Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_269/2021  
 
 
Urteil vom 23. März 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Betrug, etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2021 (BK 21 63). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 27. Januar 2021, eine "Zivilrechtliche Anzeige" gegen die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (Beschwerdegegnerin 2) wegen "Verstössen gegen die BV, die EMRK und die ZPO" nicht an die Hand zu nehmen. 
Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. Februar 2021 ab. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zu erneuter Beurteilung an diese zurückzuweisen. Zudem sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, sein im Schlichtungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren durch ein ordentliches Gericht in einem öffentlichen Verfahren prüfen zu lassen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).  
In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. 
Er beschränkt sich darauf, den von ihm als strafwürdig erachteten Ablauf des Schlichtungsverfahrens darzulegen und zu kritisieren. Das zivilrechtliche Schlichtungsverfahren ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem ausschliesslich die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses zu prüfen ist. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht (sachbezogen). Darüber hinaus verkennt der Beschwerdeführer, dass er vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfällig strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 würden sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01) und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid kann sich mithin nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1). 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held