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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_499/2022  
 
 
Urteil vom 23. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen 
 
Amt für Bevölkerung und Migration 
des Kantons Freiburg, Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 9. Mai 2022 (601 2021 146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1982), Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste im Mai 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (19. Mai 2006) zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau D.________ (geb. 1982; Staatsangehörige Nordmazedoniens; Heirat am 11. Januar 2006), welche über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde seither mehrfach verlängert. Das Ehepaar verfügt über zwei gemeinsame Kinder, nämlich den Sohn B.________ (geb. 14. März 2009) und die Tochter C.________ (geb. 19. Mai 2014), welche ebenfalls die Niederlassungsbewilligung besitzen. In den Jahren 2006 und 2008 kam es zu Vorfällen häuslicher Gewalt seitens A.________ gegenüber seiner Ehefrau. Ab Februar 2015 lebte das Ehepaar für ein Jahr getrennt.  
 
A.b. Bereits am 11. März 2010 wurde A.________ vom Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Migrationsamt) wegen des Bezugs von Sozialhilfe von monatlich Fr. 1'376.-- bzw. damals insgesamt Fr. 5'937.-- ausländerrechtlich verwarnt. Per 20. Mai 2019 belief sich der Betrag der von A.________ und seiner Familie bezogenen Sozialhilfe auf Fr. 87'305.30. Seit dem 1. November 2019 beziehen A.________ und seine Familie keine Sozialhilfe mehr, wobei A.________ nicht erwerbstätig ist. Demgegenüber ist seine Ehefrau, wie sich aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), vollzeitlich berufstätig.  
 
A.c. Im Weiteren war A.________ beim Betreibungsamt des Seebezirks gemäss Stand vom 14. Mai 2019 mit Betreibungen im Umfang von Fr. 34'203.70 und Verlustscheinen im Betrag von Fr. 92'102.30 verzeichnet. Per 30. November 2020 waren Betreibungen in deutlich höherem Umfang (betreffend Betrag vgl. E. 3.2 unten) und Verlustscheine im Betrag von Fr. 129'377.15 betreffend A.________ registriert, sprich die jeweiligen Beträge haben sich in rund eineinhalb Jahren markant erhöht.  
 
A.d. Strafrechtlich ist A.________ in der Schweiz wie folgt in Erscheinung getreten:  
 
- 30. August 2011 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.-- mit Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr. 70.--; 
- 7. November 2011 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Freiburg, Vergehen gegen die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 20.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren; 
- 30. März 2012 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Freiburg, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.-- mit einer Probezeit von drei Jahren und Busse von Fr. 400.--; 
- 28. August 2014 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Freiburg, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 100.-- mit einer Probezeit von drei Jahren und Busse von Fr. 300.--; 
- 20. Januar 2016 Urteil Gericht des Seebezirks (Kanton Freiburg), qualifiziert grobe und grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Überlassung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate zu vollziehen und 12 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von fünf Jahren, Busse von Fr. 300.--.  
In der Folge wurde A.________ am 31. Januar 2017 vom Migrationsamt erneut ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde. Ausserdem sind in der Zeit vom 7. Mai 2009 bis zum 9. Juni 2016 gegen A.________ weitere 16 Strafbefehle in diversen Kantonen wegen Vertosses gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ergangen. Aus diesem Grund und wegen der Anhäufung von Schulden (vgl. Bst. A.c oben) wurde A.________ am 3. Dezember 2019 zum dritten Mal ausländerrechtlich verwarnt, wobei er aufgefordert wurde, sich umgehend rechtskonform zu verhalten und grösstmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um sich in der Schweiz zu integrieren. Abgesehen davon wurde er am 22. Januar 2020 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis Oktober 2018, und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich wegen des Kaufs und Weitergabe von Kokain, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Polizeirichter des Seebezirks). 
Auch die (dritte) Verwarnung vom 3. Dezember 2019 führte allerdings nicht zu einer Verhaltensänderung bei A.________: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2020 wurde er zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, unter anderem weil er am 25. Mai 2020 alkoholisiert und nach Kokainkonsum am Steuer eines Fahrzeugs aufgegriffen wurde (Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand) - worauf ihm der Führerausweis gleichen Tags für die Dauer von 60 Monaten entzogen wurde - und daraufhin am 12. August 2020 trotz Führerausweisentzug erneut beim Fahren aufgegriffen wurde. Ausserdem wurden gemäss diesem Strafbefehl bei einer Durchsuchung am 25. Mai 2020 2.17 g Kokain bei A.________ sichergestellt. Auch hat A.________ der behördlichen Aufforderung, wegen unbezahlter Haftpflichtversicherungsprämien einen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder abzugeben, nicht Folge geleistet, sodass Letztere schliesslich von der Kantonspolizei am 22. September 2022 entzogen werden mussten. Schliesslich wurde A.________ mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 20. April 2021 wiederum wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen, welche zusätzliche Fahrzeuge betrafen, zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt, wobei die Fahrzeuge nicht aufgefunden und die Kontrollschilder nicht eingezogen werden konnten. 
 
A.e. Im Jahr 2012 erlitt A.________ in Nordmazedonien einen Motorradunfall und verletzte sich an der linken Hand. Aufgrund dieser Verletzung erhält er von der SUVA ein jährliche Rente (Jahr 2020: Fr. 11'981.40; vgl. zur Verletzung im Weiteren E. 5.1 unten).  
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. August 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, und zwar im Wesentlichen wegen erheblichen und wiederholten Verst osses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (aufgrund Schuldenwirtschaft und wiederholter Delinquenz) und Sozialhilfeabhängigkeit, und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2022 abgewiesen. 
 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juni 2022 an das Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wurde der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein solcher, potentieller Anspruch besteht allerdings im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG (Familiennachzug bzw. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung). Ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1). 
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Vorwurf der Schuldenwirtschaft beruhe auf einer unkorrekten Darstellung des Sachverhalts. Entgegen der Vorinstanz habe sich der Betrag der Verlustscheine vom 14. Mai 2019 bis zum 30. November 2020 nicht um Fr. 63'016.30, sondern bloss um Fr. 34'482.35 erhöht (von Fr. 92'102.30 auf Fr. 129'377.15) und damit nicht fast verdoppelt. Die Betreibungen seien im selben Zeitraum zudem von Fr. 34'203.70 auf Fr. 66'360.85 angestiegen (wogegen die Vorinstanz von einem Anstieg auf Fr. 92'102.30 ausging).  
 
3.2. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass die Vorinstanz vorliegend gewisse Zahlen verwechselt hat, indem sie den Betrag der Verlustscheine Stand 14. Mai 2019 von Fr. 92'102.30 fälschlicherweise auch als Betrag der Betreibungen Stand 30. November 2020 einsetzte. Letzterer belief sich korrekterweise Fr. 66'360.85, wobei dieser Betrag von der Vorinstanz fälschlicherweise als Erhöhung des Verlustscheinbetrages vom 14. Mai 2019 bis zum 30. November 2020 eingesetzt wurde. Allerdings ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, denn der Betrag der Verlustscheine erhöhte sich im genannten Zeitraum entgegen dem Beschwerdeführer nicht um Fr. 34'482.35, sondern um Fr. 37'274.85. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist aufgrund der Verwechslung von Zahlen von Amtes wegen zu korrigieren. Aus den Akten ergibt sich Folgendes (Art. 105 Abs. 2 BGG) : Der Betrag der Verlustscheine erhöhte sich im fraglichen Zeitraum (14. Mai 2019 bis 30. November 2020) von Fr. 92'102.30 um Fr. 37'274.85 auf Fr. 129'377.15. Im selben Zeitraum stieg der Umfang der Betreibungen von Fr. 34'203.70 um Fr. 32'157.15 auf Fr. 66'360.85 an.  
Falls der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gerügt haben sollte, ist seine Rüge dennoch nicht gutzuheissen, denn die Behebung des Mangels, welche aus Gründen der Nachvollziehbarkeit angezeigt ist, ist nicht entscheidrelevant. Gleichwohl fällt eine Erhöhung des Betrages der Verlustscheine um "bloss" Fr. 37'274.85 (statt Fr. 63'16.30) innerhalb von eineinhalb Jahren ins Gewicht, ebenso die Erhöhung der Summe der Betreibungen (vgl. E. 7.2 unten). 
Ebenso wenig hat der Einwand des Beschwerdeführers, gewisse Verlustscheine seien gemäss Registerauszug vom 14. Mai 2019 wieder aufgenommen, sprich die Beträge wieder in Betreibung gesetzt worden, einen relevanten Einfluss. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe versichert, Steuern ab 2018 lückenlos bezahlt zu haben, sodass diverse Verlustscheine frühere Steuerschulden betreffen würden. Diese Punkte sind nicht entscheidrelevant, denn die aufgelaufenen Schulden sind, selbst wenn überschlagsmässig einige tausend Schweizerfranken abgezogen werden, immer noch hoch genug, dass daraus rechtliche Konsequenzen erwachsen (vgl. E. 7.2 unten). 
 
4.  
 
4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Kindeswohl. Er bringt im Wesentlichen vor, um das Kindesinteresse zu ergründen, wäre es nötig gewesen, seine Kinder wie von Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention]; SR 0.107) vorgesehen, zu befragen. Dies sei nicht geschehen und er sei auch sonst nicht aufgefordert worden, seine Beziehung zu seinen Kindern zu präzisieren. Darin erblickt der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
4.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Abs. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.  
 
4.3. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 I 1 E. 6.5).  
 
4.4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie am Zusammenleben insbesondere auch mit den Kindern erheblich sei (S. 9 angefochtenes Urteil). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Interessen der Kinder und des Beschwerdeführers gleichläufig sind in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei seinen Kindern in der Schweiz verbleiben kann. Eine Befragung der Kinder B.________ und C.________ erübrigt sich demnach. Ausserdem wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), welche insbesondere zum Tragen kommt, wenn es um Tatsachen geht, welche die ausländische Person naturgemäss besser kennt als die Behörden (vgl. statt vieler Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.3), Sache des Beschwerdeführers gewesen, detailliertere Informationen zum Verhältnis zu seinen Kindern zu liefern. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.  
 
4.5. Ebenso unbegründet ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 2C_967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 3.1).  
Wie gesagt ging die Vorinstanz davon aus, dass auch die Kinder ein Interesse am weiteren Zusammenleben mit ihrem Vater in der Schweiz haben und der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche neuen, relevanten Erkenntnisse diesbezüglich aus einer Befragung der Kinder gewonnen werden könnten. 
 
5.  
 
5.1. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine medizinischen Probleme seien nicht näher abgeklärt und gebührend berücksichtigt worden, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat aufgrund eines Schreibens der SUVA vom 13. Dezember 2018 und der Akten festgestellt, dass der Zustand der linken Hand stabil sei, auch weil während der letzten Jahre keine Operation mehr erfolgt sei, und dem Beschwerdeführer eine angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er verfüge über diverse ärztliche Berichte, welche belegten, dass er regelmässige fachärztliche Kontrolle sowie Schmerztherapien benötige, diese Berichte aber nicht habe vorlegen können, so handelt es sich dabei um appellatorische Sachverhaltskritik, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Ausserdem würde durch diese Umstände so oder so nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) bzw. einem Schreiben der IV-Stelle Freiburg vom 30. Juli 2019 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer angepassten Erwerbstätigkeit seit Juli 2013 voll arbeitsfähig ist.  
 
5.2. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang entgegen dem Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erkennbar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat (vgl. S. 8 f. angefochtenes Urteil), weshalb eine Gehörsverletzung vorliegend ausscheidet.  
 
6.  
Aufgrund des Gesagten erweist sich der Hauptantrag des Beschwerdeführers, nämlich die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
7.  
 
7.1. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass der Anspruch auf Familiennachzug bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei, da der Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund dessen wiederholter Delinquenz offensichtlich erfüllt sei (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Die trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnung zahlreichen und ständigen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung bis in die jüngste Vergangenheit zeigen nämlich, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht gewillt oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; vgl. statt vieler Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 5.1; 2C_857/2017, 2C_862/2017 vom 21. Januar 2019 E. 3.4).  
Entgegen dem Beschwerdeführer bewegen sich die jüngsten Verstösse (nach der dritten Verwarnung vom 3. Dezember 2019) zudem nicht im mittleren bis tiefen Bagatellbereich. Das Fahren eines Motorfahrzeuges unter Drogen- und Alkoholeinfluss sowie das Fahren trotz Ausweisentzug stellen eine Gefährdung von Drittpersonen bzw. der Rechtsgüter von Leib und Leben dar und entsprechen einer mittelschweren Delinquenz (vgl. Urteil 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.3). 
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, denn er wurde am 20. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (vgl. Bst. A.d oben) und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne dieser Bestimmung (sprich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) verurteilt (BGE 139 I 16 E. 2.1; statt vieler Urteile 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.2; 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 2). 
 
7.2. Der Erlöschens- bzw. Widerrufsgrund der mutwilligen Verschuldung (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt (Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (bezüglich Einfluss der Lohnpfändung und des quantitativen Umfangs der Verschuldung vgl. Urteil 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Entscheidend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4).  
 
7.3. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe (auch) den Tatbestand der mutwilligen Verschuldung erfüllt, indem er über die Jahre einen erheblichen Schuldenberg angehäuft habe, der auch zwischen dem 14. Mai 2019 und 30. November 2020 nochmals deutlich gestiegen sei.  
 
7.4. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen lediglich erneut vor, seine Verschuldung sei auf den erfolglosen Versuch, sich selbständig zu machen, zurückzuführen bzw. nicht mutwillig erfolgt, und verweist auf einen bestimmten Verlustschein in der Höhe von Fr. 10'650.--, was nicht stichhaltig ist.  
 
7.5. Die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich mutwilliger Verschuldung sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat trotz drei ausländerrechtlichen Verwarnungen stetig weitere Schulden angehäuft. Auch wenn aufgrund einer Verwechslung von Zahlen der Schuldenberg zwischen Mai 2019 und November 2020 weniger stark als vorinstanzlich festgehalten angestiegen ist (vgl. E. 3.2 oben), so haben sich die Betreibungen in diesem Zeitraum dennoch um rund Fr. 30'000.-- und der Betrag der Verlustscheine um über Fr. 35'000.-- erhöht. Insgesamt beträgt die Verschuldung fast Fr. 200'000.--. In einer Situation wie im vorliegenden Fall, in welcher bereits ein beträchtlicher Schuldenberg besteht und die Schulden stetig weiter anwachsen, eine erfolglose, selbständige Erwerbstätigkeit bzw. eine nicht rentable Firma weiterzuführen, entlastet den Beschwerdeführer nicht, sondern stellt eine mutwillige Verschuldung dar; dasselbe gilt für die konstante Weigerung, Steuern zu bezahlen. Bei einer solchen Ausgangslage wäre es geboten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine bezahlte, unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Im Übrigen wäre der Schuldenberg, selbst wenn der vom Beschwerdeführer angegebene Verlustschein vom 17. Juni 2020 im Betrag von Fr. 10'650.-- (welcher auf den Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgehen soll) abgezogen würde, immer noch erdrückend. Einen ernsthaften Schuldenabbau hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich weitere Schulden angehäuft hat, ist umso stossender, als der Beschwerdeführer und seine Familie im praktisch selben Zeitraum Fr. 87'305.30 an Sozialhilfe bezogen haben. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit auch bezüglich der mutwilligen Verschuldung des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform.  
 
7.6. Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfülle. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine Familie beziehe seit zweieinhalb Jahren keine Sozialhilfe mehr und es bestehe kein künftiges Risiko, wieder Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.  
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden, denn der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Widerrufsgründe, welche zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen, erfüllt. 
 
8.  
 
8.1. Hat die ausländische Person einen Widerrufsgrund gesetzt, ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 139 I 145 E.2.2; Urteil 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3).  
 
8.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person - wie vorliegend - über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Entfernungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von den Familienmitgliedern, welche in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umstände Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).  
 
8.3. Im Hinblick auf die Kinder des Beschwerdeführers und die KRK ist festzuhalten, dass Letztere keinen unmittelbaren, eigenständigen Aufenthaltsanspruch verschafft (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2. ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. In der ausländerrechtlichen Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK ist das Kindeswohl jedoch rechtsprechungsgemäss nicht das alleine ausschlaggebende, aber ein wesentliches Element (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 und 5.5.4 mit Hinweisen). Es beinhaltet auch das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.51). Allerdings ist dem Kindeswohl und den privaten Interessen rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen - bei überwiegendem öffentlichem Interesse an der Beendigung des Aufenthalts - Genüge getan, wenn der von der Ausweisung betroffene Elternteil bzw. Ehegatte den Kontakt zu den Kindern und zur Ehefrau mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln weiterhin pflegen kann und die Kinderbetreuung durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteil gewährleistet ist (Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.7; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.5.2; 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.6.3).  
 
8.4. Vorliegend verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Niederlassungsbewilligung und die gemeinsamen, zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund 13- und 8-jährigen Kinder sind in der Schweiz geboren und bisher hier aufgewachsen. Den Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann deshalb nicht ohne Weiteres zugemutet werden, mit dem Beschwerdeführer nach Nordmazedonien auszureisen, sodass vorliegend das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist.  
 
8.5. Bezüglich des Schutzes des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und der damit einhergehenden Interessenabwägung hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass das öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund von dessen wiederholter Delinquenz, sehr grosser Wiederholungsgefahr und mutwilliger Schuldenwirtschaft sehr gewichtig sei. Der (bald 40-jährige) Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit mehr als die Hälfte seines Lebens in Nordmazedonien verbracht, wo noch seine Eltern und sein Bruder lebten. Bezüglich der jährlichen Rente von rund Fr. 11'981.40 (vgl. Bst. A.e oben), welche er aufgrund einer Verletzung der linken Hand erhalte, könne auf Art. 21 ff. des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Nordmazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) verwiesen werden, sprich diese Rente würde auch in Nordmazedonien ausbezahlt. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.  
 
8.6. Der Beschwerdeführer macht mittels Eventualantrag im Wesentlichen geltend, vorliegend überwiege das private Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK, sei es in Bezug auf den Schutz des Familienlebens oder des Privatlebens, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch in einer den Anforderungen des qualifizierten Rügeprinzips genügenden Weise (vgl. E. 2.1 oben) gerügt bzw. begründet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Interessenabwägung in Zweifel ziehen könnte. Angesichts seiner wiederholten Delinquenz und mutwilligen Verschuldung ist er in der Schweiz trotz langjährigem Aufenthalt sehr schlecht integriert. Zwar verfügt er über ein erhebliches, privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. am weiteren Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Allerdings hat auch das Verhältnis zu seiner Familie den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon abgehalten, in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz zu verstossen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich und seine Wegweisung ist verhältnismässig. Demzufolge muss sich der Beschwerdeführer zukünftig damit begnügen, den Kontakt zu seiner Familie mittels gelegentlicher Besuche und moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich somit als konventions- und bundesrechtskonform.  
 
8.7. Die Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf den Eventualantrag abzuweisen.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
9.2. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vorliegend mehrfach einen Erlöschens- und Widerrufsgrund in Bezug auf seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesetzt hat, deshalb von einem klar überwiegenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auszugehen war und in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, erweisen sich die vorliegend gestellten Anträge als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der Umstände ist jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto