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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_985/2009 
 
Urteil vom 23. April 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Ayhan Acemoglu, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, 
Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 19. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________, geboren 1966, arbeitete seit 28. Oktober 2006 als Pizzaiolo mit einem Pensum von 100 % für die Firma V.________ AG und war bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 4. Dezember 2006 lenkte der über einen Lernfahrausweis verfügende Versicherte den auf seine Ehegattin zugelassenen Mazda 121 in ihrer Begleitung. Auf der mit einer Lichtsignalanlage gesteuerten Kreuzung wollte er - nach der Umschaltung der Ampel auf grünes Licht - an erster Stelle einer Fahrzeugkolonne von der Strasse A.________ her kommend auf die Strasse B.________ einbiegen, als ein von links herannahender beladener Lastwagen mit Anhänger nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermochte, das Rotlicht-Signal überfuhr und mit der linken Fronthälfte in die Fahrerseite des Mazda 121 prallte. Am Personenwagen, welcher sich durch den Aufprall um 180 Grad drehte, entstand Totalschaden. Der Versicherte musste von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug geborgen werden. Er und seine Ehegattin, welche einen Schock und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hatte, wurden mit der Ambulanz ins Spital N.________ gebracht. Von dort wurde der Versicherte umgehend weiterverlegt ins Spital L.________, wo Hinweise auf eine Commotio cerebri ausgeschlossen und im Lokalstatus ein durchgehend anhaltender Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS) von 15 festgestellt sowie ein allseits orientierter Patient beschrieben wurden. Neben einer Rippenserienfraktur links II-VIII wurde ein Hämatopneumothorax links diagnostiziert. Der Hämatopneumothorax wurde operativ durch Einlage einer Bülau-Drainage behandelt. Nach dem stationären Spitalaufenthalt vom 4. bis 17. Dezember 2006 blieb der Versicherte arbeitsunfähig. Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. V.________ berichtete im März 2007, dass ihn der Versicherte noch etwa alle vierzehn Tage konsultiere, dass die Behandlung medikamentös und mit Physiotherapie fortgesetzt werde und dass ein Rehabilitationsaufenthalt geplant sei. Wegen eines chronifizierten Schulter-Arm-Syndroms linksbetont, eines Verdachts auf Symptomausweitung sowie infolge einer "vorbestehenden Depression bei psychosozialer Belastungssituation" veranlasste Dr. med. V.________ am 4. Juni 2007 eine Spitaleinweisung in die Rehabilitationsklinik des Spitals S.________. Laut Bericht vom 10. Juli 2007 bestätigte diese Klinik anlässlich einer ambulanten Untersuchung des Versicherten in der Schmerzsprechstunde im Wesentlichen die Einweisungsdiagnosen des Hausarztes und schloss nach einer psychiatrischen Untersuchung zusätzlich auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 stellte die Helsana die bisher erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 30. November 2007 ein und hielt nach weiteren medizinischen Abklärungen - insbesondere nach einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Zentrum X.________ - am verfügten folgenlosen Fallabschluss fest (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2009). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des Y.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Y.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Helsana habe ihm weiterhin über den 30. November 2007 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen hinsichtlich der anhaltenden unfallbedingten Beschwerden auszurichten. Eventualiter sei ergänzend eine spezialärztliche Begutachtung durchzuführen. Im Weiteren ersucht der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Während die Helsana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Auf Grund einer sorgfältigen Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. November 2007 hinaus keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr feststellbar waren. Von solchen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, 8C_216/2009 E. 2 mit Hinweisen). Klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS lassen für sich allein nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteil 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C_744/2007 E. 4.5 und 4.6; vgl. auch Urteil 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Entgegen der wiederholt vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung des Versicherten hat er sich anlässlich des Unfalles vom 4. Dezember 2006 nicht "schwer verletzt", sondern ausschliesslich - aber immerhin - auf der linken Seite eine Rippenserienfraktur II-VIII sowie einen Hämatopneumothorax zugezogen. Diese einzigen somatischen Unfallfolgen heilten rasch ab, so dass er nach dem stationären Spitalaufenthalt bereits am 17. Dezember 2006 "in gutem Allgemeinzustand beschwerdearm nach Hause entlassen" werden konnte. Trotz eingehender spezialmedizinischer Untersuchungen liessen sich die in zunehmendem Umfang und Ausmass geklagten Befindlichkeitsstörungen organisch nicht objektivieren. Eine mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausale, auf Grund objektivierbarer struktureller Befunde organisch ausgewiesene Schulterverletzung hat das kantonale Gericht nach Lage der Akten zu Recht ausgeschlossen, ohne dass von ergänzenden Abklärungen diesbezüglich neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere legt er nicht dar und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Bezug auf die rein somatischen Unfallfolgen von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 1. Dezember 2007 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Beweismässige Weiterungen bezüglich der natürlichen Kausalität erübrigen sich, wenn - wie hier (vgl. nachfolgend E. 4) - die adäquate Kausalität zu verneinen ist (Urteil 8C_644/2009 vom 17. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 und Urteil 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.2). 
 
4. 
Aktenkundig steht fest, dass der Hausarzt bereits im März 2007 von einer Symptomausweitung berichtete und im Überweisungsschreiben zuhanden des Spitals S.________ vom 4. Juni 2007 ausdrücklich auf eine "vorbestehende Depression bei psychosozialer Belastungssituation" verwies. Die Symptomausweitung war nach den beiden Berichten des Spitals S.________ vom 10. Juli und 7. September 2007 schon so weit fortgeschritten, dass es "keine Körperregion [mehr gab], die ihm nicht weh [machte]". Diese umfangreich geklagten Beschwerden liessen sich organisch nicht objektivieren (vgl. E. 3 hievor). Statt dessen berichteten die untersuchenden Ärzte des Spitals S.________ am 10. Juli 2007 von zahlreichen psychogenen Beeinträchtigungen, so dass sie angesichts der zwischenzeitlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung von einer eindeutig im Vordergrund stehenden psychiatrischen Problematik ausgingen (Bericht vom 7. September 2007). Angesichts der Dominanz der psychischen Beschwerden im Vergleich zu den somatischen Symptomen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; Urteile 8C_799/2009 vom 29. März 2010 E. 3 und 8C_1061/2008 vom 6. März 2009 E. 3) sowie unter Berücksichtigung der vorbestehenden, unfallbedingt verstärkten psychischen Beschwerden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99; Urteil 8C_1040/2008 vom 8. Mai 2009 E. 5.2 i.f.) haben Verwaltung und Vorinstanz die Unfalladäquanz zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) geprüft und verneint. Die hiegegen erhobenen Einwände des Versicherten vermögen daran nichts zu ändern. 
 
4.1 Gestützt auf die massgebende Rechtsprechung (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.2 mit Hinweisen) haben die Helsana und das kantonale Gericht das Ereignis vom 4. Dezember 2006 im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise zutreffend im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle eingestuft. Die Unfalladäquanz der über den 30. November 2007 hinaus geklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden ist somit nur dann zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 genannten Kriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sind, wobei die Adäquanzprüfung hier unter Ausschluss psychischer Aspekte erfolgt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 
 
4.2 Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin unter ausschliesslicher Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen - abgesehen von der praxisgemäss (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1; vgl. auch Urteile 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 und 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1, je mit Hinweisen) korrekt nur in einfacher Form bejahten besonderen Eindrücklichkeit des Ereignisses vom 4. Dezember 2006 - zu Recht sämtliche Adäquanzkriterien verneint. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber von einer Vielzahl gegebener Kriterien ausgeht und einzelne Kriterien als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erachtet, berücksichtigt er - im Widerspruch zur massgebenden Rechtsprechung - nicht nur die physischen Komponenten (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), sondern auch die organisch nicht hinreichend erklärbaren Beeinträchtigungen. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände sind allesamt nicht geeignet, einen klaren Mangel in den vorinstanzlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu begründen. Das kantonale Gericht und die Helsana haben den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 4. Dezember 2006 und den ab 1. Dezember 2007 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zutreffend verneint. Der mit angefochtenem Gerichts- und mit Einspracheentscheid bestätigte folgenlose Fallabschluss per 30. November 2007 ist nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen. Da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, hat er Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht gewährt werden, da es sich beim Rechtsvertreter nicht um einen patentierten Anwalt handelt (Art. 64 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_106/2009 vom 8. Juni 2009 E. 8). Somit werden die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. April 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli