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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_61/2023  
 
 
Verfügung vom 23. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, weil dieses ein seit dem 15. November 2021 hängiges Rekursverfahren nicht vorangetrieben habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass ihm das Appellationsgericht den ausstehenden Entscheid eröffnet habe. Er stellte dabei den Antrag, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ohne Kostenfolgen abzuschreiben. 
 
2.  
Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. Januar 2023 gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so ist gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreits materiell im Unrecht befunden hätte. Vorliegend erübrigt sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 1C_61/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli