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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_489/2012 
 
Urteil vom 23. Mai 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Kappelenring 18A, 3032 Hinterkappelen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Anwaltsaufsichtsbehörde, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. April 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Einzelrichters der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2012, womit auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, kein Disziplinarverfahren gegen Fürsprecher Y.________ zu eröffnen, nicht eingetreten wurde, 
in das vom 16. Mai 2012 datierte, am 17. Mai 2012 bei der Post aufgegebene Schreiben von X.________, womit sie beim Bundesgericht "Rekurs" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt, 
 
in Erwägung, 
dass Rechtsschriften die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG), 
dass die Begründung sachbezogen zu sein und die beschwerdeführende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat, 
dass vorliegend ein Nichteintretensurteil angefochten ist und die Beschwerdeführerin nicht auf diese verfahrensrechtliche Problematik eingeht, 
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass im Übrigen der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fehlen dürfte (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; vgl. BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f. mit Hinweisen; spezifisch für das Anwaltsaufsichtsverfahren im Kanton Bern Urteil 2C_415/2007 vom 18. September 2007), 
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass es sich dabei erübrigt, der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG eine Frist zur Nachreichung eines vollständigen Exemplars des angefochtenen Urteils anzusetzen (sie hat bloss S. 1, 4 und 5 vorgelegt), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
dass das vorliegende Urteil, gleich wie das angefochtene Urteil, in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Mai 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller