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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.45/2002 /kil 
 
Urteil vom 23. April 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, Seestrasse 41, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Gemeinde Dällikon, 8108 Dällikon, 
vertreten durch die Sozialbehörde Dällikon, 8108 Dällikon, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Art. 29 BV (Sozialhilfe) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ bezieht eine finanzielle Unterstützung - ursprünglich ab Mai 1994 sporadisch, seit 1996 regelmässig - der Sozialbehörde Dällikon. Am 1. November 2000 strich diese ihm den Grundbedarf II von Fr. 100.-- bis zum 31. März 2001. Am 19. März 2001 erstreckte sie diese Kürzung um weitere sechs Monate bis zum 30. September 2001. Sie auferlegte ihm zudem die Pflicht, 14-täglich seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle unaufgefordert der Sozialbehörde nachzuweisen und bis spätestens zum 15. April 2001 ein aktuelles Arztzeugnis einzulegen. Überdies wurde A.________ verwarnt, und es wurde ihm die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % von Mai bis Ende Oktober 2001 angedroht. 
 
Gegen die in Aussicht genommene Kürzung des Grundbedarfs I sowie gegen die Auflagen der Sozialbehörde führte A.________ Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, welcher diesen am 17. August 2001 abwies. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Der Einzelrichter der 3. Abteilung desselben gewährte ihm mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 die unentgeltliche Rechtspflege, wies jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und wies die Beschwerde in der Sache ab, soweit er darauf eintrat. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Februar 2002 beantragt A.________, Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts, mit welcher ihm die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde, sei aufzuheben. Im Falle des Unterliegens sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Dällikon hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verfassungsverletzung, dass ihm das Verwaltungsgericht die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert hat. Er beruft sich dabei nicht auf kantonale Bestimmungen bzw. eine willkürliche Anwendung solcher, sondern darauf, das Verwaltungsgericht habe ihm in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV das rechtliche Gehör verweigert und zugleich gegen Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) verstossen. Worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, ist jedoch nicht ersichtlich, nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht etwa übersehen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist, sondern dieses behandelt und abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer will denn auch einzig geltend machen, er könne seine Sache nicht allein vertreten; damit ist aber der Schutzbereich von Art. 29 Abs. 3 und nicht Abs. 2 BV angesprochen. Es ist somit einzig zu prüfen, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung vor Art. 29 Abs. 3 BV standhält, was vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (vgl. BGE 126 I 165; 124 I 1 E. 2 S. 2; je mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
Dem Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei dieses ausdrücklich anerkannt hat, dass er bedürftig ist und sein Standpunkt nicht als aussichtslos gelten könne. Das Verwaltungsgericht hat ihm aber die Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert, weil der zu beurteilende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen stelle und der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens durchaus gezeigt habe, dass er seine Interessen selber wahrzunehmen vermöge. 
2. 
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass einem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 275 E. 3a S. 276, mit Hinweisen). 
2.2 Mit dem Verwaltungsgericht ist von der Bedürftigkeit des von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführers auszugehen und kann angenommen werden, dass seine vor dem Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren. Fraglich ist somit einzig, ob der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht solche Schwierigkeiten bot, die den Beizug der Rechtsvertreterin rechtfertigten. 
2.3 Das Verwaltungsgericht hatte insgesamt drei Problemkreise zu behandeln: Kürzung des Grundbedarfs I, Kürzung des Grundbedarfs II und Prüfung der dem Beschwerdeführer auferlegten Weisung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und ein Arbeitszeugnis einzureichen. Auf die beiden ersten Punkte trat das Verwaltungsgericht nicht ein; lediglich den dritten Punkt hat es inhaltlich geprüft. 
Der angefochtene Entscheid umfasst immerhin 13 Seiten und enthält eine recht umfassende Begründung. Das Verwaltungsgericht erklärt dies damit, es habe auf die wortreiche Beschwerdebegründung eingehen müssen; komplexe Verhältnisse ergäben sich daraus aber nicht; schwergewichtig seien die geltend gemachten Tatsachen und nicht irgendwelche schwer verständlichen rechtlichen Probleme behandelt worden. 
 
Das Verwaltungsgericht ist unter anderem auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Kürzung des Grundbedarfs II nicht eingetreten, weil er den entsprechenden Streitgegenstand nicht bereits im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat angefochten habe. Zur Frage der Kürzung des Grundbedarfs I hielt das Verwaltungsgericht fest, der Bezirksrat habe den bei ihm hängigen Rekurs insoweit zu Unrecht behandelt, weshalb das Verwaltungsgericht darauf nicht eintreten könne. Daraus ergibt sich, dass der vorliegende Fall bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht einfach war, zumal sich auch die Frage der aufschiebenden Wirkung stellte, die für den Beschwerdeführer als rechtsunkundigen Laien ebenfalls nicht als offenkundig gelten kann. 
 
Dasselbe gilt für die materielle Beurteilung des Falles. So belegt nur schon die recht ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Fall nicht offensichtlich war. Obwohl dieses der Ansicht ist, es habe keine schwer verständlichen rechtlichen Probleme behandeln müssen, liegen die rechtlichen Zusammenhänge für einen Laien nicht auf der Hand. Auch die tatsächliche Ausgangslage des Falles ist nicht einfach überschaubar, was unter anderem aus der Begründung des angefochtenen Entscheids selbst hervorgeht. 
2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksrat selbständig Rekurs eingelegt hatte, belegt damit nicht, dass er auch fähig gewesen wäre, ohne Beizug eines Rechtsbeistandes selber erfolgversprechend Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Überdies hatte er seine verfahrensrechtliche Stellung bereits dadurch geschwächt, dass er es vor dem Bezirksrat unterlassen hatte, einen Streitpunkt anzufechten, mit dem er offenbar noch immer nicht einverstanden war; die Gefahr bestand, dass er auch vor dem Verwaltungsgericht durch neue Unzulänglichkeiten seine verfahrensrechtliche Stellung weiter hätte beeinträchtigen können. Die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage rechtfertigte daher den Beizug seiner Rechtsvertreterin. 
3. 
3.1 Somit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aufzuheben. 
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Dezember 2001 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Dällikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. April 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: