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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 687/02 
 
Urteil vom 23. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
I._________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I._________, geb. 1950, war als Maurer in der Firma Z.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 2. November 1998 bei einem Sturz von einem Gerüst Frakturen des rechten Oberarmes und des rechten Oberschenkels zuzog. Auf die Anmeldung (vom 27. April 1999) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug hin klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie zog u.a. die Akten der SUVA bei und kam zum Schluss, I._________ sei seit dem 2. November 1998 in seinem angestammten Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig; seit dem 31.Juli 2000 sei ihm eine der verbliebenen Behinderung angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des rechten Armes sowie ohne Überkopfarbeiten voll zumutbar. Dementsprechend und unter der Annahme eines mit dieser Restarbeitsfähigkeit erzielbaren Einkommens von Fr. 38'567.- im Vergleich zum Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 60'125.-, woraus ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultiere, sprach die IV-Stelle I._________, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, eine vom 1. November 1999 bis 31. Oktober 2000 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. August 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2002 ab. 
C. 
I._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die IV-Stelle, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, zu verpflichten, ihm über den 31. Oktober 2000 hinaus die bisher zugesprochene Invalidenrente weiterhin zu erbringen. Ferner beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 17. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Der Rechtsstreit dreht sich um die vorinstanzlich bejahte Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 17. August 2001 auf hinreichende medizinische Unterlagen abstellen konnte, welche zuverlässig den Schluss erlauben, der Beschwerdeführer verfüge ab 31. Juli 2000 über eine für die Vornahme angepasster Tätigkeiten im Wesentlichen ungeschmälerte Leistungsfähigkeit, welche sich in erwerblicher Hinsicht so ausgewirkt habe, dass, analog zu Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV, drei Monate nach Eintritt der verbesserten Verhältnisse, somit ab 1. November 2000, die zuzusprechende (ganze) Invalidenrente gleichzeitig revisionsweise auf dieses Datum aufzuheben sei. 
2.1 Der Beschwerdeführer musste sich am 11. November 1999 einer Reoperation unterziehen, weil sich die Verhältnisse an seiner rechten Schulter so entwickelt hatten, dass die Indikation zur Implantation einer Humeruskopfprothese (wegen eingetretener Humeruskopfnekrose) gegeben war. Wie die Vorinstanz an sich zutreffend feststellt, ist der durch die Berichte des Spitals X.________, Klinik für Unfallchirurgie, dokumentierte postoperative Verlauf zunächst unauffällig. Röntgenologische Kontrollaufnahmen im Verlaufe der Zeit ergaben laut Bericht des Spitals X.________ vom 21. Juli 2000: 
 
"Röntgen am 22. 6. 2000: Schulter rechts ap, axial und Neer: unveränderte Stellung gegenüber 24.3.2000 mit Hochstand des Prothesenkopfes. Keine Lockerungszeichen." 
 
Von diesen röntgenologisch an sich unauffälligen Befunden gehen die Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes vom 17. August 2000 und der Klinik B.________ im Austrittsbericht vom 2. August 2000 aus, wo sich der Beschwerdeführer vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 zu einer intensiven physiotherapeutischen und balneologischen Behandlung aufgehalten hatte. 
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Bericht des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 15. März 2002 aufgelegt, welcher ihn Beschwerdeführer u.a. röntgenologisch untersucht und die gefundenen Verhältnisse wie folgt beschrieben hatte: 
 
"Auf den Rö-Bildern erkennt man die gut stehende Hemiarthroplastik, allerdings bei vollständigem Fehlen des proximalen Humerusknochengewebes. Die Tubercula sind vollständig verschwunden, womit auch die Rotatorenmanschetten-Sehnenansätze." 
2.2 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, kann der vorinstanzlichen Würdigung dieses neu aufgelegten Arztberichtes auf dem Hintergrund der gesamten medizinischen Aktenlage nicht beigepflichtet werden. 
2.2.1 Unrichtig ist zunächst die vorinstanzliche Aussage, die Angaben des Dr. med. T.________ beruhten nicht auf eigens durchgeführten Untersuchungen. Davon abgesehen geht es im Grunde nicht um eine Würdigung sich widersprechender ärztlicher Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit, welche in Wahrnehmung pflichtgemässen Ermessens zu erfolgen hat, weshalb die Auffassung der Vorinstanz, der Austrittsbericht der Klinik B.________ überzeuge mehr, nicht standhält. Vielmehr hat Dr. med. T.________ - ohne dass die geringsten Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsattestation bestünden - unverdächtig einen medizinischen Befund geliefert (vgl. Erw. 2.1 in fine), der sich in sämtlichen Vorakten so nicht findet. 
2.2.2 Das kantonale Gericht hält weiter dafür, der Bericht des Dr. med. T.________ könne im vorliegenden Verfahren keine Verwendung finden, weil er vom 15. März 2002, mithin sieben Monate nach der Verwaltungsverfügung vom 17. August 2001 datiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwischen den jüngsten verfügbaren medizinischen Akten, auf welche sich Verwaltung und Vorinstanz stützen, nämlich die Berichte der Klinik B.________ (vom 2. August 2000) und des SUVA-Kreisarztes (vom 17. August 2000), bis zum Erlass der Verfügung am 17. August 2001 rund ein Jahr vergangen ist. Wenn, was nicht auszuschliessen und daher gutachtlich näher abzuklären sein wird, die von Dr. med. T.________ erhobenen röntgenologischen Befunde eine Verschlechterung gegenüber den durch die Organe der SUVA im Jahr 2000 beurteilten Verhältnissen darstellen, ist nicht gesagt, dass diese in den sieben Monaten nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung und nicht im Jahr zuvor, seit Vorliegen der letzten als massgeblich erachteten Berichte, eingetreten ist. Rechtsprechungsgemäss ist bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs zu beachten, dass eine Revision zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem ein rentenbegründendes Ausmass erreicht hat oder eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hinweisen). Bei Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente sind sodann die Art. 29bis und 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen (vgl. BGE 109 V 125; AHI 2001 S. 277 ff.). 
2.3 Zusammenfassend enthält der Bericht des Dr. med. T.________ vom 15. März 2002 Tatsachen, die, wenn sie sich gutachtlich bestätigen lassen, im Vergleich zu den im Jahr 2000 erhobenen Befunden eine gesundheitliche Verschlechterung ausweisen. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer entsprechend der Verfügung vom 17. August 2001 seit 1. November 2000 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 
3. 
Im Hinblick auf die verfahrensentscheidende Bedeutung des Berichtes des Dr. med. T.________ vom 15. März 2002 für die mit diesem Urteil angeordnete Rückweisung ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entsprechenden Kosten von Fr. 400.- im Rahmen der Parteientschädigung zu übernehmen (vgl. BGE 115 V 63 Erw. 5c). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2002 und die Verfügung vom 17. August 2001, soweit sie dem Beschwerdeführer die Rentenberechtigung ab 1. November 2000 aberkennen, aufgehoben werden und dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. November 2000 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: