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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_26/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug erteilte der A.________ AG am 25. Januar 2013 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis sowie das Händlerschild ZG xxx U zur Führung von Motorwagen in Zusammenhang mit dem an der Strasse U.________ in Unterägeri betriebenen Autohandel gestützt auf Art. 23 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31). Als verantwortliche Person, welche über die fachlichen Kenntnisse gemäss Anhang 4 der VVV verfügt, wurde B.________ bezeichnet. Unter Ziff. 5 der Verfügung wurde zudem ausgeführt, dass der Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild dem Strassenverkehrsamt zurückzugeben sind, sobald die Voraussetzungen für die Erteilung gemäss Art. 23 VVV wegfallen. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 entzog das Strassenverkehrsamt der A.________ AG den Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Kontrollschild und begründete dies damit, dass an der Strasse U.________ in Unterägeri kein Fahrzeughandel mehr stattfinde, sondern sich dort nur noch der Firmensitz befinde. Es sei festgestellt worden, dass am Wohnort von B.________ an der Strasse V.________ in Weggis seit längerer Zeit ein reger Handel mit Motorfahrzeugen betrieben werde. Daher seien die Voraussetzungen für den Besitz des Händlerschildes ZG xxx U nicht mehr gegeben. Falls der Fahrzeughandel weiterhin in Weggis stattfinde, sei für die Bewilligung des Händlerschildes der Kanton Luzern gestützt auf Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) zuständig. 
 
C.  
 
 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. November 2014 ab. 
 
D.  
 
 Mit Beschwerde vom 9. Januar 2015 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2014. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Strassenverkehrsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihrem Antrag fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit Händlerschild. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an ( iura novit curia; Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann daher eine Beschwerde aus anderen als den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; BGE 122 V 34 E. 2b S. 36 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
 Strittig ist, ob das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu Recht entzogen hat. 
 
2.1. Das Verwaltungsgericht bejahte dies mit der Begründung, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin habe sich nach Weggis verlagert und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sei für ausserkantonale Sachverhalte nicht zuständig. Es stellte dabei auf Art. 74 Abs. 3 VZV ab, wonach der Kollektiv-Fahrzeugausweis vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt wird. Unter dem Begriff des Unternehmenssitzes sei entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht der formelle Sitz der Gesellschaft - welcher hier unbestrittenermassen in Unterägeri liegt - zu verstehen, sondern der Ort, an welchem sich der tatsächliche Geschäftsbetrieb befinde. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Fahrzeughandel - dauernd oder vorübergehend - in Weggis betreibe, sei der Kanton Luzern für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises mit Händlerschild zuständig. Das Hoheitsgebiet eines jeden Strassenverkehrsamtes erstrecke sich nur bis zu den jeweiligen Kantonsgrenzen. Bei einer Verlegung der Geschäftstätigkeit in einen anderen Kanton, könne der Kanton Zug gar nicht mehr überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Kollektiv-Fahrzeugausweis erfüllt seien.  
Das Verwaltungsgericht befand mit anderen Worten den Entzug des Fahrzeugausweises mit Kontrollschild für rechtmässig, weil aufgrund der Verlegung des Autohandels nach Weggis der Kanton Luzern für dessen Erteilung zuständig sei. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 74 Abs. 3 VZV widerspreche dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Regelung erweise sich nicht als unvollständig, weshalb keine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliege. Ausserdem sei die Regelung gesetzes- bzw. verfassungskonform und beruhe auf einer zulässigen Kompetenzdelegation an den Bundesrat, welcher eine interkantonale Zuständigkeitsordnung festgelegt habe.  
Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZV sei ausdrücklich der Firmensitzkanton für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises zuständig. Auf den Ort der Geschäftstätigkeit komme es nicht an. Der Kanton Luzern könne ihr somit aufgrund des fehlenden Firmensitzes im Kantonsgebiet keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis ausstellen. Sie sei für den Fahrzeughandel aber auf diesen und das Händlerschild angewiesen. Ein Entzug habe für sie schwerwiegende logistische und finanzielle Folgen und gefährde ihre Geschäftstätigkeit. 
 
2.3. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Gestützt auf (unter anderem) diese Bestimmung hat der Bundesrat die VVV erlassen, welche in den Art. 22 bis 26 die Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschilder regelt. Am 1. Juli 1992 ist die VVV teilweise geändert worden, wobei es darum ging, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern zu verschärfen (vgl. BGE 120 Ib 317 E. 2a S. 319; BGE 106 Ib 252 E. 2a S. 254). Während ein Fahrzeugausweis grundsätzlich für ein bestimmtes immatrikuliertes Fahrzeug gilt, gestatten Kollektiv-Fahrzeugausweise dem Inhaber, die dazugehörigen Kontrollschilder an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, die nicht immatrikuliert und nicht amtlich geprüft sein müssen.  
 
2.4. Gemäss Art. 23a Abs. 1 VVV sind Kollektiv-Fahrzeugausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nach Art. 23 VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche den Anforderungen in Abs. 1 entsprechen. Danach sind unter anderem die im Anhang 4 aufgeführten (Mindest-) Voraussetzungen zu erfüllen. Unter Ziff. 3 dieses Anhangs werden die Bedingungen für die Ausweiserteilung an einen Fahrzeughandelsbetrieb geregelt. Dabei muss der Betrieb insbesondere über ausreichende Räumlichkeiten (Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m 2 Fläche, Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und Büro mit Telefon) und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät) verfügen.  
 
2.5. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26. Juli 2014 bzw. in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die bisher für den Autohandel am Firmensitz in Unterägeri benutzte Liegenschaft für ihre Zwecke nicht mehr geeignet sei und sie deshalb die Vereinbarung über die Geschäftsräumlichkeiten aufgehoben habe. Man sei nun auf der Suche nach besser geeigneten Räumlichkeiten in der Gemeinde Unterägeri. Sobald ein entsprechender Mietvertrag vorliege, werde dieser dem Strassenverkehrsamt zugeschickt.  
Damit räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises aufgrund fehlender Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen nicht mehr erfüllt. Ob diese am neuen Standort an der Strasse W.________ in Unterägeri vorhanden sind, ist nicht bekannt und auch nicht weiter massgeblich. Bereits aus der Verfügung vom 25. Januar 2013 über die Ausweiserteilung ergibt sich, dass der Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild aufgrund der Beurteilung des Betriebs an der Strasse U.________ ausgestellt worden sind und somit von diesem abhängen (vgl. Ziff. 1). In Ziff. 3 ist denn auch ausdrücklich vermerkt, dass das Kontrollschild gestützt auf die vorhandenen Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen ausgehändigt worden ist. Der Verfügung ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Ausnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 2 VVV bewilligt wurde. Danach kann die kantonale Behörde von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. Ausserdem weisen die Bestimmungen der VVV keine Sonderregeln für den vorübergehenden Standortwechsel eines Fahrzeugbetriebs auf, welche es erlauben würden, den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Kontrollschild weiter zu führen. 
 
2.6. Dem Wortlaut von Art. 23 VVV zufolge müssen die darin genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 109 Ib 43 E. 3 S. 46). Fallen einzelne davon weg, ist der Kollektiv-Fahrzeugausweis und damit auch das Händlerschild zu entziehen (Art. 23a Abs. 1 VVV; vgl. Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 73 lit. d VZV; vgl. Weisungen und Erläuterungen betreffend Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 5. August 1994 Ziff. 1.9). Bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen handelt es sich um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, ist der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Handelsschild zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet der Kollektiv-Fahrzeugausweis keine subjektiven Rechte. Dem öffentlichen Interesse an der gleichmässigen Anwendung und rechtsgleichen Durchsetzung des objektiven Rechts kommt der Vorrang vor dem Interesse des bisherigen Inhabers an der Weiterbelassung des Kollektiv-Fahrzeugausweises zu (BGE 120 Ib 317 E. 3a S. 320; vgl. BGE 106 Ib 252 E. 2b S. 255). Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass der Ausweisentzug schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführerin haben kann. Ihr steht es zudem frei, ein neues Gesuch für den Standort an der Strasse W.________ in Unterägeri zu stellen.  
 
2.7. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach nicht bundesrechtswidrig, denn der Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschild ist der Beschwerdeführerin mangels ausreichender Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen zu Recht entzogen worden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Ausweis und das Kontrollschild auch gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VZV hätten entzogen werden können. Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.  
 
3.  
 
 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti