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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1421/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Nötigung, Erpressung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. November 2022 
(2N 22 143 / 2N 22 144). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die Anzeigen des Beschwerdeführers gegen eine Krankenkasse wegen verschiedener Vorwürfe mit zwei Verfügungen vom 4. und 7. Oktober 2022 nicht an die Hand. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden ist die Vorinstanz am 15. November 2022 nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer im Verfahren 2N 22 143 trotz Androhung des Nichteintretens den verlangten Prozesskostenvorschuss gemäss Art. 383 StPO nicht leistete und seine kantonale Beschwerde im Verfahren 2N 22 144 den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 StPO nicht genügte; von der Ansetzung einer Nachfrist sah die Vorinstanz insofern ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 zu annullieren. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Die Gelegenheit zur nachträglichen Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO ist nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände einzuräumen (vgl. Urteile 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.1; 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
3.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 15. November 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann daher vor Bundesgericht nur darum gehen, ob die Vorinstanz im Verfahren 2N 22 143 die Behandlung der kantonalen Beschwerde einerseits von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte und ob sie andererseits im Verfahren 2N 22 144 zu Recht verneinte, dass die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte, und sie deshalb darauf ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eintreten durfte. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Stattdessen wirft er der Vorinstanz pauschal vor, um den eigentlichen Kern der Sache herumzureden, und er äussert sich in der Folge zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und mit welcher sich das Bundesgericht daher auch nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill