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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_312/2013 
 
Urteil vom 23. Mai 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. März 2013. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ bezog ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. August 2007). 2005 und 2010 gebar Z.________ zwei Kinder, was jeweils zur Ausrichtung einer Kinderrente führte. Im Sommer 2009 hatte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zwecks Neuüberprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet. Dazu holte sie u.a. das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 21. Dezember 2010 samt ergänzenden Auskünften vom 23. März und 5. April 2011 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 22. Mai 2012 die ganze Rente auf Ende Juni 2012 auf. 
 
B. 
Die Beschwerde von Z.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. März 2013 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Z.________, der Entscheid vom 20. März 2013 sei aufzuheben und ihr unverändert eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig, für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), die Versicherte würde nach der Geburt des zweiten Sohnes im 2010 neu (lediglich noch) eine Teilerwerbstätigkeit von 80 % ausüben und daneben den (4-Personen-)Haushalt führen. Mit dem Statuswechsel sei ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben und die Invalidität nunmehr nach der gemischten Methode zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies - zu Recht - nicht (vgl. Urteil 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweis). Damit kann aber offenbleiben, inwiefern der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom 3. August 2007 bis 22. Mai 2012 eine Änderung erfahren hat. 
 
In erwerblicher Hinsicht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit, in welcher Heben von schweren Lasten, Wärmeexposition und dauerndes Stehen vermieden würden, ohne relevante Einschränkung zumutbar, wenn der Arbeitsplatz zulasse, dass sie wegen regelmässigen Arztbesuchen und bei Exacerbationen der Schmerzen oder beim Auftreten von Infekten tageweise ausfallen könne. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden sei zu verneinen. Im Aufgabenbereich Haushalt sei die Versicherte gemäss dem Abklärungsbericht vom 14. Februar 2012 zu 6 % eingeschränkt. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von maximal 21 % (0,8 x 25 % + 0,2 x 6 %; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338 und BGE 125 V 146; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig. Ihre Vorbringen sind indessen nicht stichhaltig. 
 
2.1 Die Vorinstanz hat dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 21. Dezember 2010 nicht in allen Teilen Beweiswert zuerkannt und im Wesentlichen aufgrund der diesbezüglichen Kritik von Frau Dr. med. L.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) insofern nicht darauf abgestellt. Die Beschwerdeführerin verweist insoweit richtig auf das Urteil 8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3. Danach kann grundsätzlich nicht ohne weiteres auf die von einem versicherungsexternen Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abweichende Beurteilung versicherungsinterner Ärzte abgestellt werden. Sprechen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit einer solchen Expertise, ist ein weiteres Gutachten einzuholen. Dabei handelt es sich indessen um einen Grundsatz, der Ausnahmen zulässt, wie gerade das erwähnte Urteil zeigt (vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 5.3). Die RAD-Ärztin ist zwar nicht Spezialärztin in den hier im Vordergrund stehenden Disziplinen (Urologie und Neurologie sowie Psychiatrie). Indessen waren auf ihre Veranlassung ergänzende Auskünfte bei den Gutachtern eingeholt worden. Gestützt darauf und auf weitere ärztliche Berichte ist die Vorinstanz zum selben Schluss gekommen, wie auch die RAD-Ärztin, dass die Blasenfunktionsstörung eine angepasste Tätigkeit, namentlich Büroarbeit, nicht ausschliesse. In diesem Sinne kann nicht gesagt werden, das kantonale Gericht habe einzig und insofern wesentlich auf deren Beurteilung abgestellt. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwiefern der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 9. November 2012 allenfalls zu weiteren Abklärungen Anlass geben musste (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist daher ohne Belang, dass die Vorinstanz diesen Bericht nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) ist unbegründet. 
 
2.2 Im Weitern verneinte zwar der psychiatrische Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle X.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2011 das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Daraus folgt indessen nicht, die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (und seitherige Urteile) sei hier nicht anwendbar, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz besteht neben der Blasenfunktionsstörung, welche zu einem chronischen Schmerzsyndrom führt, u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Bei diesem Krankheitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend auch im rechtlichen Sinne (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen ist, nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.2, 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3 und 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2). Allgemein ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an deren invalidisierenden Charakter zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 68 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sein sollen. 
 
2.3 Schliesslich wird in der Beschwerde in grundsätzlicher Hinsicht Kritik an der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung geübt. Diese verletze die verfahrensrechtlichen Garantien der EMRK, insbesondere den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6). Zur Begründung wird auf ein Rechtsgutachten, verfasst von Jörg Paul Müller und Matthias Kradolfer, greifbar unter www.schleudertraumaverband.ch verwiesen. Das Bundesgericht hat zu ähnlichen Rügen Stellung genommen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 und Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1-3). Aufgrund der pauschalen Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass zu einer erneuten Auseinandersetzung mit der kritisierten Rechtsprechung (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Mai 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler