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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_128/2007 /blb 
 
Verfügung vom 23. April 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Arning, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Charlotte Schucan-Albrecht, 
Bezirksgerichtsausschuss Maloja, 7503 Samedan. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschwerdeentscheid vom 28. Februar 2007 
des Bezirksgerichtsausschusses Maloja. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2007 des Bezirksgerichtsausschusses Maloja, der kantonale Beschwerden der Parteien gegen einen Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass mit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass die vorliegende Beschwerde einen (im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsprozesses gefällten) Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB und damit einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG zum Gegenstand hat (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 90 Entwurf, S. 4336f.), gegen den allein die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ein verfassungsmässiges Recht nicht einmal anruft, 
dass er erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG, d.h. entsprechend der altrechtlichen Vorschrift des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid vom 28. Februar 2007 verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der (durch die Ferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG nicht gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist, 
dass somit auf die (mangels zulässiger Rügen) offensichtlich unzulässige Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. April 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: