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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_472/2022  
 
 
Verfügung vom 23. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2022 (C-1132/2018). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 13. Oktober 2022, mit welcher diese beantragen lässt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innert einer vom Bundesgericht anzusetzenden Frist das Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) weiterzuführen bzw. ein Urteil zu erlassen, 
in die Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2022, worin darum ersucht wird, es sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem das Urteil im Beschwerdeverfahren C-1132/2018 gleichentags (am 2. November 2022) ergangen und versendet worden sei, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022, womit sich diese Einverstanden erklärte mit der Abschreibung des Verfahrens (unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin), 
 
 
in Erwägung,  
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Urteil 9C_149/2018 vom 21. März 2018 mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz am 2. November 2022 in der Sache entschieden hat, 
dass damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist (vgl. Urteil 9C_149/2018 vom 21. März 2018 mit Hinweis), 
dass das Bundesgericht in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Auflage der Kosten und der Parteientschädigung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abstellt (Urteil 9C_220/2022 vom 11. August 2022 E. 2.1; BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen), 
dass es dabei nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_374/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 9.1.2; BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, 
dass sie sich seither mehrmals nach dem Verfahrensstand erkundigt, eine beförderliche Erledigung der Angelegenheit erbeten und letztlich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt hat (Schreiben vom 23. April 2021 sowie Telefonate vom 22. Februar 2021, 13. Januar, 31. März, 3. August und 22. August 2022), 
dass der Beschwerdeführerin bereits ab Ende April 2021 verschiedentlich ein baldiges Urteil in Aussicht gestellt wurde (Schreiben vom 29. April 2021 und vom 13. Januar 2022 sowie Telefonat vom 3. August 2022), 
dass für die Verfahrensdauer von insgesamt mehr als vier Jahren und 8 Monaten keine Gründe ersichtlich sind, zumal die Vorinstanz den Schriftenwechsel schon mit Verfügung vom 6. Juli 2018 abgeschlossen hat, 
dass denn auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 2. November 2022 keine solchen Gründe nennt, 
dass der Rechtsverzögerungsbeschwerde daher mutmasslich stattgegeben worden wäre, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass die das Prozessrisiko tragende IVSTA der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs in die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen. 
 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner