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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 121/06 
 
Urteil vom 23. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
A.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1966, war seit 18. September 1997 bei der Firma L.________ als Mitarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. März 1998 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei stiess er mit dem Kopf an die Scheibe der Fahrertür und zog sich eine Schädel- und Halswirbelsäulenkontusion zu. Am 30. März 1998 nahm er seine Arbeit wieder voll auf. In der Folge litt er an einem schweren Tinnitus und war wegen psychischer Beschwerden in Behandlung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. September 2003 und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % wegen des schweren Tinnitus zu; die Frage einer Integritätsentschädigung infolge des psychischen Leidens wurde ausdrücklich offen gelassen. A.________ liess Einsprache einreichen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 stellte die SUVA die Integritätsentschädigung für das psychische Leiden bei einer Integritätseinbusse von 25 % in Aussicht. A.________ liess eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt mindestens 80 % geltend machen. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 sprach die SUVA eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % (10 % für den Tinnitus, 25 % für das psychische Leiden) zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Januar 2006 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend: Bundesgericht) führen mit dem Antrag, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % auszurichten. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 UVV), insbesondere infolge eines psychischen Leidens (BGE 124 V 29 und 209), und deren Ermittlung durch Anwendung der Skala in Anhang 3 zur UVV sowie der von der Medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten Tabellen (BGE 124 V 29 E. 1b und c S. 32; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Versicherte an einem sehr schweren Tinnitus sowie an einer psychischen Störung leidet, welche zu einer Integritätsentschädigung berechtigen. Streitig sind hingegen die Prozentsätze der Integritätseinbusse. 
4. 
4.1 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002, E. 2a). 
4.2 Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 191/00 vom 13. Januar 2002, E. 2c, wonach es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine Tatfrage handelt, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind, da von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann). 
4.3 Nach dem Gesagten ist lediglich zu prüfen, ob die fachärztliche Beurteilung den rechtlichen Vorgaben standhält. 
5. 
5.1 Soweit der Versicherte bezüglich des Tinnitus geltend macht, dass die in den Tabellen angegebenen Werte nicht in jedem Fall verbindlich sind, ist ihm zuzustimmen. Da jedoch diese Tabellen der Gleichbehandlung aller Versicherten dienen und bei gleichem medizinischen Befund die Integritätsentschädigung für alle Versicherte gleich ist (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2a mit Hinweisen) sowie aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der sehr schwere Tinnitus des Beschwerdeführers mit jenem anderer Versicherter mit derselben Diagnose nicht vergleichbar sein soll, haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht den tabellarischen Wert von 10 % zugrunde gelegt, zumal die Ermittlung der gesundheitlichen Einbusse abstrakt resp. medizinisch-theoretisch erfolgt und subjektive Faktoren ausser Acht bleiben (oben E. 4.1). Ein Tinnitus ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit dem Verlust des Gehörs vergleichbar und wiegt nicht schwerer als dieser. Denn nur die volle Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV). Zudem erfolgt die Ermittlung der gesundheitlichen Einbusse ohne Berücksichtigung der individuellen Auswirkungen des Leidens (oben E. 4.1). Die zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % ist demnach nicht zu beanstanden. 
5.2 Frau Dr. med. R.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungsmedizin, SUVA, kommt in ihrer psychiatrischen Beurteilung vom 19. Januar 2005 zum Schluss, beim Versicherten liege eine leichte bis mittelschwere psychische Störung gemäss Tabelle 19 vor. Sie stützte sich dabei auf sämtliche Akten, insbesondere auch auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher eine Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion (ICD-10 F 43.21) in Zusammenhang mit mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren bei anamnestisch anhaltendem Tinnitus diagnostizierte (vgl. etwa Bericht vom 27. September 2003). 
 
Diese fachärztliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Unerheblich ist, dass Frau Dr. med. R.________ diese Beurteilung ohne persönliche Untersuchung des Versicherten vorgenommen hat und bei der SUVA angestellt ist, kommen doch auch Aktengutachten sowie Berichten versicherungsinterner Ärzte volle Beweiskraft zu, sofern sie den üblichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht entsprechen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit vorliegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353; RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366 E. 5b). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Festsetzung des Integritätsschadens bei 25 % innerhalb der Bandbreite für leichte bis mittelschwere psychische Störungen von 20 bis 35 %. Auch hier ist keine rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens ersichtlich und es besteht für das Gericht kein Anlass, in den Bemessungsspielraum der Fachärzte (E. 4.2) einzugreifen. 
5.3 Nach dem Gesagten ist die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 35 % (10 % für den Tinnitus und 25 % für die psychische Störung) durch Vorinstanz und Verwaltung rechtens. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: