Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_948/2019  
 
 
Urteil vom 23. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (SB180394-O/U/mc-ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, am 5. Dezember 2016 eine E-Mail mit ehrverletzendem Inhalt über seinen betreuenden Professor (nachfolgend B.________) an einen Berufskollegen gesandt zu haben. Am 19. März 2018 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen übler Nachrede zu 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 2'000.-- Busse. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 1'000.-- Genugtuung an B.________. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 4. Juni 2019 mit Ausnahme der Verbindungsbusse, worauf es verzichtete. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, die Genugtuungsforderung sei abzuweisen und ihm seien eine Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Seine Urheberschaft hinsichtlich des inkriminierten E-Mails sei nicht erwiesen. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_839/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
1.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie den Anklagesachverhalt und die Täterschaft des Beschwerdeführers als erstellt erachtet. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich oder dargetan.  
Zunächst berücksichtigt die Vorinstanz das nur als Ausdruck vorliegende strittige E-Mail lediglich als Indiz für die Urheberschaft des Beschwerdeführers. Sie trägt damit dessen Einwand, resp. dem Umstand Rechnung, dass die Staatsanwaltschaft auf das Einholen des Original-E-Mails in elektronischer Form verzichtete, und der Absender auf dem Ausdruck gefälscht sein könnte, wie der Beschwerdeführer rügt. In diesem Zusammenhang kann zudem offen bleiben, ob die Behörden von sich aus entsprechende Abklärungen hätten tätigen müssen oder ob es eines Antrags des Beschwerdeführers bedurft hätte. So oder anders ist der Anklagesachverhalt hinreichend erstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass die im inkriminierten E-Mail aufgeführte Absender-Adresse von ihm registriert und verwendet wurde, noch stellt er in Abrede, die im E-Mail gegen B.________ erhobenen Vorwürfe, namentlich des Mobbings während seiner Zeit als Doktorand, des Antisemitismus sowie des Betrugs in einer Doktorarbeit, bereits ab 2013 mehrmals schriftlich erhoben zu haben. Er hält diese zudem weiterhin für zutreffend. Hintergrund der Vorwürfe war augenscheinlich ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem ihn betreuenden Professor, was zur Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags und Exmatrikulation des ersteren sowie zu verschiedenen, für den Beschwerdeführer erfolglosen Beschwerdeverfahren führte. Er gab in den Befragungen ferner an, es sei für ihn ein Schock gewesen, Ende 2013 zu erfahren, dass seine Anstellung nicht verlängert werde. Als Ende Juli 2015 letztinstanzlich nicht auf seine Beschwerde eingetreten worden sei, habe ihn dies noch wütender gemacht; er habe sich noch lange verletzt gefühlt und die Verhältnisse am Institut resp. die Anstellungsverhältnisse als Doktorand als provozierend und opferverhöhnend empfunden. 
Unter den genannten Umständen erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass eine Dritttäterschaft und Fälschung des E-Mail-Absenders nahezu ausgeschlossen werden können und Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers lediglich theoretischer Natur sind. Von einer unzulässigen Vorverurteilung kann keine Rede sein. Er begründet zudem nicht, wer ausser ihm als Täter in Frage käme und weshalb diese Person nicht nur B.________, sondern ebenso dem fälschlicherweise als Urheber des E-Mails "benutzten" Beschwerdeführer hätte schaden wollen. Darauf weist die Vorinstanz ebenfalls zutreffend hin. Dass B.________ am Strafantrag einen Nutzen hätte, weil ihm eine Genugtuung zugesprochen wurde, ist abwegig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich zudem im Wesentlichen darauf, seine Täterschaft zu bestreiten und den bereits vorinstanzlich eingenommen Standpunkt zu wiederholen. Hingegen setzt er sich mit der sämtliche seiner Einwände aufgreifenden Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen hätte. Die Beschwerde genügt daher auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer grundsätzlich zu verkennen, dass die Verurteilung gerade nicht ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich auf der umstrittenen Absenderangabe im E-Mail oder auf Aussagen von B.________, sondern auf einer umfangreich und nachvollziehbar dargelegten Chronologie der Ereignisse basiert. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt