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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_55/2011 
 
Urteil vom 23. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. V.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Staffelbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Hotela, 
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Haftung des Arbeitgebers), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. November 2010. 
 
In Erwägung, 
dass über die X.________ AG, als deren Verwaltungsräte u.a. A.________ und V.________ im Handelsregister eingetragen waren, am ... 2006 der Konkurs eröffnet wurde, wodurch der Ausgleichskasse Hotela ein Schaden entstand, 
dass die Ausgleichskasse Hotela (im Anschluss an ein erstes Administrativ- und Rechtsmittelverfahren) mit Verfügungen vom 6. Mai 2008 A.________ zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 44'012.05 und V.________ zur Zahlung eines solchen von Fr. 20'113.45 verpflichtete, was sie mit Einspracheentscheiden vom 23. Juni 2008 bestätigte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ und V.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2010 abwies, 
dass A.________ und V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Entscheids vom 12. November 2010 beantragen lassen, 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4 entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), 
dass in Bezug auf V.________ die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird und weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, weshalb auf dessen Rechtsmittel - welches auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) - nicht einzutreten ist, 
dass auf die Beschwerde des A.________ einzutreten ist, zumal sich aus deren Begründung (vgl. Anwaltsrevue 2009 8 S. 393, 9C_251/2009 E. 1.3 mit Hinweisen) ergibt, dass er sinngemäss ebenfalls die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2008 und der Verfügung vom 6. Mai 2008 beantragt, 
dass der Beschwerdeführer 1 lediglich eine Verletzung seiner Kontroll- und Aufsichtspflichten, nicht aber die übrigen Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG bestreitet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Vorinstanz mit Blick auf die nach Art. 716a Abs. 1 OR unübertragbaren Aufgaben - insbesondere die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Ziff. 5) - nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, bei der Gesellschaft habe es sich um ein Kleinunternehmen mit überblickbarer Verwaltungsstruktur gehandelt, und bei einer wenigstens stichprobenweisen Kontrolle hätten den Verwaltungsräten die Zahlungsausstände gegenüber der Ausgleichskasse auffallen müssen, 
dass der Beschwerdeführer 1 betreffend die Zahlungsausstände nicht geltend macht, etwas anderes unternommen zu haben, als auf die blossen mündlichen Angaben des geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten, wonach die Beitragszahlungen regelmässig erfolgt seien, zu vertrauen, 
dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen, welche beträchtlich von den für das Urteil H 182/06 vom 29. Januar 2008 ausschlaggebenden abweichen, zu Recht eine (grobfahrlässige) Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht hat (vgl. auch SVR 2010 AHV Nr. 14 S. 52, 9C_145/2010 E. 5.3 und 5.5), 
dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer 1 Fr. 3'500.- und dem Beschwerdeführer 2 Fr. 500.- auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Februar 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann