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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 300/02 
 
Urteil vom 23. Mai 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
E.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Rosenow Grob Schilling, Talacker 35, 8001 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ ist der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung vom 21. April 1994 hatte er in der Beitragsperiode 1992/93 für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit AHV/IV/EO-Beiträge (und Verwaltungskosten) von Fr. 205'593.70 pro Jahr zu bezahlen. Auf einem Teilbetrag davon, nämlich Fr. 376'033.85 (und weiteren für 1994 geschuldeten Beiträgen) gewährte die Ausgleichskasse ihrem Mitglied am 26. September 1994 einen Zahlungsaufschub. Nachdem E.________ bei Ablauf des Tilgungsplanes Ende September 1997 die Beiträge noch nicht vollumfänglich bezahlt hatte, räumte ihm die Ausgleichskasse am 30. April 1999 für die damals noch ausstehende Restschuld von Fr. 26'530.70 der Jahre 1992/93 einen weiteren Zahlungsaufschub bis Ende Mai 1999 ein (sowie für den ausstehenden Betrag der Jahre 1994/95 bis Ende Juli 1999). Nach vollständiger Beitragszahlung am 11. August 1999 und nachdem die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen von 14. Dezember 1999 Verzugszinsen für das Jahr 1999 von insgesamt Fr. 779.50 geltend gemacht hatte, setzte sie im Weiteren mit Verfügung vom 17. August 2001 die auf dem Betrag von Fr. 376'033.85 (ausstehende Beiträge für 1992/93 gemäss erstem Zahlungsaufschub) aufgelaufenen Verzugszinsen auf Fr. 87'853.15 fest. 
B. 
Gegen die Verzugszinsverfügung vom 17. August 2001 erhob E.________ Beschwerde, weil er nach so langer Zeit nicht mehr mit der Erhebung von Verzugszinsen habe rechnen müssen. 
 
In der Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Da die angefochtene Verfügung in rechnerischer Hinsicht fehlerhaft sei, stellte sie eine neue Verfügung in Aussicht, welche am 27. November 2001 erging. Darin setzte die Ausgleichskasse die Höhe der Verzugszinsen neu auf Fr. 79'358.15 fest. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums legte sie sodann die auf den ersten drei Quartalsbeiträgen für das Jahr 1994 aufgelaufenen Verzugszinsen auf Fr. 2'228.30 fest. 
In der Replik hielt E.________ an seinem Rechtsbegehren fest, erhob Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. November 2001 und verlangte unter anderem auch die Aufhebung der Verzugszinsverfügungen vom 27. November 2001. 
 
Nach der Vereinigung der Beschwerden und aus der Erwägung heraus, die Verzugszinsverfügungen vom 17. August und 27. November 2001 seien erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Beginn des Fristenlaufes am 12. August 1999 (Tag nach Eingang der letzten Zahlung) erlassen worden und die darin festgesetzten Verzugszinsforderungen folglich verwirkt, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2002 die Kassenakte vom 17. August und 27. November 2001 auf; auf den seitens des Versicherten in der Replik erhobenen Antrag auf Rückerstattung bezahlter anderweitiger Verzugszinsen trat das Gericht mangels Verfügung nicht ein. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid vom 26. September 2002 sei aufzuheben. 
 
Während E.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Verzugszinspflicht, den Beginn und das Ende des Zinsenlaufs sowie den Zinssatz zutreffend dargelegt (Art. 41bis AHVV in der bis Ende 2000 gültigen Fassung). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: August und November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. Das kantonale Gericht geht davon aus, dass die Gesetzgebung der Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Festsetzung der Verzugszinsforderung keine Verwirkungsfrist vorsehe. Aufgrund der Rechtsprechung sei jedoch anzunehmen, dass gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auch die Festsetzung des Verzugszinses einer Frist unterliege (Berufung auf BGE 125 V 399 Erw. 3a, 119 V 299 Erw. 2 mit Hinweisen) und dass diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in welchem die Ausgleichskasse die Höhe der Verzugszinsen überblicken und berechnen könne, was grundsätzlich erst nach Eingang der Beitragszahlung zutreffe (Berufung auf BGE 119 V 239 Erw. 5d/bb). Im Fall des Beschwerdegegners habe die Ausgleichskasse am 11. August 1999, somit nach Eingang der letzten, der Verzugszinsforderung zugrunde liegenden Beitragszahlung, die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen überblicken und berechnen können. Am 12. August 1999 habe somit diese Frist zu laufen begonnen. Was nun die Dauer der Frist betreffe, so die Vorinstanz weiter, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung offen gelassen, ob diese ein Jahr oder länger dauere (Berufung auf BGE 119 V 240 Erw. 5e). Zur Beantwortung dieser Frage sei in erster Linie auf die Ordnung zurückzugreifen, welche das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe, in zweiter Linie seien weitere Umstände und allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen. Unbestrittenerweise handle es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (Hinweis auf BGE 119 V 233 und 111 V 89). Da die Verzugszinsen im AHV-Bereich einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich für den Zinsvorteil darstellten, den der Schuldner infolge der verzögerten Beitragszahlung geniesse, seien zum Vergleich die Fristenbestimmungen aus dem Beitrags- und Sanktionenbereich heranzuziehen. In Betracht fielen: 
- die fünfjährige Beitragsfestsetzungsverwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG
- die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückerstattung zu viel bezahl- ter Beiträge nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG, begrenzt durch fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden, 
- die relative einjährige und absolute fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 47 Abs. 2 AHVG für die Festlegung der Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Leistungen und 
- das ein-/fünfjährige Fristenregime gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV für den Bereich der Arbeitgeber(organ)haftung nach Art. 52 AHVG
3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass die Gesetzgebung der Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Festsetzung der Verzugszinsforderung keine Verwirkungsfrist vorsehe. Aufgrund der Rechtsprechung sei jedoch anzunehmen, dass gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auch die Festsetzung des Verzugszinses einer Frist unterliege (Berufung auf BGE 125 V 399 Erw. 3a, 119 V 299 Erw. 2 mit Hinweisen) und dass diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in welchem die Ausgleichskasse die Höhe der Verzugszinsen überblicken und berechnen könne, was grundsätzlich erst nach Eingang der Beitragszahlung zutreffe (Berufung auf BGE 119 V 239 Erw. 5d/bb). Im Fall des Beschwerdegegners habe die Ausgleichskasse am 11. August 1999, somit nach Eingang der letzten, der Verzugszinsforderung zugrunde liegenden Beitragszahlung, die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen überblicken und berechnen können. Am 12. August 1999 habe somit diese Frist zu laufen begonnen. Was nun die Dauer der Frist betreffe, so die Vorinstanz weiter, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung offen gelassen, ob diese ein Jahr oder länger dauere (Berufung auf BGE 119 V 240 Erw. 5e). Zur Beantwortung dieser Frage sei in erster Linie auf die Ordnung zurückzugreifen, welche das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe, in zweiter Linie seien weitere Umstände und allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen. Unbestrittenerweise handle es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (Hinweis auf BGE 119 V 233 und 111 V 89). Da die Verzugszinsen im AHV-Bereich einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich für den Zinsvorteil darstellten, den der Schuldner infolge der verzögerten Beitragszahlung geniesse, seien zum Vergleich die Fristenbestimmungen aus dem Beitrags- und Sanktionenbereich heranzuziehen. In Betracht fielen: 
- die fünfjährige Beitragsfestsetzungsverwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG
- die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückerstattung zu viel bezahl- ter Beiträge nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG, begrenzt durch fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden, 
- die relative einjährige und absolute fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 47 Abs. 2 AHVG für die Festlegung der Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Leistungen und 
- das ein-/fünfjährige Fristenregime gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV für den Bereich der Arbeitgeber(organ)haftung nach Art. 52 AHVG
Aus diesen gesetzlichen Regelungen schloss das kantonale Gericht, dass - abgesehen von der fünfjährigen Beitragsfestsetzungsverwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG - die Ordnung der Alters- und Hinterlassenenversicherung "in diesem Bereich" jeweils eine einjährige relative Verwirkungsfrist festsetze. Die Frist für die Festsetzung der Beiträge nach Art. 16 Abs. 1 AHVG dauere zwar grundsätzlich fünf Jahre; sie beginne jedoch bereits nach Ablauf des entsprechenden Beitragsjahres zu laufen, welchen Fristbeginn das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Verzugszinsen verworfen habe (Berufung auf BGE 119 V 238 Erw. 5d/bb). Die Frist von fünf Jahren könne daher nicht für die Festsetzung der Verzugszinsen analog angewandt werden, zumal die Festsetzung der Beiträge komplizierter als die Berechnung von Verzugszinsen sei. Im Weiteren müssten die Beiträge bei einer entsprechenden Verzögerung der Steuerveranlagung bereits ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, definitiv festgesetzt werden, um nicht zu verwirken (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die geltende Ordnung der Alters- und Hinterlassenenversicherung lege daher nahe, dass für die Festsetzung von Verzugszinsen ebenfalls eine (eher) kurze Verwirkungsfrist anzunehmen sei. Für eine kurze Dauer der Verwirkungsfrist spreche sodann, dass der Fristenlauf in einem Zeitpunkt beginne, in dem aufgrund der vorangegangenen verzögerten Beitragsbezahlung unter Umständen bereits eine lange Zeitdauer seit dem zugrunde liegenden Beitragsjahr verstrichen sei, wie gerade der Fall des Beschwerdegegners zeige. Auch könne die Kasse bei Beginn des Fristenlaufes im dargelegten Sinne die Verzugszinsen sofort festsetzen, ohne noch weitere Informationen einholen zu müssen. Schliesslich erleichterten die heutigen Möglichkeiten im Bereich der EDV die Festsetzung der Verzugszinsen beträchtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine eine Dauer von mehr als zwei Jahren zu lang. Der Sinn der Verwirkungsfristen, aus Gründen der Rechtssicherheit und aus verwaltungstechnischen Erwägungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes in einem bestimmten Schuldverhältnis zwischen der AHV und dem Beitragspflichtigen Ruhe eintreten zu lassen (Hinweis auf BGE 125 V 323), wäre sonst beeinträchtigt. Die Frage, ob die Verwirkungsfrist sogar nur auf ein Jahr festzusetzen sei, konnte das kantonale Gericht mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse offen lassen. 
 
Der Beschwerdegegner pflichtet dieser Betrachtungsweise bei, ohne selber weitere substanzielle Begründungselemente beizusteuern. Hingegen macht er zusätzlich geltend, dem Erlass der Verzugszinsverfügungen vom 17. August und 27. November 2001 stehe der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz entgegen. 
3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt greift die vorinstanzliche Auffassung, eine Frist von mehr als zwei Jahren zur Festsetzung der Beitragsverzugszinsforderung sei zu lang, und die ihr zugrunde liegende Argumentation mit folgenden Einwendungen an: Die vorinstanzlich erwähnten Regelungen mit den kurzen relativen Einjahresfristen lehnten sich an die zivilrechtlichen Vorbilder des Kondiktions- und Deliktrechts an (Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 60 Abs. 1 OR). Für andere Forderungen werde nirgends eine so kurze Frist vorgesehen. Trotz des Vorteilsausgleichscharakters (Hinweis auf ZAK 1992 S. 167 Erw. 4b) und im Gegensatz zu den Ansprüchen nach Art. 47 und Art. 52 AHVG sei der Entstehungsgrund von Verzugszinsforderungen offensichtlich weder bereicherungs- noch schadenersatzrechtlicher Natur im Sinne der Art. 62 ff. OR und Art. 41 ff. OR. Verzugszinsforderungen seien deshalb weder Rückforderungs- noch Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinne, weshalb es sich verbiete, die Fristenregelungen gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV heranzuziehen, da die Verzugszinsforderungen, genau besehen und entgegen dem rechtsprechungsrechtlichen Erfordernis für einen solchen Rückgriff (Berufung auf BGE 119 V 299 Erw. 2), keine verwandten Ansprüche darstellten. Nichts für den vorinstanzlichen Standpunkt lasse sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ableiten, habe der Gesetzgeber doch damit weder eine kurze relative noch überhaupt eine kurze Verwirkungsfrist statuiert, sondern ganz im Gegenteil die allgemeine Fünfjahresfrist für persönliche Beiträge in gewissen Fällen erheblich verlängert (Berufung auf das Urteil F. vom 4. September 2002, H 288/01, Erw. 4b mit Hinweis). Nicht nachvollziehbar sei, woher das Sozialversicherungsgericht eine zweijährige Frist nehme. Jedenfalls lasse sich eine solche nicht einmal analogieweise den Verwirkungsbestimmungen für Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche entlehnen. Die vorinstanzlichen Argumente für eine kurze Verwirkungsfrist gäben ebenfalls nichts her, sei es doch irrelevant, wie viel Zeit seit der Beitragsperiode verstrichen sei, gehe es doch gerade nicht um die Beitrags-, sondern um die Verzugszinsforderung, welch Letztere erst nach der Begleichung der Beitragsschuld berechnet und geltend gemacht werden könne. In casu sei die letzte Rate der Beitragsforderung für die Periode 1992/93 Mitte 1999 bezahlt worden. Warum die Festsetzung der Beiträge komplizierter sei als jene der Verzugszinsen, begründe die Vorinstanz nicht weiter und erscheine angesichts des Verzugszinsenrechts im Lichte der gesetzlichen Grundlagen, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung als "aus der Luft gegriffen". Als Argumente ebenso wenig "erst zu nehmen" und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht für die Begründung der Länge einer Verwirkungsfrist noch nie in Betracht gezogen worden, seien die Entwicklung der "Büromatik" und die Möglichkeit, die Forderung ohne externe Abklärungen geltend zu machen. Da Verzugszinsforderungen akzessorisch zur Beitragsforderung seien (Berufung auf BGE 119 V 233), rechtfertige es sich, für jene dasselbe Verwirkungsregime vorzusehen wie für diese. Somit wäre die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zuletzt in BGE 119 V 240 Erw. 5e offen gelassene Frage, ob die Frist auf ein Jahr oder länger zu bestimmen sei, in dem Sinne zu beantworten, dass Art. 16 Abs. 1 AHVG analog gelte. 
4. 
4.1 Gestützt auf die geltende Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 399 Erw. 3a mit Hinweisen, 119 V 240 Erw. 5e, 111 V 97 Erw. 5d) gehen sämtliche Verfahrensbeteiligten zu Recht davon aus, dass auch die Geltendmachung der Verzugszinsforderung auf AHV/IV/EO-Beiträgen einer Verwirkung unterliegt. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Nicht in Frage zu stellen ist auch der Beginn des Fristenlaufes ab Zahlung der letzten Beitragsrate (BGE 119 V 239 ff. Erw. 5d/bb, 111 V 98 Erw. 5d; vgl. zum massgebenden Zahlungszeitpunkt AHI 2003 S. 143). Die daran anschliessende Frage nach der Länge der Verwirkungsfrist stellt sich - methodologisch oder rechtsanwendungstechnisch betrachtet - als Schliessung einer - im Sinne der traditionellen, immer noch herrschenden Lückeneinteilung (vgl. dazu BGE 128 I 42 Erw. 3b mit Hinweisen) - echten Gesetzeslücke (dazu BGE 126 V 122 Erw. 2c mit Hinweis) dar. Denn weder die gesetzlichen und verordnungsmässigen Grundlagen - denen zur Verwirkung der Verzugszinsforderung nichts zu entnehmen ist - noch der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Verzugszinsforderungen grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, enthalten eine Aussage darüber, wie die Dauer dieser Verwirkungsfrist zu bemessen ist. Das Gericht hat daher - mangels Gewohnheitsrecht - nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 3 ZGB). Als Mittel zur Schliessung der echten Lücke fällt unter Umständen der Analogieschluss in Betracht (Arthur Meier-Hayoz, in Berner Kommentar, Einleitungsband, Bern 1962, N 346 zu Art. 1 ZGB; David Dürr, in Peter Gauch/Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar zu Art. 1-7 ZGB, 3. Auflage, Zürich 1998, N 525 zu Art. 1 ZGB). Der Analogieschluss drängt sich im hier interessierenden Kontext deswegen auf, weil das positive Recht für andere sozialversicherungsrechtliche Forderungen leistungs-, beitrags- und schadenersatzrechtlicher Natur Verwirkungsfristen vorsieht. Der Analogieschluss setzt jedoch hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse voraus (BGE 129 V 30 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Analogie hat somit zu berücksichtigen, dass jener Regelungszusammenhang, für den eine Vorschrift im positiven Recht existiert, und jene Thematik, welche durch das Fehlen einer gesetzlichen Norm gekennzeichnet ist und für die sich die Frage der analogieweisen Heranziehung der anderen Regel stellt, hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten aufweisen müssen. 
4.2 
4.2.1 Die zeitliche Begrenzung von Rechten findet sich im Privatrecht wie im öffentlichen Recht. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Verwirkung oder Verjährung der Verzugszinsforderung auch und vorab im Privatrecht. Die gesetzliche Verzugszinsregelung in Art. 104 f. OR enthält hinsichtlich der Verjährung der Verzugszinsforderung keine positive Normierung. Lehre und Rechtsprechung bejahen den Grundsatz, wonach auch die Verzugszinsforderung der Verjährung unterliegt (BGE 52 II 217 Erw. 2, vgl. auch BGE 78 II 149 Erw. 3a), jedoch sind die Auffassungen über die Dauer der Verjährungsfrist nicht einheitlich: Das Bundesgericht hat in BGE 52 II 217 Erw. 2 gestützt auf Art. 133 OR entschieden, dass Verzugszinsen der Verjährungsfrist des Hauptanspruches unterliegen; dieser im Urteil A. des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2001 (4C.206/2001) bestätigten Auffassung folgt - allerdings ohne Verweis auf die Rechtsprechung und ohne Begründung - Pierre Engel (Traité des obligations en droit suisse, 2e édition, Berne 1997, S. 807). Nach Stephen V. Berti (in Zürcher Kommentar zu Art. 127-142 OR, 3. Auflage, Zürich 2002, N 14 zu Art. 128 OR) fallen Verzugszinsen im Sinne von Art. 104 OR nicht unter den Begriff der Kapitalzinsen, für die, abweichend von der Grundregel des Art. 127 OR (zehn Jahre), gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt, wenn sie periodisch fällig werden. Abgesehen von Karl Spiro (Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bern 1975, Bd. I, § 273), der die Verzugszinsen unter die Fünfjahresfrist des Art. 128 Ziff. 1 OR subsumiert, sowie diesem folgend Fabian Cantieni (Verzugsschaden bei Geldschulden, Dissertation Zürich 1996, S. 163 f.), spricht sich die zivilrechtliche Doktrin weit überwiegend für die zehnjährige Verjährungsfrist für Verzugszinsen aus (Rolf H. Weber, in Berner Kommentar zu Art. 68-96 OR, Bern 1983, N 112 zu Art. 73 OR mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Cantieni, a.a.O., S. 163 Fn 6); dies hat auch das Handelsgericht des Kantons Zürich im Entscheid vom 12. Oktober 1964 (ZR 1965, Nr. 147 in fine, S. 242; allerdings unter Verweis auf BGE 52 II 217 Erw. 2) gemacht. 
 
Da dem Verzugszins sowohl im Privat- (z.B. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 361 f.) wie im Sozialversicherungsrecht (z.B. AHI 1995 S. 80 Erw. 4b in fine) die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukommt, besteht eine hinreichende sachliche Gemeinsamkeit für die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regelung (vgl. Erw. 4.1 in fine hievor). So sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Verzugszinsproblematik im Bereich der Sozialversicherung anders als im Privatrecht gelöst werden sollte, wobei in dieser Hinsicht die unterschiedliche Dauer der jeweiligen Verjährungs- und Verwirkungsfristen nicht massgebend ist, da nur der Grundsatz (die Massgeblichkeit der Frist des jeweiligen Hauptanspruches oder der jeweils ordentlichen Frist), nicht aber die privatrechtliche Ordnung als solche, analog herangezogen wird. 
4.2.2 Privatrechtlich richtet sich die Verjährungsfrist der Verzugszinsen gemäss BGE 52 II 217 Erw. 2 (unter Hinweis auf Art. 133 OR) nach dem Hauptanspruch oder dauert gemäss der herrschenden Lehrmeinung in Anwendung der ordentlichen Verjährungsfrist zehn Jahre (vgl. Erw. 4.2.1 hievor); dies führt im Hinblick auf die Sozialversicherung zu einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren, da vorliegend sowohl die Verwirkungsfrist für den Hauptanspruch (die Beitragserhebung; Art. 16 Abs. 1 AHVG) wie auch die ordentliche Verwirkungsfrist (vgl. die ab 1. Januar 2003 geltende Kodifikation in Art. 24 Abs. 1 ATSG sowie Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, § 5 N 37) jeweils fünf Jahre betragen; die ordentliche fünfjährige Verwirkungsfrist bildet in dieser Hinsicht das sozialversicherungsrechtliche Pendant zur zehnjährigen ordentlichen Verjährungsfrist im Privatrecht: Denn ebenso wie die privatrechtliche Verjährung dem Rechtsfrieden dient (vgl. Bucher, a.a.O., S. 444), nimmt die Verwirkung das spezifisch öffentlich-rechtliche Bedürfnis, zwischen Staat (oder Versicherer) und Betroffenem Rechtsfrieden eintreten zu lassen (BGE 111 V 97 Erw. 5d), wahr. Die Dauer der Verwirkungsfrist für Verzugszinsforderungen auf Beitragsforderungen beträgt somit fünf Jahre; dies - in analoger Anwendung der Regelung des Art. 133 OR sowie der privatrechtlichen Rechtsprechung (BGE 52 II 217 Erw. 2) - nach Massgabe der Verwirkungsfrist für die materielle Forderung, sodass die Verzugszinsforderung keine längere Verwirkungsfrist als die Hauptforderung aufweist. Damit ist der Standpunkt des Beschwerde führenden Bundesamtes - im Ergebnis - begründet. 
5. 
Der vorinstanzliche Entscheid, welcher die verfügten Verzugszinsforderungen allein aus Gründen der Verwirkung aufgehoben hat, ist damit aufzuheben. Die Sache geht an das kantonale Gericht zurück, damit es die verfügten Verzugszinsforderungen in weiterer materiellrechtlicher Hinsicht und im Lichte des vom Beschwerdegegner angerufenen öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes neu beurteile. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vom 26. September 2002 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: