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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.192/2003 /bnm 
 
Urteil vom 23. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann),, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Bollag, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Eheschutzverfügung vom 24. Juni 1996 verpflichtete der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur Y.________ zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'900.-- für Z.________ und je Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen für die beiden Söhne, X.________ (1988) und W.________ (1990). Seit 10. Oktober 2001 ist am Bezirksgericht Arbon der Scheidungsprozess hängig, in dessen Rahmen die Parteien verlangten, die Unterhaltsbeiträge abweichend festzulegen, was das Vizegerichtspräsidium Arbon mit Entscheid vom 22. April 2002 ablehnte. Auf Rekurs der Ehefrau hin erhöhte das Obergericht des Kantons Thurgau infolge Anerkennung des Begehrens ihren persönlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. März 2002 auf Fr. 2'050.--, wies aber den Rekurs im Übrigen ab. 
B. 
Auf das von der Ehefrau am 8. Mai 2002 eingereichte Abänderungsbegehren hin entschied das Vizegerichtspräsidium Arbon am 10. Dezember 2002, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder ab 1. Juni 2002 von je Fr. 700.- auf je Fr. 800.-- zu erhöhen, umgekehrt aber den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf Fr. 1'828.90 zu senken. Gegen diesen Entscheid gelangten die Ehefrau mit Rekurs und der Ehemann mit Anschlussrekurs erneut an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hob den Entscheid des Vizegerichtspräsidiums Arbon mit Beschluss vom 24. März 2003 auf und änderte die Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juni 1996 bzw. den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2002 insoweit ab, als es die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau per 1. Dezember 2002 auf Fr. 1'450.-- herabsetzte und gegenüber den beiden Kindern auf je Fr. 800.-- pro Monat erhöhte. Massgebend hierfür war vor allem das reduzierte Einkommen des Ehemannes wegen Arbeitslosigkeit. 
C. 
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Ehefrau, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Insbesondere hat die Begründung auch Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 123 III 261 E. 4; 125 I 166 E. 2a; 128 I 295 E. 7a S. 312). Dabei ist zu beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei Willkür nur vorliegt, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56). 
2. 
2.1 Das Obergericht rechnet der Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen von Fr. 1'200.-- bei einem 50%-Pensum ab Juni 2002 an, was die Beschwerdeführerin zunächst deshalb für willkürlich erachtet, weil ihr an anderer Stelle der Begründung des angefochtenen Beschlusses eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 50% erst auf Winter 2002 zugemutet werde. 
 
Diese Kritik ist unbehelflich. Das Obergericht hat wohl ausgeführt, ab Frühling 2000 hätte die Beschwerdeführerin im Minimalumfang von 30% einer Erwerbstätigkeit nachgehen und diese bis im Winter 2002 (womit Dezember 2002 gemeint ist, weil auf das Alter der beiden Buben von 12 1/2 und 14 1/2 Jahre Bezug genommen wird) "ohne weiteres" auf 50% ausdehnen können; das schliesst indessen nicht aus, ihr eine entsprechende Erwerbstätigkeit bereits auf Juni 2002 zuzumuten. Auch wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt klarer abgefasst sein könnte, so ist jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich, von einer seit 1996 von ihrem Mann getrennt lebenden Frau, deren jüngstes Kind im Frühling 2000 das zehnte Altersjahr erreicht hat, zu verlangen, dass sie ab diesem Zeitpunkt wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10) und diese innert zwei Jahren auf 50% ausdehnt. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr hätte nach der Praxis des Obergerichts (RBOG 1998 Nr. 1) ab Einreichung des Scheidungsbegehrens am 10. Oktober 2001 noch eine Übergangsfrist von einem Jahr zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit gewährt werden müssen. Nach dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid soll eine Ehefrau, welche während der Dauer der Ehe keiner oder nur in sehr beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, während 12 Monaten ab Einleitung des Scheidungs- oder Trennungsprozesses die bisherige Rollenverteilung beibehalten können und erst nach Ablauf dieses Zeitraums verpflichtet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da die Beschwerdeführerin von ihrem Mann bereits seit 1996 getrennt lebt, ist nicht ersichtlich, was sie aus dem genannten Präjudiz ableiten will. Es bezieht sich offenkundig auf den Fall des haushaltführenden Ehegatten, der im Vertrauen auf diese Rollenteilung noch während einer gewissen Zeit geschützt werden soll; dass dies vorliegend nach sechs Jahren Trennung nicht mehr angezeigt ist, durfte das Obergericht ohne jede Willkür annehmen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es dürfe nicht allein auf die Übergangsfrist von einem Jahr abgestellt werden, sondern es müssten die weiteren Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB berücksichtigt werden, ist ihre Kritik rein appellatorischer Natur; abgesehen davon hat das Obergericht sich keineswegs ausschliesslich auf das von der Beschwerdeführerin behauptete Kriterium der Rollenverteilung gestützt, sondern in Einklang mit der gesetzlichen Regelung auch Alter, Gesundheit und berufliche Ausbildung in die Beurteilung einbezogen. 
2.3 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so macht diese geltend, das Obergericht habe sich willkürlich über die von ihr eingereichten Arztzeugnisse hinweggesetzt. Indessen hat das Obergericht dargelegt, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht aussagekräftig seien. Es hat ferner darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als Grund, weshalb sie keiner Arbeit nachgehen könne, einzig ihre Betreuungspflichten, nicht aber gesundheitliche Probleme angeführt habe, und dass sie schliesslich, angesprochen auf ihre gesundheitliche Situation, nicht bereit gewesen sei, hierzu irgendwelche Angaben zu machen. Inwiefern diese Würdigung von Arztzeugnissen und Beweisaussagen geradezu unhaltbar sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. 
2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass das Obergericht ihr nicht den tatsächlich bezahlten Mietzins von Fr. 1'730.--, sondern nur einen solchen von Fr. 1'200.-- beim Notbedarf eingerechnet hat. Es verweise auf den Rekursentscheid gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, in welchem von ihr verlangt worden sei, die Mietkosten "gelegentlich" zu reduzieren. Dieser Entscheid sei ihr aber erst am 12. Juni 2002 zugestellt worden, so dass nicht bereits ab 1. Juni 2002 der reduzierte Mietzins in Anschlag gebracht werden dürfe, sondern frühestens auf Juli 2003. 
 
Das Obergericht erwähnt zwar im angefochtenen Entscheid, dass im Rahmen des Rekurses betreffend die unentgeltliche Rechtspflege der hohe Mietzins beanstandet worden sei, beschränkt sich aber nicht auf diesen Punkt, sondern legt zusätzlich dar, dass die Beschwerdeführerin die teure Wohnung, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen steht, erst im Dezember 1999 bezogen habe und sie diese spätestens im Oktober 2001 hätte kündigen müssen, ab welchem Monat sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb keine genügende Begründung vorliegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Damit aber erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde, soweit überhaupt eine rechtsgenügliche Rüge erhoben worden ist, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr kann aber den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner daher keine zu entschädigenden Aufwendungen erwachsen sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: