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sBundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_997/2020  
 
 
Urteil vom 23. April 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Oktober 2020 (VB.2020.00245). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1977) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2004 im Rahmen des Ehegattennachzugs in die Schweiz. In der Folge erhielt er eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Im Jahr 2013 heiratete A.________ in seiner Heimat die Landsfrau A.B.________ (geboren 1978). Mit ihr hat er die gemeinsamen Kinder B.B.________ (geboren 2001), C.B.________ (geboren 2002) und D.B.________ (geboren 2013). Seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder reisten im Jahr 2014 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. A.B.________, C.B.________ und B.B.________ erhielten in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche den beiden erstgenannten zuletzt bis am 24. Mai 2020 verlängert wurde; D.B.________ besitzt die Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. A.________ trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Unter anderem verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Oktober 2017 wegen Misswirtschaft zu 70 Tagessätzen Geldstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Am 5. Februar 2018 verurteilte ihn sodann das Kantonsgericht des Kantons Waadt wegen Geldwäscherei und Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Frühjahr 2015, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Dieses Urteil bestätigte das Bundesgericht am 25. September 2018 (Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018).  
 
B.  
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ und A.B.________ am 28. Juni 2019 bzw. am 31. Juli 2019 das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.________ sowie die Aufenthaltsbewilligungen von A.B.________ und C.B.________ am 31. Oktober 2019. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben - teilweise (vgl. sogleich unten) - ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. März 2020; Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2020). 
Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass A.________ ein international operierendes Netzwerk von Drogenhändlern unterstützt habe. Ihm und seiner Ehegattin sei die Rückkehr in die Republik Kosovo zumutbar. Die ältere Tochter, B.B.________, sei volljährig und verfüge über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Überdies bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern. Der jüngeren Tochter, D.B.________, sei es insbesondere mit Blick auf ihr Alter und ihre Sprachkenntnisse zumutbar, ihren Eltern in deren Heimat zu folgen. In Bezug auf den Sohn, C.B.________, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut. Der Sohn sei kurz vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils volljährig geworden, verfüge über ein eigenständiges, gefestigtes Anwesenheitsrecht, sei in der Schweiz integriert und zwischen ihm und seinen Eltern bestehe ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2020 an das Bundesgericht beantragen A.________ und A.B.________, die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 [recte: das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2020] sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ bzw. von der Aufenthaltsbewilligung von A.B.________ sei abzusehen. Sodann sei auf eine Wegweisung der beiden aus der Schweiz zu verzichten. 
Die Akten wurde ohne Vernehmlassung beigezogen. 
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer 1 hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung, was für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [ e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_434/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.1); ob die Voraussetzungen für den Fortbestand der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin 2, die unbestrittenermassen in einer Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 1 lebt, hat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; BGE 140 II 129 E. 3.4; Urteil 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.3). Die Beschwerde, die sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gegen die Wegweisung nicht eigenständig, sondern nur als Folge des Bewilligungswiderrufs richtet, ist zulässig (Urteil 2C_671/2016 vom 20. April 2017 E. 1.1) und die Beschwerdeführenden, die mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen sind, sind dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1).  
Im vorliegenden Fall ging es bei sämtlichen Instanzen um die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinen Straftaten und der in diesem Zusammenhang verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Da sämtliche kantonalen Behörden den durch das Migrationsamt verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung basierend auf demselben Rechtstitel geschützt haben, sind keine Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich geworden. Das Bundesgericht kann deshalb folgende Dokumente, welche die Beschwerdeführenden im Rahmen der Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Integration der Beschwerde beilegen, nicht berücksichtigen: 
 
- Arbeitsbestätigung C.________ AG vom 6. September 2019; 
- Arbeitsverträge C.________ AG vom 1. Oktober 2019 bzw. 4. Oktober 2019; 
- Werkverträge D.________ vom 13. Mai 2020 und 8. Juni 2020; 
- Werkvertrag E.________ AG vom Juni 2020; 
- Arbeitsvertrag F.________ AG vom 1. Juli 2020; 
- Werkvertrag G.________ AG vom 1. August 2020; 
- Werkvertrag H.________ AG vom 6. Oktober 2020. 
 
3.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Streitig ist indessen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. 
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1). Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer 1 ist wegen Geldwäscherei und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Er unterstützte im Frühjahr 2015 ein international operierendes Netzwerk von Drogenhändlern, indem er Geschäftsräumlichkeiten seiner Unternehmung für die Lagerung von Kokain zur Verfügung stellte, einen aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Betrag von rund Fr. 50'000.-- über ein Geschäftskonto wusch und an einem konkreten Verkaufsgeschäft von Kokain mitwirkte. Das Strafgericht ging von einem schweren Verschulden aus (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 5. Februar 2018 E. 2.5.1; Art.105 Abs. 2 BGG). Das Strafmass von 30 Monaten liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1). Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG [SR 812.121]), welche der Verurteilung des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 5. Februar 2018 bzw. des Bundesgerichts vom 25. September 2018 zugrundeliegen, gelten nach dem Willen des Verfassungsgebers als besonders verwerflich und führen grundsätzlich zu einer Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV), was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_129/2020 vom 9. März 2020 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus dem Urteil des Strafgerichts lasse sich bezüglich der Rückfallgefahr nichts zulasten des Beschwerdeführers 1 ableiten. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 1 schwere Straftaten in einem sensiblen Bereich verübt und durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit als hochwertiges Rechtsgut in einer qualifizierten Weise schwerwiegend gefährdet. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.1) muss vorliegend selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden. Aufgrund der verschiedenen von ihm verübten Betäubungsmitteldelikte, zu denen der Beschwerdeführer 1 gesamthaft verurteilt wurde, kann ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden.  
Erschwerend kommt seine wiederholte Delinquenz hinzu. So verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Oktober 2017 wegen Misswirtschaft zu 70 Tagessätzen Geldstrafe und Busse in der Höhe von Fr. 1'000.--. Soweit die Beschwerdeführenden diese Verurteilung des Beschwerdeführers 1 vor dem Hintergrund der heutigen Corona-Pandemie und des damit verbundenen "Lockdowns" infrage stellen und dadurch versuchen, sein Verschulden zu relativieren, stossen sie ins Leere. Denn weder die Migrationsbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihren Erwägungen hinsichtlich des Verschuldens einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auch dem Strafurteil zugrunde liegt (Urteile 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2; 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2). Im Übrigen kann der "Lockdown" im Jahr 2020 infolge der Corona-Pandemie von vornherein nicht für ein Urteil relevant sein, das im Jahr 2017 erging. 
 
4.2.3. Demnach besteht aufgrund der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, der damit geahndeten Delikte aus dem Bereich des organisierten Drogenhandels sowie der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.  
 
4.3. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Am stärksten ins Gewicht fallen dabei die Nachteile, die ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 für seine Familienangehörigen infolge des Dahinfallens ihres abgeleiteten Aufenthaltsrechts und/oder der Trennung hätte.  
 
4.3.1. Die 42-jährige Beschwerdeführerin 2 ist erst vor rund sechs Jahren in die Schweiz eingereist, hat sich weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht integriert und unterhält gute Kontakte zu ihrer Schwiegerfamilie und ihrem Bruder im Kosovo. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ihr eine Rückkehr zumutbar (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils).  
Die ältere Tochter, B.B.________, sowie der Sohn, C.B.________, sind beide volljährig und verfügen über ein eigenständiges Anwesenheitsrecht. Mit dem blossen Verweis der Beschwerdeführenden, dass ihre beiden volljährigen Kinder einen Lehrgang als Detailhandelsfachfrau/-mann begännen bzw. begonnen hätten und noch über keine ordentliche Erstausbildung verfügten, ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK dargetan; ein solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit mit dem Einwand eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht werden soll, ist zu berücksichtigen, dass der infrage stehende Lehrgang als berufsbegleitende Ausbildung konzipiert ist und eine reguläre Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 80 % zulässt (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils). Überdies könnten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren volljährigen Kindern vom Heimatland aus beratend beistehen. Schliesslich ist es der jüngeren Tochter, D.B.________, insbesondere mit Blick auf ihr Alter möglich, ihren Eltern in den Kosovo zu folgen. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 16 Jahren auf. In sprachlicher Hinsicht ist zwar von einer normalen Integration auszugehen. Jedoch sprechen die von ihm verübten Straftaten gegen eine gute soziale Integration. Zweifel bestehen schliesslich auch an einer guten wirtschaftlichen Integration: Nachdem der Beschwerdeführer 1 die I.________ AG abgestossen hatte, übernahm er 2014 die J.________ AG und war deren einziges Verwaltungsratsmitglied. Letztere Gesellschaft wurde ab Ende 2014 wiederholt betrieben. Anfang April 2018 waren 98 Einträge über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 1'300'000.-- gegen die J.________ AG verzeichnet; im Mai 2018 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und im Dezember 2019 mangels Aktiven eingestellt. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer 1 im Dezember 2017 eine weitere Aktiengesellschaft übernommen; gegen diese waren Anfang September 2019 im Betreibungsregister 44 Einträge über einen Gesamtbetrag von Fr. 320'000.-- verzeichnet. Gegen den Beschwerdeführer 1 selbst bestanden im April 2020 66 Einträge über Fr. 1'735'596.30 (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).  
Der Beschwerdeführer 1 verbrachte seine Kindheit, Jugend und einen Teil des Erwachsenenlebens in seinem Heimatstaat und kehrte regelmässig zu Ferienzwecken in den Kosovo zurück. Sodann leben seine Eltern und Geschwister in der Heimat, mit denen er guten Kontakt pflegt. Diese können ihm bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Zwar dürfte die wirtschaftliche Situation im Kosovo, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, schwieriger sein als in der Schweiz. Dies führt jedoch nicht zur Unverhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung (Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.6 mit Hinweis). 
Soweit die Beschwerdeführenden die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Misswirtschaft und damit die Zweifel an seiner wirtschaftlichen Integration zu relativieren versuchen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. vorstehende E. 4.2.2). Selbst wenn in diesem Zusammenhang die der Beschwerde beigelegten Werkverträge, die unechte Noven darstellen (vgl. vorstehende E. 2.3), sowie die teilweise Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen gegen den Beschwerdeführer 1 berücksichtigt würden und von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration ausgegangen würde, vermag dies die Interessenabwägung nicht massgebend zu beeinflussen. Schliesslich überzeugt auch der Einwand nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 die Existenz seiner Mitarbeiter vernichte. Denn bereits während der Verbüssung der Haftstrafe des Beschwerdeführers 1 führten die stellvertretende Geschäftsführerin, zwei Bauleiter und ein Vorarbeiter die Unternehmung weiter (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
4.4. Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des jeweiligen Aufenthaltsrechts das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz deutlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sind verhältnismässig.  
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2 BGG) den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer