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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_526/2009 
 
Urteil vom 23. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Uri, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Mai 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 15. Mai 2009, worin auf die am 27. Dezember 2008 gegen die Verfügung der IV-Stelle Uri vom 17. April 2008 erhobene Beschwerde, weil verspätet, nicht eingetreten wurde, 
in die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
 
in Erwägung, 
dass gegen Verfügungen der IV-Stelle gerichtete Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen sind (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 56 und 60 Abs. 1 ATSG), 
dass die Vorinstanz davon ausging, die fragliche Verfügung sei dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ in der zweiten Hälfte April 2008 zur Kenntnis gebracht worden, womit in Anwendung der soeben dargelegten Bestimmungen die am 27. Dezember 2008 erhobene Beschwerde verspätet sei, 
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf den Standpunkt stellt, für den Rechtsmittellauf sei allein der Zeitpunkt der persönlichen Kenntnisnahme des Entscheids durch den Betroffenen selbst entscheidend, 
dass diese Auffassung indessen fehl geht, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, 
dass die Rechtsmittelfrist vielmehr (spätestens) mit der Mitteilung an den (beruflichen) Rechtsvertreter zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 65 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 5 VRPV/UR; BGE 118 V 190; 117 II 508 E. 2 S. 511; 115 Ia 12 E. 5c S. 20; RKUV 2006 Nr. U 577 S. 168 [U 99/05]; SZS 2002 S. 509 [C 168/00]), wobei unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Form dieser alsdann den Vertretenen informiert, 
dass daher die Angelegenheit im Verfahren nach Art 109 BGG zu erledigen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel