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«AZA» 
U 247/99 Gi 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 23. März 2000 
 
in Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
A.- Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 14. Juni 1994 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1950 geborenen L.________ für die Folgen eines am 7. November 1991 erlittenen Unfalls eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu. 
 
Mit Verfügung vom 24. März 1997 lehnte die SUVA ein Begehren um Erhöhung der Rente ab. Auf Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 21. Juli 1997 an ihrer Auffassung fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Juni 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Juli 1997 seien aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. April 1997 eine Invalidenrente gemäss einem Invaliditätsgrad von 80 % zuzusprechen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Revision einer Invalidenrente (Art. 22 UVG; BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446; vgl. auch RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70 Erw. 1c) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 372 Erw. 2b; vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a und 112 V 390 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 
 
2.- a) Nach den einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf ebenfalls verwiesen werden kann, ist im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vom 14. Juni 1994 bis 21. Juli 1997) keine mit Bezug auf den Umfang des Rentenanspruchs erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 21. Juli 1997 zu Recht besteht. 
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Soweit bemängelt wird, dass das kantonale Gericht auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht eingetreten ist, kann zunächst auf die Erwägungen hiezu im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Präzisierend ist zu erwähnen, dass es sich beim rechtskräftigen Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Juni 1994, soweit darin eine Leistungspflicht für psychische Beschwerden abgelehnt worden ist, um einen negativen Leistungsentscheid handelt, bei welchem die Begründungselemente notwendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft haben. So wird die Begründung, eine Leistungspflicht für psychische Beschwerden sei mangels Kausalzusammenhangs mit dem Unfall zu verneinen, rechtsbeständig und schliesst daher eine die Leistungsberechtigung im Zusammenhang mit psychischen Störungen bejahende Verfügung aus (zum Ganzen: Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95/1994, S. 344 f.; Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 271 f.; Luzius Schmid, Die Rechtskraft des negativen Verwaltungsaktes, Diss. Bern 1980). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden sonst keine neuen Einwände vorgebracht, die nicht schon von der Vorinstanz entkräftet worden wären. 
 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
4.- Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war, kann die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- 
wiesen. 
 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- 
che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche- 
rung zugestellt. 
Luzern, 23. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: