...]". Gegen diese Plakatkampagne reichten verschiedene Personen Strafanzeige gegen A.________ sowie Unbekannt wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ein. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 7. Januar 2008 ab. Die Beschwerdeführer X.________ und Y.________ gelangen mit einer gemeinsam unterzeichneten Beschwerde an das Bundesgericht. 
2. 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG) sind, zu verneinen (BGE 133 IV 288). Die Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch keine Opfer. Denn soweit es um Delikte geht, die sich nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden ist (BGE 131 IV 78 E. 1.2). Eine solche Beeinträchtigung wird von den Beschwerdeführern mit keinem Wort geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind folglich zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. 
 
Anzumerken ist, dass auf die Beschwerde von Y.________ auch infolge Verspätung nicht eingetreten werden könnte. Der angefochtene Entscheid wurde ihm gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 15. Januar 2008 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Januar 2008 zu laufen und endete am 14. Februar 2008 (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG und postalische Empfangsbestätigung). Die Beschwerdeeingabe wurde der Schweizerischen Post indes erst am 16. Februar 2008 übergeben. 
 
Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill