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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.35/2007 /fun 
 
Urteil vom 23. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, SVG, Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, vom 24. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2001 verurteilte das Bezirksamt Lenzburg den 1941 geborenen X.________ zu einer Busse von Fr. 700.-- wegen folgendem Sachverhalt: 
- Verkehrsunfall vom 17.03.2000, 09:30 Uhr in Ammerswil AG, Hendschikerstrasse 
- Überholen mit Behinderung des Überholten 
- Überholen in unübersichtlicher Kurve und vor Kuppe 
- Nicht Mitführen Ausweis(e) oder Bewilligungen 
begangen als Lenker des Personenwagens 'Mercedes', TI ... 
Die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge fuhren auf der Ortsverbindungsstrasse von Hendschiken Richtung Ammerswil. Ca. 30 m nach der Gemeindegrenze, in einer langgezogenen Linkskurve, setzte der PW X.________ zum Überholen des Lfw Y.________ an. Als sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, streifte der PW X.________ mit dem linken Aussenspiegel einen Randleitpfosten. Zudem kam es zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verletzt wurde niemand." 
Dagegen erhob X.________ am 3. September 2001 Einsprache. 
B. 
Nach Durchführung eines Augenscheins stellte das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 22. September 2004 das Verfahren teilweise wegen Verjährung ein (Nichtmitführen des Führer- und Fahrzeugausweises), sprach X.________ schuldig des Überholens mit Behinderung des Überholten und des Überholens vor einer Kuppe, verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--, umwandelbar in 20 Tage Haft im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert einem Monat, unter vorzeitiger Löschung des Busseneintrags im Strafregister bei Bewährung während einer Probezeit von zwei Jahren, und auferlegte im die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'400.--. 
 
X.________ blieb der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fern. Er erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung. 
C. 
Im Berufungsverfahren holte das Obergericht des Kantons Aargau einen Amtsbericht der Polizeibeamtin ein, die den Unfall rapportiert hatte, und führte am 17. November 2006 eine Augenscheinverhandlung durch. X.________ äusserte sich zum Amtsbericht und nahm an der Augenscheinverhandlung teil. Mit Urteil vom 24. November 2006 wies das Obergericht seine Berufung ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'930.--. 
D. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen einer Verletzung des Willkürverbots und beantragt, das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben. 
 
Obergericht und Staatsanwaltschaft haben unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Weil das angefochtene Urteil früher erging, richtet sich das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nach altem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Anwendbar ist namentlich das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). 
1.2 Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem das Obergericht von offensichtlich unhaltbaren Tatsachen ausgegangen sei. Er macht unter anderem geltend, der überholte Lieferwagen habe nach links ausgeschwenkt, weswegen es zur Kollision gekommen sei, der Lieferwagen sei "geschlichen", d.h. seine Geschwindigkeit liege tiefer als vom Obergericht angenommen, und der Überholvorgang habe in einer übersichtlichen, langgestreckten leichten Linkskurve auf einer Strecke von höchstens 70 m stattgefunden. 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
2.2 Die Beschwerde enthält vorwiegend appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, die zu behandeln auf eine erneute umfassende Beweiswürdigung hinausliefe. Dies ist dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde jedoch versagt. Soweit keine genügend begründeten Verfassungsrügen geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist dazu lediglich auszuführen, was folgt. 
3. 
3.1 Nach Ansicht des Obergerichts hat der Beschwerdeführer an einer zu schmalen und zu wenig überblickbaren Stelle überholt, sich damit des Überholens ohne Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer (Art. 35 Abs. 3 SVG), des Überholens in unübersichtlichen Kurven bzw. vor einer Kuppe (Art. 35 Abs. 4 SVG), beides im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig gemacht. Für den Überholvorgang sei dem Beschwerdeführer zunächst eine Breite von 0,662 m, infolge Verengung der Strasse später 0,462 m übrig geblieben. Bei den gegebenen Umständen sei dieser Abstand zu gering für ein Überholmanöver. Anlässlich des Augenscheins habe das Obergericht zufällig beobachten können, dass ein Fahrzeug von der Art des überholten Wagens mit einem entgegenkommenden Personenwagen auf dem relevanten Strassenabschnitt kreuzen und dafür besonders verlangsamen musste. Weiter führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer hätte eine Distanz von mindestens 513 m überblicken müssen, um seine eigene Überholstrecke und den Weg eines entgegenkommenden Fahrzeugs zu sehen. In Tat und Wahrheit habe die überblickbare Strecke nur 280 m betragen. 
3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Messen der Fahrzeugbreite hätte nur ein, nicht beide Seitenspiegel berücksichtigt werden dürfen. 
 
Eine typische Sachverhaltsfrage ist, ob die von den Behörden angegebenen Masse zwischen zwei (feststehenden) Aussenpunkten den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, d.h. ob richtig gemessen wurde. Demgegenüber ist es eine normative Frage, welche Aussenpunkte zu wählen sind, d.h. ob die Wagenbreite beide Seitenspiegel einschliesst. Es ist zweifelhaft, ob letzteres überhaupt mit der Rüge der willkürlichen Feststellung der Tatsachen (statt der Rüge der Verletzung von eidgenössischem Recht) vorgebracht werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da es - im Lichte des Willkürverbots - sachlich vertretbar wäre, beim Messen der Fahrzeugbreite beide Seitenspiegel zu berücksichtigen. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Messung als solche nicht; er macht nicht geltend, die Angabe der Wagenbreite, gemessen von Seitenspiegel zu Seitenspiegel, entspreche nicht den Tatsachen. Sein Vorbringen ist unbegründet. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei offensichtlich unhaltbar, davon auszugehen, dass der überholte Lieferwagen seine Spur gehalten habe. Der Lieferwagen sei nach links ausgeschwenkt und habe ihn von der Strasse gedrängt. Der andere Lenker fahre den Lieferwagen nur selten, sei nicht daran gewöhnt, habe sich nicht nach hinten orientiert und sich alleine auf der Strasse gewähnt. Aus dem Spurenbild an beiden Fahrzeugen lasse sich lediglich ableiten, dass keine parallele Streifkollision stattgefunden habe, sondern die Fahrzeuge mit einem gewissen Winkel zusammengestossen seien. Wenn der andere Lenker den Lieferwagen in der Spur gehalten hätte, wäre es nicht zu einer Kollision gekommen. 
 
Das Vorbringen ist appellatorischer Natur. Das Obergericht hat gestützt auf den Eindruck des Augenscheins, die Messung der Fahrzeug- und Strassenbreite, den kurvigen Verlauf der Strasse und in Würdigung der Aussagen beider Fahrer festgehalten, ein Ausschwenken des überholten Fahrzeugs nach links (in Richtung des Beschwerdeführers) sei höchst unwahrscheinlich. Diese Würdigung ist verfassungsrechtlich haltbar. Das Vorbringen ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
4.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die vom Obergericht zugrunde gelegten Distanzen als offensichtlich unhaltbar. Die massgebliche Überholstrecke habe 70 m betragen und sich in einer übersichtlichen, langgestreckten Linkskurve befunden. 
 
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil dargelegt, wie der Überholweg zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer hält dagegen, zur Berechnung der Überholstrecke sei auf den gefahrenen Weg zwischen Überholbeginn und Kollision von angeblich 30 m abzustellen. Dabei setzt er sich nicht ausreichend mit der Berechnungsweise des Obergerichts und den entsprechenden Tatsachen - Geschwindigkeit und Länge der beiden Fahrzeuge, Ausschwenk- und Einschwenkstrecke, Weg eines entgegenkommenden Fahrzeugs - auseinander. Gemessen an den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls ungenügend begründet ist der Hinweis auf die Spurbreite auf Autobahnbaustellen. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig geworden. Entsprechend dem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: