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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_297/2013 
 
Urteil vom 23. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M._________ und S._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Uster, 
vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. Februar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2013 u.a. eine Beschwerde des M._________ und der S._________ gegen den Beschluss des Bezirksrats Uster vom 3. September 2012 teilweise gutgeheissen und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Verbeiständung gewährt hat; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, 
dass M._________ und S._________ dagegen mit Eingabe vom 20. März 2013 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt sind, worin sie - unter Beilage verschiedener Unterlagen als Beweismittel - eine Beschwerde angekündigt haben, die ihr "Anwalt Herr R. Meier rechtzeitig gegen oben erwähntes Urteil erheben wird", 
dass beim Bundesgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 22. März 2013 abgelaufen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG), keine Beschwerde - insbesondere nicht von Rechtsanwalt Meier - eingegangen ist, weshalb das Gericht die Eingabe vom 20. März 2013 (Poststempel) an M._________ und S._________ zurückgesandt hat (Mitteilung vom 2. April 2013), 
dass M._________ und S._________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. April 2013 eine "Beschwerde (ihres) Anwaltes (Herr Meier) samt .. Dokumentation", d.h. dessen Eingabe vom 12. April 2013, zusenden, 
dass diese Eingaben offensichtlich nicht innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) und damit verspätet eingereicht worden sind, weshalb darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass überdies die Eingabe vom 20. März 2013 - entgegen dem, was Rechtsanwalt Meier in seiner Eingabe vom 12. April 2013 anzunehmen scheint - den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb sie nicht "als Beschwerde zu behandeln" ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass demzufolge auf die Eingaben infolge offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Eingaben vom 20. März und vom 12. bzw. 19. April 2013 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. April 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz