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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_330/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCJD, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Flurin von Planta und Dr. Thomas Castelberg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 (B-664/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Mai 2018 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, mit welcher die aufschiebende Wirkung des vorinstanzlich von der A.________ AG eingereichten Rechtsmittels wiederhergestellt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist, 
 
dass die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 22. März 2018 ausgehändigt worden ist, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist am 23. März 2018 zu laufen begann und, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, am Montag, 23. April 2018 endete (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass sich das SECO auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern beruft, 
dass der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG allerdings unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; SVR 2012 IV 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.4; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, S. 547 f. N. 11 und 11a zu Art. 46 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, S. 351 N. 8 zu Art. 46 BGG), 
dass die erst am 3. Mai 2018 der Post übergebene Beschwerde gegen die die aufschiebende Wirkung wiederherstellende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts somit klarerweise verspätet ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, 
dass das SECO von der Kostenpflicht befreit ist (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz