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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 404/06 
 
Urteil vom 23. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 25. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1978 geborene A.________ arbeitete seit April 1999 in der Firma P.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall versichert. Am 7. Juni 2002 wurde er von einem zurückschlagenden Metallprofil am Oberkiefer getroffen, wobei ein Frontzahn abbrach. Der gleichentags notfallmässig aufgesuchte kantonal approbierte Zahnarzt B.________, nahm eine provisorische Zahnrekonstruktion vor. Die SUVA kam für diese Behandlung auf. In der Folge ersuchten A.________ und der kantonal approbierte Zahnarzt E.________ die SUVA um Kostengutsprache gemäss Voranschlag vom 16. März 2004 über Fr. 1'542.20 für die Nachbehandlung. Die SUVA holte die Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit vom 20. Januar 2004 zur Zulassung von kantonal approbierten Zahnärzten zur selbstständigen Behandlung in der obligatorischen Unfallversicherung ein. Nach einem umfangreichen Schriftenwechsel lehnte sie mit Verfügung vom 16. September 2004 die Übernahme der weiteren Behandlungskosten ab, da E.________ nicht über den notwendigen Befähigungsausweis verfüge. Der Versicherte und E.________ liessen daraufhin Einsprache erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei aufgrund des Kostenvoranschlags vom 16. März 2004 Kostengutsprache zu erteilen, und es sei die Berechtigung kantonal approbierter Zahnärzte im Kanton Appenzell Ausserrhoden auch für die an eine Notfallbehandlung anschliessende Regelbehandlung über die SUVA abzurechnen, anzuerkennen. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 trat die Anstalt auf die Einsprache des E.________ nicht ein, da die Frage, ob diesem die Bewilligung zu erteilen sei, zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung Leistungen zu erbringen, nicht Verfügungsgegenstand bilde; ebenso trat sie auf dessen Leistungsbegehren nicht ein. Die Einsprache des A.________ wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
Beschwerdeweise liess E.________ beantragen, es sei festzustellen, dass er als kantonal approbierter Zahnarzt im Standortkanton Appenzell Ausserrhoden für die an die Notfallbehandlung anschliessende Regelbehandlung über die SUVA und andere Unfallversicherer abrechnen dürfe. Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden trat mit Entscheid vom 25. Januar 2006 auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1); zudem wies es das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ seinen vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern und auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und 3 des angefochtenen Entscheids schliessen. 
 
Das kantonale Gericht nimmt in abweisendem Sinne Stellung. Während die SUVA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, hat sich das Bundesamt für Gesundheit nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Antrag (Feststellungsbegehren) nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76mit Hinweis). 
2.2 Da der angefochtene Entscheid nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich u.a. auf die ambulante Behandlung durch den Zahnarzt (lit. a) sowie auf die von ihm verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 UVG kann die versicherte Person den Zahnarzt frei wählen. Medizinalpersonen besitzen das Handlungsrecht indessen nur, soweit sie nach den Bestimmungen des UVG geeignet, d.h. zugelassen sind (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 524). Als Zahnärzte in diesem Sinne gelten laut Art. 53 Abs. 1 UVG Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. 
3.2 Das Gericht prüft im Rahmen eines Leistungsstreits zwischen der versicherten Person und dem Unfallversicherer vorfrageweise, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 UVG erfüllt sind (vgl. BGE 105 V 300; RKUV 1987 Nr. U 23 S. 360). 
3.3 Den in Art. 53 Abs. 1 UVG erwähnten Leistungserbringern steht nach dem System des Tiers payant (vgl. dazu BGE 132 V 18 E. 5.2 S. 23) ein direkter Anspruch auf Honorierung gegen den Versicherer zu (Maurer, a.a.O., S. 523 ff.). 
3.4 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht (Art. 57 Abs. 1 UVG). Dabei gelten die für die sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte im Krankenversicherungsrecht entwickelten Grundsätze auch für die Schiedsgerichte der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 114 V 319). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl (Art. 57 Abs. 3 UVG). Die Schiedsgerichte urteilen nicht wie kantonale Versicherungsgerichte auf Verfügung hin als Beschwerdeinstanz, sondern auf Klage hin im Sinne der ursprünglichen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 114 V 319 E. 4a S. 326). Für den Bereich des Medizinalrechts und das Tarifwesen (Art. 53 bis 57 UVG) findet das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 lit. a UVG). 
4. 
Unter den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob der Beschwerdeführer als kantonal approbierter Zahnarzt im Standortkanton Appenzell Ausserrhoden auch für die an die Notfallbehandlung anschliessende Regelbehandlung über die SUVA oder andere UVG-Versicherer abrechnen darf. Nicht mehr im Streit liegt dagegen die konkrete Rechnung des Zahnarztes für die Unfallnachbehandlung. Nachdem der Versicherte die Schweiz verlassen hatte, hat er auf die Weiterverfolgung seines Leistungsbegehrens gegenüber der SUVA verzichtet. Aus demselben Grund hat auch der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, er sehe von einer Aufrechterhaltung des Leistungsbegehrens für die Nachbehandlung seines Patienten ab. Vielmehr gehe es ihm darum, für die Zukunft zu wissen, ob er für Behandlungen im Anschluss an einen Notfall auf Kosten der SUVA abrechnen könne, weshalb das Rechtsbegehren auf diesen Punkt reduziert worden sei. 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat geprüft, ob der Beschwerdeführer nach dem ausdrücklichen Verzicht auf die Weiterverfolgung seines Leistungsbegehrens ein hinreichendes und aktuelles Feststellungsinteresse an der Anfechtung des Einspracheentscheids habe. Dabei hat es erwogen, als kantonal approbierter Zahnarzt habe er sich als Leistungserbringer betätigt und sei in dieser Eigenschaft im Rahmen des Naturalleistungsprinzips ohne weiteres berechtigt, im eigenen Namen und ohne Beteiligung des Unfallpatienten ein Leistungsbegehren für die erbrachte Regelbehandlung zu stellen. Aus diesem Grunde habe er weder ein schutzwürdiges noch ein aktuelles Interesse an einem auf abstrakte Feststellung seiner Abrechnungsberechtigung mit dem Unfallversicherer lautenden Entscheid, zumal er das gestellte Leistungsbegehren von sich aus nicht weiter verfolgt habe. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, selbst wenn ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, hätte sie darauf nicht eintreten können, da Streitigkeiten zwischen Medizinalpersonen und Unfallversicherer zwingend in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG fielen. Die Einhaltung der bundesrechtlich bestimmten Zuständigkeitsordnung erweise sich entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 
5.2 Für die Beantwortung der Frage nach dem zuständigen Gericht gilt es die Parteien zu eruieren, zwischen denen materiellrechtliche Ansprüche strittig sind und die vom Ausgang des Streites direkt betroffen sind (vgl. BGE 114 V 319; RKUV 1991 Nr. K 874 S. 235). Nachdem der Versicherte sein Leistungsbegehren nicht weiter verfolgt hat, standen nicht mehr Versicherter und Versicherer am Recht, sondern Versicherer und Leistungserbringer. Zudem geht es dem Beschwerdeführer erklärtermassen einzig um einen Feststellungsentscheid über seine persönliche Stellung gegenüber dem Unfallversicherer im Sinne von Art. 53 Abs. 1 UVG. Stehen sich somit als Parteien in erster Linie SUVA und Leistungserbringer im Streit gegenüber, liegt die sachliche Zuständigkeit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht beim kantonalen Versicherungsgericht, sondern beim Schiedsgericht. Mit dem Verzicht des Patienten auf Weiterverfolgung seiner Interessen hat sich auch die sachliche Zuständigkeitsordnung geändert. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 UVG, sondern auch aus der systematischen Stellung von Art. 53 UVG und Art. 57 UVG im Gesetz. Beide Bestimmungen finden sich unter dem vierten Titel "Medizinalrecht und Tarifwesen", woraus zu schliessen ist, dass das Schiedsgericht gegebenenfalls auch über die Zulassung von Zahnärzten befinden kann. Ob dies auch im Rahmen eines Feststellungsbegehrens oder nur im Zusammenhang mit einem Leistungsbegehren gegenüber dem Unfallversicherer möglich ist, braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts erweist sich somit als rechtens. 
5.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere ist die gerügte paritätische Zusammensetzung des Schiedsgerichts unbehelflich. Das kantonale Gericht weist zu Recht darauf hin, dass durchaus auch ein kantonal approbierter Zahnarzt ins Schiedsgericht berufen werden kann. 
6. 
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich auch die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Gemeint ist damit offenbar Dispositiv-Ziffer 3, mit welcher das kantonale Gericht das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen hat. Begründet wird der Anspruch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit, dass es um eine Frage von allgemeiner Bedeutung für den Berufsstand der kantonal approbierten Zahnärzte des Kantons Appenzell gehe. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Anspruch auf Parteientschädigung. Nachdem das kantonale Gericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, kann er nicht als in jenem Verfahren obsiegend betrachtet werden, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 
7. 
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das letztinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contratio; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: