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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_891/2010 
 
Urteil vom 23. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1958 geborene F.________ war zuletzt als Bauarbeiter des Baugeschäfts R.________ erwerbstätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert gewesen, als er sich am 23. April 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug anmeldete und die Abgabe eines Hörgerätes beantragte. Die IV-Stelle leitete das Gesuch des Versicherten an die SUVA weiter. Diese anerkannte das Hörleiden des Versicherten als in dem Umfange berufsbedingt an, wie es am 30. Juni 2003 im Audiomobil dokumentiert wurde. Die Anstalt sprach dementsprechend dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2005 und Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 (bestätigt durch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2008) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Zudem erklärte die SUVA mit Verfügung vom 24. Januar 2006 den Versicherten als nicht geeignet für alle Arbeiten in lärmbelasteter Umgebung. Die Anstalt erbrachte im Weiteren bis Juli 2008 Übergangsleistungen im Sinne der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Sie lehnte es demgegenüber mit Verfügung vom 16. September 2008 und Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 ab, eine Invalidenrente auszurichten, da der Versicherte durch die anerkannte Berufskrankheit keine bleibende Erwerbseinbusse erleide. 
 
B. 
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. September 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt F.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ab August 2008 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 31 %, eventuell 30 %, auszurichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass das Hörleiden des Beschwerdeführers mindestens teilweise berufsbedingt ist und dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen dieses Leidens grundsätzlich leistungspflichtig ist. Ebenfalls liegt zu Recht ausser Streit, dass keine Leistungspflicht der SUVA für die Folgen des Rückenleidens des Versicherten besteht. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines berufsbedingten Hörleidens Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 
 
3. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 134 V 321 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen) ebenso zutreffend wiedergegeben, wie jene zur Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Insbesondere hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass dann, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen sind, sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) - vorbehältlich eines allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008 mit weiterem Hinweis). 
 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, eine Invalidenrente komme frühestens ab April 2004 in Betracht, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt voll erwerbstätig war. Der Versicherte habe seinen Arbeitsplatz aufgrund des Rückenleidens und nicht aufgrund seiner Berufskrankheit aufgegeben. Somit sei das Valideneinkommen nicht ausgehend vom bei der R.________ zuletzt bezogenen Lohn zu bestimmen; vielmehr sei von den Tabellenlöhnen der LSE auszugehen. Da damit sowohl das Validen-, wie das Invalideneinkommen aufgrund derselben Tätigkeit zu bestimmen und der Beschwerdeführer - einzig unter Betrachtung der Berufskrankheit - in einer nicht lärmexponierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, entspreche der Invaliditätsgrad dem Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78. Da jedenfalls kein Abzug in der Höhe von mindestens 10 % angezeigt sei, bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
 
4.2 Der Rentenanspruch entsteht in der Unfallversicherung dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.). Am 30. Juni 2003 wurde im Audiomobil festgestellt, dass das Gehör des Versicherten bereits erheblich geschädigt war - diese Schädigung wurde in der Folge auch von der SUVA als berufsbedingt anerkannt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass lärmbedingte Schwerhörigkeit unheilbar sei. Diese Aussage wurde von keiner Seite bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass bereits ab Juli 2003 von der Fortsetzung (bzw. von einer Aufnahme) einer medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf Behandlungsmassnahmen aufgrund des Gehörschadens; dem Beschwerdeführer wurde lediglich ein Gehörgerät abgegeben. 
 
4.3 Auch nach Feststellung dieses Gesundheitsschadens hat der Beschwerdeführer noch während neun Monaten ohne zeitlichen Einschränkungen bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weitergearbeitet, bis er diese Stelle schliesslich im April 2004 wegen unbestrittenermassen nicht durch ein versichertes Risiko verursachte Rückenbeschwerden aufgeben musste. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass er in der Zeit zwischen Juli 2003 und April 2004 den Anforderungen der Arbeitgeberin nicht mehr genügt und diese ihm einen Soziallohn ausgerichtet hätte. Daraus kann wiederum geschlossen werden, dass der Versicherte in erwerblicher Hinsicht nicht eingeschränkt war und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. 
 
4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Anspruch auf eine Invalidenrente auch nicht aus der Verfügung vom 24. Januar 2006, mit der er rückwirkend per 1. April 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten in lärmbelasteter Umgebung erklärt wurde, abgeleitet werden. Ob eine solche Nichteignungsverfügung tatsächlich rückwirkend erlassen werden darf, erscheint fraglich (vgl. auch Urteil 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 7.1), braucht indessen vorliegend nicht näher geprüft zu werden: Das Risiko, durch eine solche prophylaktische Massnahme einen Erwerbsschaden zu erleiden, wird nicht durch die Zusprache einer Invalidenrente, sondern durch Übergangsleistungen im Sinne des 4. Kapitels des 4. Titels der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) abgegolten (vgl. BGE 134 V 284 E. 3.3 S. 288. f). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend der drohende Gesundheitsschaden bereits teilweise eingetreten ist und die Nichteignungsverfügung erlassen wird, um eine Verschlimmerung des Leidens zu verhindern. Vorbehalten bleiben lediglich die Fälle, in denen die besondere Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 UVG ihrerseits Folge der Berufskrankheit ist (vgl. BGE 135 V 269 E. 4 S. 273 ff.). Ist dies nicht der Fall und die ausgebrochene Berufskrankheit wie beim Beschwerdeführer lediglich Ausdruck der und Hinweis auf die bestehende besondere Gefährdung, so ist die Invalidenrente nur für den bereits eingetretenen Teil des Schadens geschuldet. Der erwerbliche Schaden, welcher durch die Nichteignungsverfügung verursacht wird, wird demgegenüber durch Übergangsleistungen abgegolten (vgl. auch U 189/03 vom 8. Juni 2004 E. 2.2). Diese Leistungen hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erhalten und in zeitlicher Hinsicht ausgeschöpft. 
 
4.5 Somit haben Vorinstanz und Verwaltung im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf die vom Beschwerdeführer ab August 2008 beantragte Rente verneint. Seine Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Baden, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Februar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer