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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_838/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 23. Juni 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
c/o Franziska Bur Bürgin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       B.________, 
2.       C.________, 
3.       D.________, 
4.       E.________, 
5.       F.________, 
alle vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, 
Beschwerdegegner, 
 
BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, 4051 Basel.  
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 15. Oktober 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
die Beschwerde vom 18. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013, 
in die Sistierungsverfügung vom 16. Januar 2014, 
in das Schreiben vom 19. Juni 2014, worin die A.________ AG die Beschwerde vom 18. November 2013 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Sistierungsgrund dahingefallen ist, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird fortgesetzt und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juni 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann