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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_56/2011 
 
Urteil vom 23. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann, 
2. Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiedereintragung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen vom 26. November 2010. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. November 2010 in Anwendung von Art. 164 Abs. 1 lit. a HRegV das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen anwies, die im Handelsregister gelöschte Firma Y.________ AG in Liquidation wieder in das Handelsregister einzutragen; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 22. und 24. Januar 2011 datierte Eingaben einreichte, aus denen abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 13. und 14. März 2011 zwei weitere Eingaben einreichte; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass alle Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen; 
 
dass die Eingaben vom 13. und 14. März 2011 zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden sind; 
 
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin