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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_71/2011 
 
Urteil vom 23. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, 
Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 21. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1969 geborene B.________ war von 1991 bis 2002 als Siebdrucker bei der S.________ AG, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Alpina Versicherungen (heute: Zürich Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. September 1996 zog sich B.________ eine Schnittverletzung an der rechten Hand zu, welche einen problematischen Heilungsverlauf und mehrere Operationen zur Folge hatte. Die Alpina bzw. die Zürich erbrachte die Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 stellte die Zürich die Heilbehandlung per 1. Mai 2001 ein und sprach B.________ ab diesem Datum eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 52'000.- sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Der rückwirkend geschuldete Rentenbetrag wurde mit den für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 16. Juni 2002 ausbezahlten Taggeldern verrechnet. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009 hiess die Zürich die gegen die Verfügung erhobene Einsprache teilweise gut, indem sie die Verrechnung der Rentenleistungen mit den Taggeldzahlungen zufolge Verwirkung des Rückforderungsanspruchs als unzulässig erachtete und den Anspruch des Versicherten auf Bezahlung der gesetzlichen Verzugszinsen anerkannte. Soweit die Einsprache den Rentenanspruch betraf, wurde sie abgewiesen. 
 
B. 
Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 56 % mit Wirkung ab 17. Juni 2002 beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die Beschwerde nach vorgängiger Ankündigung einer eventuellen reformatio in peius mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009 und die Verfügung vom 10. Dezember 2008 aufhob und die Zürich verpflichtete, B.________ ab 1. September 2005 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. September 2007 auszurichten. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids habe ihm die Zürich ab 1. September 2005 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. September 2007 auszurichten. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist lediglich noch der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und hiebei namentlich die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen. 
 
3.1 Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, welche als solche nicht überprüfbar ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann - auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Unfallversicherung - nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Rehaklinik X._________ vom 4. Juli 2008, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung des wiederholten (Kraft-)Einsatzes der rechten Hand und mit Einlegung von zusätzlichen Pausen von ungefähr zwei Stunden pro Tag, zumutbar seien, was eine Leistungsfähigkeit von 90 % ergebe. In Bestätigung der Auffassung der Beschwerdegegnerin kam das kantonale Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit durch die aktuelle Tätigkeit als Verkaufsberater bei der C.________ AG nicht voll ausschöpfe, weshalb es das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE ermittelte und den von der Beschwerdegegnerin wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen gewährten leidensbedingten Abzug von 5 % bestätigte, woraus nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 22 % resultierte. 
 
3.3 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der leidensbedingte Abzug sei auf 20 % zu erhöhen, da neben der Notwendigkeit von zusätzlichen Pausen auch zu berücksichtigen sei, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich seien, das Hantieren und Anheben von Lasten bis 15 kg mit der rechten Hand nur noch gelegentlich erfolgen dürfe und ein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand vermieden werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Einschränkungen bereits bei der Festsetzung der medizinischen Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen worden ist. Eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges würde zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Andere die Höhe des leidensbedingten Abzuges mitbestimmende Faktoren werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. In der Gewährung eines Abzuges von 5 % liegt weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch