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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_184/2019  
 
 
Urteil vom 23. April 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation, Frau lic. iur. Carole Humair, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 16. Januar 2019 (VV.2018.261/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1972 geborene A.________ erlitt am 3. Juni 1990 als Beifahrer bei einem Autounfall ein schweres Schädel-Hirntrauma, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Weil er nach dem Unfall die begonnene Lehre zum Automonteur nicht beenden konnte, gewährte ihm die Invalidenversicherung eine Umschulung zum Sportartikelverkäufer (einschliesslich Vorbereitung und Nachholunterricht). Am 22. Januar 1998 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten, dass er rentenausschliessend beruflich eingegliedert sei. 
Im Juli 2016 meldete sich A.________ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er geltend machte, dass sein Anstellungsvertrag als Sachbearbeiter bei der B.________ gekündigt werde. Die IV-Stelle veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung (vom 23. Januar 2018) durch Prof. Dr. med. C.________ mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung durch Dr. med. D.________ (vom 8. Februar 2018). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf der Experte Prof. C.________ zu den Einwendungen des Versicherten aus medizinischer Sicht Stellung nahm, sowie in Kenntnis der Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) mit Verfügung vom 14. September 2018 ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab. 
 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und ab 1. Juni 2017 sei ihm eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Erwägungen: 
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 IVG), aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) sowie den nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung des bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2018 und der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung mit Symptomvalidierung durch Dr. med. D.________ vom 8. Februar 2018, welche sie als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig und vermöge in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit Erwerbseinkünfte zu erzielen, die den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen. Die von der Invalidenversicherung übernommene Umschulung ermögliche eine Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer nur geringfügig qualitativ eingeschränkt ist. Damit erübrigten sich auch berufliche Massnahmen.  
 
Aufgrund der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und den darin als massgebend erklärten Indikatoren, welche nach BGE 143 V 409 auch für die Beurteilung von Folgen lege artis diagnostizierter leichter bis mittelschwerer depressiver Störungen anwendbar sind, prüfte die Vorinstanz des Weiteren, ob aufgrund eines solchen Leidens eine Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliege, nachdem wiederholt eine Depression diagnostiziert worden war. Sie gelangte indessen zum Schluss, es sei nicht von einem besonderen Schweregrad einer psychischen Erkrankung auszugehen; der Beschwerdeführer verfüge über namhafte Ressourcen und sei in seinem Aktivitätenniveau nicht wesentlich eingeschränkt. Aufgrund des Gesamtbildes sei weder zum Zeitpunkt der Begutachtung noch zwischen der Neuanmeldung (Juli 2016) und der Expertise des Prof. C.________ (Februar 2018) von einer wesentlichen quantitativen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die IV-Stelle habe keinen Grund gehabt, ein Gutachten bei Prof. C.________ in Auftrag zu geben. Am 9. Oktober 2017 habe eine umfassende neuropsychologische Abklärung in E.________ stattgefunden, und der Bericht der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ (Austritt am 15. Oktober 2017) erfülle die Beweisanforderungen und sei schlüssig. Diese Unterlagen seien vom RAD nicht in Zweifel gezogen worden. Das psychiatrische (Teil) Gutachten entspreche sodann nicht den neuesten Beweisanforderungen. Das strukturierte Beweisverfahren hätte vom Gutachter, nicht vom Gericht, durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung des Experten, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt ausüben kann, beruhe auf unrichtigen Annahmen. Ferner sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht von einer leichten, sondern einer mittelschweren Depression auszugehen, was von den Psychiatrischen Diensten des Spitals F.________ bestätigt wurde. Wegen seiner eingeschränkten Ressourcen, gleichzeitig intakter Motivation und erfolglos gebliebener, intensiver Bemühungen, eine Stelle zu finden, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen. Übrigens habe seine ehemalige Arbeitgeberin nach 17 Jahre dauernder Anstellung keinen seinen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsplatz für ihn gefunden. Was schliesslich den ihm unterstellten Cannabiskonsum und dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand (leichte depressive Störung sowie kognitive Einschränkungen) betrifft, hätten sich Experte und Vorinstanz in Spekulationen verrannt. Ein chronischer Konsum sei nicht ausgewiesen; entgegen den tendenziösen Erörterungen des Administrativgutachters Prof. C.________ liessen sich psychische und kognitive Beeinträchtigungen nicht darauf zurückführen.  
 
4.   
Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einem vom vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Mit den aufgeführten Kritikpunkten vermag er nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hat (E. 1 hievor). 
 
4.1. Dass die im vorinstanzlichen Verfahren unbeanstandet gebliebene Beauftragung des Prof. C.________ durch die IV-Stelle, ein bidisziplinäres Gutachten zu erstellen, Bundesrecht verletzen könnte, ist nicht erkennbar. Ob bereits ein neuropsychologischer und ein psychiatrischer Bericht vorgelegen haben, ist unerheblich und jedenfalls kein Grund, von der Anordnung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.  
 
4.2. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten ist unbegründet. Richtig ist, dass sich eine psychiatrische Expertise idealerweise am Indikatorenkatalog (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.) zu orientieren hat. Die medizinischen Sachverständigen verschaffen mit ihren Antworten den Rechtsanwendern anhand der relevanten Indikatoren Indizien, wie sie erforderlich sind, um die Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen oder Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409) zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.). Dies bedeutet nicht, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die einzelnen Indikatoren schematisch abgearbeitet werden müssen. Letztlich obliegt es der Verwaltung oder dem Sozialversicherungsgericht, den Grad der Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinn (Art. 6 ATSG) im Lichte der Standardindikatoren zu bestimmen (Urteil 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.2). Obwohl im Gutachten nicht ausdrücklich unter dem Titel Indikatoren aufgeführt, war es für die Vorinstanz ohne weiteres möglich, gestützt auf die Darlegungen des Prof. C.________ anhand der Standardindikatoren (Schweregrad der psychischen Erkrankung, Behandlungserfolg, Ressourcen, keine wesentliche Einschränkung im Aktivitätenniveau) über den Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, d.h. vorliegend über deren weitgehendes Fehlen, zu befinden. Ob der Gutachter eine leichte oder mittelschwere Depression diagnostiziert, ist des Weiteren nicht relevant. Denn massgebend für die Belange der Invalidenversicherung ist nicht die Diagnose, sondern entscheidend sind die Auswirkungen des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit. Diese erreichen im vorliegenden Fall kein Ausmass, das einen Invalidenrentenanspruch begründen würde, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat.  
 
4.3. Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten oder einer angepassten Tätigkeit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. April 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer