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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_199/2011 
 
Urteil vom 23. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Klinik A.________. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabestempel: 18. März 2011) gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin abgewiesen und ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 27. Januar 2011 bestätigt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die seit dem 23. November 2010 (auf Grund eines mit obergerichtlichem Beschluss vom 21. Dezember 2010 bestätigten fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach Art. 397a ZGB) im Psychiatrischen Zentrum B.________ hospitalisierte, 73-jährige Beschwerdeführerin leide gemäss ärztlichem Bericht an einer ... , sie gefährde sowohl sich selber als auch Dritte, in Anbetracht ihres sehr Besorgnis erregenden Gesundheitszustandes bedürfe die Beschwerdeführerin dringend einer neuroleptischen Behandlung, damit sie wieder aus der Klinik austreten, ins Altersheim zurückkehren und dort ihren Lebensabend verbringen könne, 
dass das Obergericht weiter erwog, das vorgesehene Medikament sei zur Behandlung geeignet und auch notwendig, die Nebenwirkungen seien im Verhältnis zum Nutzen als gering einzustufen, weil sodann die Beschwerdeführerin nicht zur freiwilligen Einnahme von Neuroleptika bereit sei, sei die Klinik gestützt auf § 24ff. des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 zu ermächtigen, die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch gegen ihren Willen mit dem erwähnten Medikament oder einem alternativen Präparat zu behandeln, wobei die Ärzte (auf Grund der sich konkret ergebenden Situation) über die Verabreichungsform zu entscheiden hätten (Tabletten oder Depot-Spritzen), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils vom 15. Februar 2011 eingeht, 
dass sie nämlich ausschliesslich den fürsorgerischen Freiheitsentzug als solchen beanstandet und die Entlassung aus der Klinik beantragt, was jedoch nicht Gegenstand des auf die Frage der Zwangsmedikation beschränkten Beschlusses des Obergerichts vom 15. Februar 2011 bildete, sondern Gegenstand des vorausgegangenen Beschlusses des Obergerichts vom 21. Dezember 2010 war, den die Beschwerdeführerin nicht beim Bundesgericht angefochten hatte, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann