Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_120/2011 
 
Urteil vom 23. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1955, war seit 1. Februar 2002 arbeitslos und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Aufgrund des am 10. Februar 2002 erlittenen Unfalls mit Kontusion der linken Schulter und des Unfallereignisses vom 21. Dezember 2002, bei welchem der Versicherte auf das rechte Knie stürzte, sowie des am 28. Oktober 2004 zufolge erneuter Schulterschmerzen gemeldeten Rückfalls sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. November 2006 und 21. Dezember 2006 eine Integritätsentschädigung von 10 % und eine Rente von 25 % zu. Auf Einsprache hin erfolgte eine zusätzliche Begutachtung an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ (Gutachten vom 2. Februar 2009). Gestützt darauf erhöhte die SUVA in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Integritätsentschädigung auf 25 %, hielt jedoch am Rentenentscheid fest (Einspracheentscheid vom 26. März 2009). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte, unter Beilage des IV-Abklärungsberichts des Arbeitszentrums Y.________ (vom 21. August 2009) sowie des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses der Ärztin Dr. med. Z.________, Innere Medizin FMH (vom 2. August 2010), beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine höhere Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei im Rahmen einer ambulanten Berufsabklärung in der Klinik C.________ zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Was die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu eingereichten Belege betrifft, gilt festzustellen, dass neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - auch im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG (vgl. E. 1.1) - nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2 f. S. 196 ff.). Letzteres ist von der ein Novum einbringenden Partei näher darzulegen (Urteil 8C_684/2009 vom 23. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan hat. Die neu beigebrachten Akten sind mithin schon aus diesem Grund als Beweismittel unzulässig und müssen vor Bundesgericht unbeachtet bleiben. 
 
3. 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Einspracheentscheid der SUVA zufolge unzureichender Begründung nicht bereits aus formellen Gründen aufgehoben habe. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; Urteil U 145 /06 vom 31. August 2007 E. 5.1. mit Hinweis). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Selbst wenn, entgegen der Vorinstanz, in der dürftigen Begründung des Einspracheentscheids, die sich überdies, wie zu Recht bemängelt wird, mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten des Spitals X.________ mit keinem Wort auseinandersetzt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden kann, muss diese als geheilt betrachtet werden, da das kantonale Gericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei würdigen konnte und eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung geführt hätte, zumal der Antrag des Beschwerdeführers diesbezüglich unklar war. 
 
4. 
In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung für die verbleibende Beeinträchtigung hat. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die der Rente und der Integritätsentschädigung zugrunde zu legende Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse höher anzusetzen sind als dies der Unfallversicherer getan und das kantonale Gericht bestätigt hat. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
5. 
5.1 
5.1.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Schulterbeschwerden links sowie der Kniegelenksbeschwerden rechts eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben schwerer Lasten, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Treppensteigen unter zusätzlicher Last, ohne kniende Tätigkeiten und ohne Überkopfarbeit mit dem linken Arm anzunehmen ist. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 2. Februar 2009, dem sie vollen Beweiswert zuerkannte. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt diese Expertise doch mit der Vorinstanz alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Überdies stimmt sie sowohl in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil wie auch hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden mit den medizinischen Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dr. med. P.________ und Dr. med. W.________ überein. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang der abweichenden Meinung des behandelnden Chiropraktors Dr. med. T.________, wonach die Rückenbeschwerden im Sinne einer kompensatorischen Überbelastung indirekt unfallbedingt sind, u.a. mit dem Hinweis auf das auftragsrechtliche Vertrauensverhältnis weniger Beweiskraft beimass, ist dies insofern nicht zu beanstanden (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b S. 353), als dessen Auffassung, die im Gutachten berücksichtigt wurde, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der überzeugenden Expertise zu begründen vermag. Auch die Gutachter schliessen einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schmerzen im Bereich des ISG durch eine Fehlbelastung oder Fehlhaltung und dem Unfallereignis nicht ohne weiteres aus, beurteilen ihn allerdings lediglich als möglich. 
5.1.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche mehrheitlich bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet wurden, vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten keine generelle zeitliche Einschränkung für sitzende Tätigkeiten. Vielmehr wurde lediglich im Zusammenhang mit der als mittelschwer qualifizierten früheren Tätigkeit als Taxifahrer nach 45 bis 60 Minuten eine Pause von 15 bis 30 Minuten als notwendig erachtet. Für leichte körperliche Tätigkeiten wurde keine solche Einschränkung angegeben. Aus der Aussage der Gutachter, wonach es im Rahmen der beginnenden Gonarthrose beidseits durch eine dauerhaft sitzende Tätigkeit zu Schmerzen im Bereich der Kniegelenke kommen könne, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese bezieht sich ebenfalls auf die Tätigkeit als Taxifahrer. Mit der Vorinstanz ist es demgegenüber in vielen sitzenden Tätigkeiten ohne weiters möglich, kurz aufzustehen, ohne dass dafür zwingend eine eigentliche Pause mit Arbeitsniederlegung erforderlich wäre. Inwiefern die im Gutachten als Beispiel für leichte körperliche Arbeiten angeführte Bürotätigkeit durch die aufgezeigten Einschränkungen nicht mehr ausgeführt werden können, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Wenn er geltend macht, dass für ihn kaum geeignete Stelle angeboten werden, stellt er die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage. Diese ist allerdings nicht massgebend, da bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Stelle finden könnte. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auch im vorliegenden Verfahren davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 
 
5.2 Was die zu Recht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommene Invaliditätsbemessung betrifft, hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne (nach der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebung) festgesetzt, nachdem sie zu Recht erkannte, dass die Unterlagen der SUVA die geforderten qualitativen Anforderungen an den Beizug der DAP-Löhne nicht erfüllen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 481). Sie ist vom monatlichen Bruttolohn für Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahre 2006 von Fr. 4'732.- ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Jahreseinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 59'197.30 errechnet. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn ist sie zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53'277.60 gelangt. In Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen im Jahre 2007 von Fr. 70'800.- hat sie bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 17'522.40 einen Invaliditätsgrad von gerundet 25 % errechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, bei der LSE-gestützten Ermittlung des Invalidenlohnes habe die Vorinstanz die Nominallohnentwicklung 2007 von 1,6 % zu Unrecht nicht berücksichtigt, ändert nichts. Gemäss Verfügung der SUVA vom 21. Dezember 2006 betrug das Valideneinkommen 2006 ebenfalls Fr. 78'000.- im Jahr, womit die Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen 2006 zu keinem andern Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig den Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als willkürlich und verlangt den Maximalabzug von 25 %. Die Vorinstanz hat den gewährten Abzug von 10 % mit der funktionellen Einschränkung (nur noch angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) begründet. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind nicht ausgewiesen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage nach der Höhe eines grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Da dem Bundesgericht eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 2.2.1) und vorliegend weder ein Ermessensmissbrauch, noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung ersichtlich ist, muss es beim 10%igen Abzug sein Bewenden haben. Die Invalidenrente von 25 % ist somit zu bestätigen. 
 
6. 
Was schliesslich die gerügte Integritätsentschädigung von 25 % betrifft, gilt festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückenschaden entsprechend dem schlüssigen Gutachten nicht unfallkausal ist. Mithin besteht kein Grund, von diesem Wert, der im Rahmen der Begutachtung nachvollziehbar festgelegt wurde, abzuweichen. 
 
7. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Mai 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter