Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_70/2009 
 
Verfügung vom 23. Juni 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Gebührenerlass. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und - entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Finanzdepartement Erlassabteilung des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Juni 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann