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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_287/2020  
 
 
Urteil vom 23. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. März 2020 (PQ200011-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Angesichts der damaligen gesundheitlichen Verfassung von A.________, die immer wieder eine Hospitalisierung in psychiatrischen Kliniken erforderte, errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 24. Juni 2010 eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB. Am 23. April 2013 wurde diese von der neu zuständigen KESB der Stadt Zürich in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB überführt. Periodisch wurde alle zwei Jahre der Rechenschaftsbericht des Beistandes genehmigt. 
Mit Beschluss vom 28. Juli 2018 konnte die KESB die Beistandschaft aufheben. Sodann genehmigte sie mit Beschluss vom 20. November 2018 den Schlussbericht des Beistandes. Gleichzeitig setzte sie die Entschädigung des Beistandes auf Fr. 5'908.40 fest. 
Auf Beschwerde hin setzt der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 13. Februar 2020 die Entschädigung auf Fr. 5'500.-- fest. 
Mit Urteil vom 30. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 21. April 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung und hält fest, dass die Entschädigung für den Beistand bereits bezahlt sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil über die Genehmigung eines (Schluss-) Rechenschaftsberichtes betreffend eine Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Indes ist der Anfechtungsgegenstand auf dieses Thema begrenzt; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
2.   
Die Ausführungen in der Beschwerde sind zum Teil schwer verständlich. In erster Linie macht der Beschwerdeführer Schadenersatz gegen den Kanton Zürich geltend, weil beim Umzug Arbeitszeugnisse, Diplome, der Reisepass, das Dienstbüchlein, die Fotoalben und ein Vorderlader-Revolver verloren gegangen seien. Diesbezüglich wurde bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass eine Schadenersatzklage nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdegegenstandes (Genehmigung eines Schlussberichtes) erhoben werden kann. Gleiches gilt für das Genugtuungsbegehren über Fr. 20'000.--, welches sinngemäss mit dem Verlust wertvoller Gegenstände, namentlich eines Fahrzeuges und einer Waffensammlung, begründet wird (aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich erschliessen, dass damit namentlich der vom Beistand veranlasste Verkauf der im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer polizeilich beschlagnahmten Waffen angesprochen ist). Im Übrigen betreffen die kritisierten Vorgänge, wie das Obergericht festgehalten hat, eine viel frühere Rechenschaftsperiode als diejenige, für welche nunmehr der Schlussbericht genehmigt worden ist. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Im Übrigen würde es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, so dass ebenfalls gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli