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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.77/2005/blb 
 
Urteil vom 23. März 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Eggler Wildberger, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 
1. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, 
Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 12. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) sind seit 1986 verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen die Kinder A.________, geb. 1990, B.________, geb. 1993, und C.________, geb. 1995. 
 
Am 12. Januar 2004 stellte Y.________ (Ehefrau) beim Einzelrichter des Bezirkes March ein Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 stellte der Einzelrichter die Kinder unter die Obhut ihrer Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter verpflichtete er X.________ (Ehemann) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau und die drei Kinder. Auf ein Begehren von X.________ (Ehemann) um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB trat er nicht ein. 
B. 
Gegen diese Verfügung gelangte X.________ (Ehemann) mit Rekurs an das Kantonsgericht Schwyz. Strittig im Rekursverfahren war die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die Frage der Auskunftserteilung. 
 
Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 hiess das Kantonsgericht den Rekurs teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge, die Auskunftserteilung und im Kostenpunkt auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter zurück. 
C. 
Dagegen gelangt X.________ (Ehemann) mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei, soweit nicht per se nichtig, vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter beantragt er, den Beschluss insofern aufzuheben, als der Rekurs nur teilweise gutgeheissen und im Übrigen im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter zurückgewiesen worden sei. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305). 
1.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 87 Abs. 1 OG); bei anderen selbstständigen Vor- und Zwischenentscheiden steht die staatsrechtliche Beschwerde nur zur Verfügung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Als Vor- und Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt (BGE 126 I 207 E. 1b S. 209). Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere gelten nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; 128 I 3 E. 1b S. 7). 
 
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht in der Sache nicht selbst entschieden, sondern die Streitigkeit an die erste Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Gegen diesen Zwischenentscheid ist damit die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 127 I 92 E. 1c S. 94). 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Erwägungen des Kantonsgerichts würden teilweise zu seinen Ungunsten lauten und die erste Instanz sei an diese gebunden, liegt darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Beschwerdeführer kann gegen den neuen Entscheid des Einzelrichters die ihm zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittel ergreifen und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Endentscheid könnte der Beschwerdeführer auch den Rückweisungsentscheid mitanfechten (Art. 87 Abs. 3 OG). Dadurch könnte der Nachteil, welcher der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss erlitten haben will, noch behoben werden. 
1.2 Damit stellt sich noch die Frage, ob die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Beschluss sei auf Grund einer ungenügenden Besetzung des Kantonsgerichts nichtig bzw. die am Beschluss beteiligte Gerichtsschreiberin sei befangen gewesen. Diesbezüglich liegt indes gar kein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG vor. Die entsprechenden Rügen kann der Beschwerdeführer damit erst gegen den Endentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde vorbringen. 
2. 
Entsprechend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: