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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_321/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Februar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Februar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 und 395 ZGB) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Appellationsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung) erwog, die (... geborene) Beschwerdeführerin leide an einer ... Störung, sie bedürfe nicht nur eines Beistandes bei der Erledigung der administrativen Belange gegenüber dem Pflegeheim, sondern auch für den Entscheid, ob die aktuelle Betreuung im Pflegeheim auf Grund ihrer ... Belastungssituation fortzuführen oder abzuändern sei, ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im finanziellen und administrativen Bereich angewiesen, die angeordnete Beistandschaft erweise sich als notwendig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann