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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_148/2021  
 
 
Urteil vom 23. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Vizepräsidentin, vom 17. Februar 2021 (BKBES.2021.23). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor dem Solothurner Obergericht ist eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2021 hängig. Er beantragt damit, es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 5. Oktober 2020 festzustellen oder ihm die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen; ausserdem sei er aus dem Strafvollzug zu entlassen. Er ersuchte, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 
Am 17. Februar 2021 hat das Obergericht das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Mit eigenhändiger Beschwerde vom 15. März 2021 beantragt A.________, diese obergerichtliche Verfügung aufzuheben und ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er lehnt allerdings einzig das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, schliesst das Beschwerdeverfahren mithin nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, gegen den nur Verfassungsrügen zulässig sind (Art. 98 BGG). Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen, geschweige denn solche, die den erwähnten, qualifizierten gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen würden. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Vizepräsidentin, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi