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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_164/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gabriela Marti, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit und Migration Uri, 
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 14. Januar 2022 (OG V 21 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1968), brasilianischer Staatsangehöriger, ist nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin im Rahmen des Familiennachzugs am 16. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist. Er erhielt erstmals am 17. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung B. Diese wurde in der Folge verlängert; letztmals am 23. Oktober 2018 mit Gültigkeit bis zum 15. Dezember 2020. 
Seit März 2019 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehe wurde am 30. August 2021 geschieden. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 stellte das Amt für Arbeit und Migration Uri, Abteilung Migration, fest, dass die Aufenthaltsbewilligung B von A.________ rückwirkend per circa 16. Juni 2016 erloschen sei, weil er die Schweiz ohne Abmeldung für längere Zeit nach Deutschland verlassen habe, und wies ihn aus der Schweiz und dem EU-Schengenraum per 31. August 2019 weg. 
Das Amt für Arbeit und Migration Uri bestätigte mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 diese Verfügung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 14. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Januar 2022 sowie die Verfügung des Amts für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 8. Juli 2019 seien aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung B zu verlängern. Eventualiter seien der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Januar 2022 sowie die Verfügung des Amts für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 8. Juli 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen ist. Subeventualiter seien der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Januar 2022 sowie die Verfügung des Amts für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 8. Juli 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Januar 2022 sowie die Verfügung des Amts für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 8. Juli 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri zurückzuweisen. 
Die Abteilungspräsidentin legte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Februar 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri reicht eine Stellungnahme ein und verlangt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer reicht eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen verschiedenen Anträgen jeweils auch die Aufhebung der vorangegangenen Verfügungen des Amts für Arbeit und Migration des Kantons Uri verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese wurden durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gelten jedoch immerhin als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht verschiedene Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten ein. Sie alle datieren nach dem angefochtenen Urteil und müssen dementsprechend zum vornherein unbeachtlich bleiben. Dasselbe gilt für den Mietvertrag des Beschwerdeführers betreffend eine 2 1/2 - Zimmerwohnung vom 10. Februar 2022.  
 
2.3.2. Der Mietvertrag über ein Studio in derselben Liegenschaft datierend vom 31. Oktober 2019, den die Volkswirtschaftsdirektion mit ihrer Stellungnahme einreicht, datiert zwar vor dem vorinstanzlichen Urteil, es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieser Vertrag erst aufgrund des Entscheids des Obergerichts Rechtserheblichkeit erlangen sollte, und er hätte bereits vor diesem eingereicht werden können. Der Vertrag bleibt dementsprechend unberücksichtigt.  
 
2.3.3. Dasselbe gilt für das Rückreisevisum des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 zwecks Weiterbildung an der Universität T.________ in Hawaii, welches sowohl die Volkswirtschaftsdirektion als auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2022 nachgereicht haben.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. 
 
3.1. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1). Deshalb ist diese Rüge vorweg zu behandeln.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei vor Erlass der Verfügung des Amts für Arbeit und Migration vom 8. Juli 2019 mit welcher das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung festgestellt worden sei, nie angehört worden. Das Schreiben des Amts für Arbeit und Migration vom 14. Juni 2019, mit welchem er aufgefordert wurde, zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen, habe er nie erhalten. Gleiches gelte für den Zustellungsversuch vom 17. Juni 2019, mit welchem das Schreiben an seine Adresse in Deutschland versandt worden sei.  
 
3.3. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b; Urteil 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1.1).  
Die Vorinstanz ging davon aus, eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Einspracheverfahren geheilt worden und liess deshalb offen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch Nichtzustellung des Schreibens vom 14. Juni 2019 verletzt worden ist. 
 
3.4. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.5. Der Beschwerdeführer erhielt im anschliessenden Einspracheverfahren anlässlich der Befragung vom 13. August 2020 in Kenntnis der Verfügung vom 8. Juli 2019 Gelegenheit, sich zu sämtlichen Aspekten des Verfahrens umfassend zu äussern. Im Einspracheverfahren prüft die erstinstanzliche Behörde ihre angefochtene Verfügung und entscheidet nochmals über die Sache (Art. 39 der Verordnung [des Kantons Uri] vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV/UR; RB 2.2345]). Dabei ist die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz nicht beschränkt (Art. 41 Abs. 2 VRPV/UR).  
Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Vorinstanz ging davon aus, die allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Nichtzustellung des Schreibens vom 14. Juni 2019 wiege nicht besonders schwer, zumal die verfügende Behörde durchaus Anstrengungen unternommen habe, dem Beschwerdeführer das Schreiben zuzustellen. Die Gehörsverletzung sei daher geheilt worden. Ob die Zustellung des Schreibens vom 14. Juni 2019 rechtsgenüglich erfolgte (ausführlich dazu BGE 142 III 599 E. 2.4.1) und ob eine allfällige Gehörsverletzung als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen ist, kann offenbleiben. 
Unter den vorliegenden Umständen käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn das Verfahren - vor dem gleichen Amt, vor dem sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens äussern konnte - nochmals von vorne beginnen müsste. Eine allfällige Gehörsverletzung ist folglich als geheilt zu erachten, selbst wenn sie schwerwiegend sein sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil sich die zeitliche Distanz zwischen dem fraglichen Sachverhalt und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vergrössert habe, verfängt nicht, zumal der zeitliche Abstand bei einer Rückweisung an die erste Instanz nur noch grösser würde. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hatte sich ohne Abmeldung während längerer Zeit im Ausland aufgehalten. Daraufhin stellte die Vorinstanz fest, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, was dieser bestreitet. 
 
4.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthaltsbewilligung, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Dauert der tatsächliche Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen und im Grundsatz unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit. Folglich genügt für das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung in der Regel der blosse Umstand, dass sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland aufhält (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.2 f. S. 325 f.; 120 Ib 369 E. 2c S. 372; Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.1).  
 
4.2. Die sechsmonatige Frist wird nicht durch bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Somit kann die Aufenthaltsbewilligung auch dann erlöschen, wenn die ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut, und damit einzig beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Dies kann selbst dann zutreffen, wenn die ausländische Person in der Schweiz noch eine Wohnung zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (vgl. BGE 145 II 322 E. 3; 120 Ib 369 E. 2c; Urteile 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2.; 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3 und E. 5.2 f.).  
 
4.3. Hinsichtlich der Verlegung des Wohnsitzes gilt es zu präzisieren, dass dieser jeweils nicht alleine ausschlaggebend für das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung ist, sondern nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden ist, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-) Aufenthalte, bedeutsam sein kann (BGE 145 II 322 E. 2.4; Urteil 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.4).  
 
4.4. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Der Beschwerdeführer erhielt nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin im Rahmen des Familiennachzugs am 17. Dezember 2015 erstmals die Aufenthaltsbewilligung B, welche in der Folge verlängert wurde, letztmals am 23. Oktober 2018. Diese letzte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis zum 15. Dezember 2020 war der zum Zeitpunkt der Verfügung des Amtes für Arbeit und Migration vom 8. Juli 2019 gültige Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers, dessen Erlöschen festgestellt worden ist. Es ist deshalb alleine zu prüfen, ob diese Aufenthaltsbewilligung erloschen ist. Ob die früheren Aufenthaltsbewilligungen ebenfalls erloschen sind, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Sie sind bereits früher aufgrund ihrer Befristung abgelaufen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, er habe seinen Lebensmittelpunkt ab März 2016 bis im Sommer 2019 in Deutschland gehabt. Er habe vielmehr stets die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz gehabt und verfüge hier über viel stärkere Bindungen als zum Ausland. Den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse habe er nicht nach Deutschland verschoben, sondern in der Schweiz beibehalten.  
 
5.2. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1).  
 
5.3. Gemäss der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3 betreffend steuerrechtlichen Wohnsitz, der sich aber weitgehend an den zivilrechtlichen anlehnt) befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bei verheirateten Personen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren sowie für den Geschäftsmann, der die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Urteil 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Vorinstanz vermutete aufgrund der Lebensumstände des verheirateten Beschwerdeführers, dass sich dessen Lebensmittelpunkt zwischen März 2016 und Sommer 2019 in Deutschland befand. Er folgte seiner Ehefrau, die bei einer Mission in Deutschland eine mehrere Monate dauernde Ausbildung mit anschliessendem Praktikum in Angriff nahm, und arbeitete freiwillig in der Missionsstation als Koch. Ab dem 1. September 2016 mieteten die Ehegatten dort unbefristet eine 3-Zimmerwohnung, welche ihren Bedürfnissen entsprach und die sie gemäss eigenen Angaben auch mit Möbeln aus den Liegenschaften, welche die Ehefrau im Kanton Uri besass, sowie neu gekauften Möbeln und solchen der Mission einrichteten. Die Wohnung diente ihnen als Rückzugsort, sofern sie nicht auf Reisen waren, um nach Abschluss der Ausbildung der Ehefrau ihrer Tätigkeit als christliche Missionare nachzugehen. Auch die zahlreichen Transaktionen, welche im Zusammenhang mit Besorgungen des täglichen Lebens am neuen Aufenthaltsort und in dessen Umgebung anfielen, sprechen gemäss Vorinstanz dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt dorthin verschoben hat.  
 
5.5. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde (BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht unterliegen (Art. 90 lit. a AIG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Objektiv beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung ist die Behörde (vgl. Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz vermutete aufgrund der familiären Situation des verheirateten Beschwerdeführers, dass dieser durch den Umzug mit seiner Ehefrau den (gemeinsamen) Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt habe und dort ein neuer Wohnort der Familie begründet wurde. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Nun liegt es beim vorliegend zur Diskussion stehenden Thema in der Natur der Sache, dass solche der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung, sondern auch zur Beweisbeschaffung verpflichtet ist, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.1). 
 
5.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schweiz weiterhin über eine Wohnung verfügt, Krankenkassenprämien, Sozialversicherungen und Steuern bezahlt, zudem lebten sowohl seine Freunde hier wie sich auch seine Kirchgemeinde hier befinde. Seine Ausführungen erschöpfen sich jedoch weitgehend darin, in appellatorischer Weise ausführlich seine Sicht der Dinge darzulegen.  
 
5.5.2. Zwar hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Deutschland die Steuern und Sozialversicherungen in der Schweiz bezahlt. Das Steuerdomizil muss jedoch nicht zwingend mit dem ausländerrechtlichen Status übereinstimmen, auch wenn die unbeschränkte Steuerpflicht ein Indiz für den Wohnsitz in der Schweiz ist (Urteile 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.4).  
 
5.5.3. Im Ferienhaus der Ehefrau in U.________/UR, wo die Ehegatten während ihres Aufenthalts in Deutschland weiterhin angemeldet blieben, fühlte sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus verschiedenen Gründen nicht wohl. Er bringt zwar vor, auch dort gewohnt zu haben, wie lange vermag er aber nicht darzutun. Die Feststellung der Vorinstanz - gestützt auf die Aussagen der Ehefrau -, dass das Ehepaar bei seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils überwiegend bei Freunden im Raum Zürich übernachtete, ist somit nicht offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer stellt solche Aufenthalte auch nicht grundsätzlich in Abrede, sondern betrachtet sie als blosse Ausnahme.  
Wie das Domizil vermag der Beschwerdeführer auch die Dauer seiner Aufenthalte in der Schweiz im ausschlaggebenden Zeitraum (angeblich über 90 Tage ab 23. Oktober 2018) insgesamt nur unvollständig zu belegen. 
 
5.5.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tätigkeit als christlicher Missionar sei mit vielen Auslandsaufenthalten verbunden wie bei Sportlern, Künstlern, Musikern etc., weshalb geringere Anforderungen an die Dauer seiner Aufenthalte zur Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in der Schweiz zu stellen seien. Dies spielt vorliegend jedoch keine Rolle, weil sich mit seinem Umzug (und demjenigen seiner Ehefrau) der Lebensmittelpunkt bereits im Jahre 2016 nach Deutschland verschoben hat. In der Folge bestand er dort und nicht in der Schweiz weiter, selbst wenn sich der Beschwerdeführer im Anschluss daran beruflich und privat häufig im Ausland aufgehalten hat.  
 
5.6. Mit den durch den Beschwerdeführer zugänglich gemachten Belegen hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt. Mehr als häufige und regelmässige Aufenthalte in der Schweiz liessen sich dadurch aber nicht bestätigen. Solche reichen aber nicht aus, um die Annahme, dass sich der Lebensmittelpunkt des verheirateten Beschwerdeführers seit März 2016 in Deutschland bei seiner Ehefrau befand, umzustossen.  
Sein Aufenthalt in Deutschland erfolgte in der Absicht dauerhaften Verbleibens, auch wenn dessen Dauer nicht mit Bestimmtheit voraussehbar war. Der Beschwerdeführer führt selber aus (Rz. 14 der Beschwerde), dass er seine Frau nicht nur für die mehrmonatige Ausbildung, sondern auch für die daran anschliessende Tätigkeit begleitete. Der Aufenthalt in Deutschland dauerte schliesslich insgesamt über drei Jahre. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Deutschland verschoben hat. 
 
5.7. Der Schluss der Vorinstanz betreffend Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers kann nicht als willkürlich gelten und das Bundesgericht ist demnach an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung hat der Beschwerdeführer im März 2016 seine Ehefrau nach Deutschland begleitet und ist anschliessend bis im Sommer 2019 für verschiedene Aufenthalte in die Schweiz zurückgekehrt. 
In der vorliegenden Konstellation gilt es zu prüfen, ob die Besuche in der Schweiz ausreichen, um den Ablauf der Frist zu unterbrechen, oder ob sie als bloss vorübergehende Aufenthalte zu qualifizieren sind, welche den Ablauf der Frist von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu hindern vermögen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hatte während der fraglichen Zeitspanne nach dem 23. Oktober 2018 seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seiner damaligen Ehefrau seit geraumer Zeit in Deutschland und ist jeweils zu Geschäfts- und Besuchszwecken in die Schweiz zurückgekehrt. Solche Aufenthalte reichen aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vorne E. 4.2) nicht aus, um die sechsmonatige Frist zu unterbrechen, weshalb die Vorinstanz in zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AIG verletzt habe. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendende Massnahme ist - im Gegensatz zum Widerruf der Bewilligung - regelmässig nicht erforderlich, da die Bewilligung von Gesetzes wegen dahin fällt (Urteil 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching